Bundesfinanzhof Kein Steuerbonus für Scheidungskosten

Die obersten Finanzrichter haben entschieden: Scheidungskosten können steuerlich nicht mehr abgesetzt werden. Zwar könne das Leben ohne Scheidung stark beeinträchtigt sein, doch die Existenz sei nicht bedroht.

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Die Kosten für die Ehescheidung müssen Steuerzahler alleine tragen. Quelle: dpa

Frankfurt Knapp vier von zehn Ehen in Deutschland werden geschieden. Im vergangenen Jahr waren es laut Statistischem Bundesamt genau 162.397. Aber trotz dieser beträchtlichen Zahl, in Bezug auf den einzelnen Bürger ist eine Scheidung keinesfalls etwas Alltägliches, sondern eher etwas Außergewöhnliches. Auch die damit verbundenen Kosten reißen meist ein großes Loch in die Haushaltskasse.

Trotzdem werden seit 2013 die Ausgaben von den Finanzämtern nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen anerkannt – und dabei bleibt es nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch (Az.: VI R 9/16).

Als außergewöhnliche Belastungen gelten solche Ausgaben, die zwangsläufig entstehen und über die üblichen Haushalts- und Lebenskosten hinausgehen – das Budget also in außergewöhnlichem Maße belasten. Vom Fiskus gibt es eine Steuererleichterung, wenn solche Ausgaben über der zumutbaren Eigenbelastung liegen. Diese richtet sich nach der Höhe des Einkommens, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder. Anerkannt werden beispielsweise die Ausgaben für eine neue Brille, den Zahnersatz oder eine Heilkur.

Zur Veranschaulichung: Bei einer Familie mit zwei Kindern und einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 40.000 Euro liegt der zumutbare Eigenanteil beispielsweise bei 1.200 Euro im Jahr. Erst wenn die außergewöhnlichen Ausgaben darüber liegen, sorgen sie für eine Verringerung der Steuerlast.

Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2013 zählen Prozesskosten aber nicht mehr zu den außergewöhnliche Belastungen. Und der Bundesfinanzhof ist der Ansicht, dass Scheidungskosten steuerlich ebenso wie Prozesskosten zu behandeln sind. Zwar gibt es im Gesetz eine Ausnahmeregelung, laut der das Abzugsverbot dann nicht greift, „wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“.

Die obersten Finanzrichter sind jedoch der Meinung, dass „das Scheidungsverfahren regelmäßig nicht zur Sicherung der Existenzgrundlage und der lebensnotwendigen Bedürfnisse“ diene. Kurzum, eine „existenzielle Betroffenheit liege bei Scheidungskosten nicht vor – selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstelle“.

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