Dienstwagen Ein Tierarzt braucht keinen Ferrari

Wieviel Luxus muss das Finanzamt beim Firmenwagen akzeptieren? Bei einem Ferrari, der nur für die Fahrten zu Fortbildungs- und Gerichtsterminen sowie Kollegenbesuchen genutzt wurde, hört der Spaß wohl auf.

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Düsseldorf Der Firmenwagen ist für Unternehmer immer auch ein Statussymbol. Ein Mercedes, BMW oder Audi muss es meist schon sein. Vom Oberklassewagen zum Luxusschlitten ist der Weg dann nicht mehr weit. Aber Vorsicht, denn beim Abzug der Betriebsausgaben für solche Fahrzeuge spielen weder das Finanzamt noch die Finanzgerichte grenzenlos mit, wie ein aktueller Streitfall zeigt.

In der Auseinandersetzung ging es um einen Tierarzt, der in den Jahren 2005 bis 2007 bei Umsätzen von rund 800.000 Euro Gewinne zwischen 200.000 und 350.000 Euro erwirtschaftete. Als Firmenwagen nutzte er einen VW-Multivan, dessen Privatanteil er nach der Ein-Prozent-Regelung versteuerte.

Da ihm dieser Wagen offenbar nicht mehr gut genug war, leaste er von Oktober 2005 an einen Ferrari Spider mit satten 400 PS. Bis zum Jahresende 2005 fuhr er laut Fahrtenbuch 550 Kilometer, wovon 104 Kilometer auf einen Kollegenbesuch fielen. Die übrigen Fahrten dienten der Unterhaltung des Fahrzeugs. In den Jahren 2006 und 2007 kamen weitere 6200 Kilometer dazu. Davon entfielen 5600 Kilometer auf Fahrten zu 14 Fortbildungsveranstaltungen und zu einem Gerichtstermin.

Der 400-PS-Schlitten hatte natürlich seinen Preis in Form hoher Betriebskosten. Sie summierten sich für die drei Jahre auf stolze 98.000 Euro, für die der Tierarzt den betrieblichen Anteil als Betriebsausgabe geltend machte. Das war dem Finanzamt aber zu hoch, weswegen es nur einen Euro je Kilometer zum Abzug zuließ. Da sich beide Seiten nicht einigen konnten, musste sich das Finanzgericht mit dem Fall befassen. Hier erzielte der Tierarzt immerhin einen Teilerfolg. Denn in seinem Urteil erhöhte das Gericht den angemessenen Teil der Fahrzeugkosten auf zwei Euro je Kilometer.

Urteile für Dienstwagen

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) ließ nicht mit sich reden und bestätigte das Urteil der Vorinstanz (Az:VIII R 20/12). Grundsätzlich, so die Richter, könne eine Luxuskarosse immer dem Betriebsvermögen zugeordnet werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen erfülle. Im Falle eines Leasingfahrzeuges muss die Grundmietzeit 36 Monate betragen oder es muss zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Da der geleaste Ferrari diese Voraussetzungen erfüllte, sei gegen den Abzug von Betriebsausgaben nichts einzuwenden.

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