Arbeitsrecht Abgelehnte Bewerber haben keinen Auskunftsanspruch

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wird ein Bewerber von einem potenziellen Arbeitgeber nicht eingestellt, hat er kein Recht darauf, zu erfahren, warum er nicht genommen wurde.

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Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt: Job-Bewerber haben keinen Auskunftsanspruch, wenn sie nicht eingestellt werden. Quelle: dpa

Erfurt Arbeitgeber müssen abgelehnten Stellenbewerbern nicht mitteilen, ob sie einen anderen Kandidaten eingestellt haben. Bewerber hätten darauf keinen Anspruch auf Auskunft, urteilte das Bundesarbeitsgericht am Donnerstag in Erfurt (8 AZR 287/08).

Damit blieb die Entschädigungsklage einer Frau aus Hamburg auch vor den obersten Arbeitsrichtern erfolglos. Die Frau hatte sich 2006 vergebens auf eine ausgeschriebene Stelle als Softwareentwicklerin beworben. Da sie nicht erfuhr, ob und warum ein anderer eingestellt wurde, vermutete sie eine Benachteiligung unter anderem wegen ihres Alters und Geschlechts.

Dem folgten die Bundesrichter nicht. Auch die Verweigerung jeglicher Auskunft begründe im vorliegenden Falle nicht die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung, hieß es. Im April 2012 hatte bereits der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass kein Anspruch auf Auskunft besteht, ob sich der Arbeitgeber am Ende des Einstellungsverfahrens für einen anderen Bewerber entschieden hat. Die Verweigerung jeglicher Information könne jedoch unter Umständen ein Indiz für eine vermutete Diskriminierung sein, hieß es damals.

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