EuGH-Urteil Hersteller defekter Herzschrittmacher muss zahlen

Ein Hersteller medizinischer Geräte muss im Falle eines einzelnen Defekts die Kosten für den Austausch aller Geräte des selben Modells tragen. Das entschied der EuGH am Donnerstag.

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Fehler bei medizinischem Gerät müssen nicht in jedem Einzelfall nachgewiesen werden. Quelle: dpa

Luxemburg Hat ein medizinisches Gerät wie ein Herzschrittmacher einen Fehler, muss der Hersteller die Kosten für den Austausch aller Produkte des selben Modells übernehmen. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Wenn ein potenzieller Fehler bei einem Gerät gefunden werde, könnten alle Produkte dieses Modells als fehlerhaft eingestuft werden – ohne dass der Fehler in jedem Einzelfall nachgewiesen werden muss (verbundene Rechtssachen C-503/13 und C-504/13).

Im konkreten Fall ging es um drei Patienten in Deutschland, die ihre Herzschrittmacher oder ein vergleichbares Gerät austauschen ließen. Zuvor hatte die Firma, die die Geräte vertrieb, den Austausch empfohlen und kostenlose Ersatzgeräte zur Verfügung gestellt. Tests hatten ergeben, dass ein Ausfall der Geräte deutlich wahrscheinlicher war als bei vergleichbaren Produkten.

Die Krankenkassen AOK Sachsen-Anhalt und Betriebskrankenkasse RWE verlangten die Erstattung der Kosten im Zusammenhang mit den Eingriffen und verklagten die Boston Scientific Medizintechnik GmbH.

Die Luxemburger Richter betonten in ihrem Urteil, dass medizinische Geräte wie Herzschrittmacher oder Defibrillatoren besonders hohen Sicherheitsanforderungen unterliegen, weil die Patienten besonders verletzlich seien. Der Hersteller müsse daher nach der EU-Richtlinie über fehlerhafte Produkte für den Austausch haften.

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