Karlsruhe Der Staat darf Hartz-IV-Leistungen niedriger ansetzen, wenn der Empfänger in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft von Familienangehörigen unterstützt wird. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden. Von Eltern und Kindern, die im selben Haushalt zusammenleben, kann zum Beispiel ein gegenseitiges Einstehen erwartet werden, wie aus dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss hervorgeht.
Geklagt hatte ein Mann, der als 21-Jähriger weniger Hartz IV bekam, weil das Amt die Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters zum Teil mitberücksichtigte. Er begründete seine Beschwerde unter anderem damit, dass sein Vater ihm gar nicht zum Unterhalt verpflichtet sei. Aus Sicht der Karlsruher Richter geht es aber nicht um rechtliche Ansprüche, sondern um „die faktischen wirtschaftlichen Verhältnisse“.