Erbrecht Tipps für ein wasserdichtes Testament

44 Prozent der Deutschen ab 60 Jahre haben noch kein Testament gemacht. Falls doch enthalten sie meist Fehler oder Widersprüche. So kommen sie in sechs Schritten zum wasserdichten Testament.

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1. Planen – und vor allem: reden

Das Testament sollte Quelle: ZB

Überlegen Sie mit Ihrem Ehepartner, wer später was bekommen soll. Prüfen Sie vorzeitige Schenkungen, um Ihren Lieben Steuern zu ersparen oder weniger Angriffsfläche für spätere Streitigkeiten zu bieten. Besonders wichtig: Sprechen Sie im Familienkreis über Ihre Pläne, um Konfliktherde auszuloten. Das Prinzip „Übers Geld redet man nicht“ richtet in Erbsachen meist großen Schaden an. „Ich erlebe oft, dass Kinder das Testament als postmortalen Liebesentzug empfinden“, warnt Stephan Scherer, Erbrechtsanwalt aus Mannheim.

2. So einfach wie möglich

Für Testamente gilt: Je einfacher, desto besser. Optimalerweise lässt sich eine Erbengemeinschaft verhindern – etwa indem der Erblasser bestimmten Familienmitgliedern einzelne Vermögensgegenstände wie das Auto oder das Festgeldkonto vermacht und für den Rest einen Alleinerben ernennt. In Erbengemeinschaften gibt’s oft heftigen Streit, beispielsweise um die Frage, ob das geerbte Haus verkauft oder vermietet werden soll. Oder um die Aufteilung des gemeinsam geerbten Inventars von den Möbeln bis zu den Kunstwerken. Oft gebietet es aber das Gerechtigkeitsempfinden, Kinder zu gleichen Teilen als Erben einzusetzen. Dann sind die Formulierungen entscheidend.

3. Worte sorgfältig wählen

Ein Beispiel: Schreibt ein Vater lapidar, dass er seine beiden Kinder zu je 50 Prozent als Erben einsetzt und dass der Sohn das Haus und die Tochter das Aktiendepot bekommt, hat das ungewollte Folgen: Ist das Haus 600 000 und das Depot 400 000 Euro wert, muss der Filius seiner Schwester 100 000 Euro zahlen – schließlich hat der Vater zunächst pauschal angeordnet, dass beide 50 Prozent erhalten.

Kein Ausgleich wäre dagegen fällig, wenn Papa eindeutig festgelegt hätte, dass er dem Sohn das Haus und der Tochter das Depot „vermacht“. Dann lägen „Vorausvermächtnisse“ vor, durch die Haus und Depot vorab und ohne Wertausgleich verteilt werden. Nur der restliche Nachlass müsste 50:50 gesplittet werden. Das ist meist das, was der Erblasser wollte. Scherer: „Nur klare Regelungen helfen, die sprichwörtliche Streitanfälligkeit von Erbengemeinschaften zu reduzieren.“

4. Juristische Feinheiten kennen

Wer ein Testament verfasst, sollte von vorneherein wissen, dass zwischen „vermachen“ und „vererben“ juristisch ein himmelweiter Unterschied besteht. Denn Vermächtnisnehmer haben Anspruch auf einzelne Gegenstände, während Erben pauschal ein Teil des Nachlasses zusteht. Immer wieder geht’s in Testamenten mit den Begriffen durcheinander, sodass sie widersprüchlich und schlimmstenfalls ungültig sind. Laut einer Studie der Beratungsgesellschaft BBE enthalten 85 Prozent der Testamente Fehler.

5. Unbedingt die Form wahren

Ganz wichtig: Das Testament muss mit der Hand geschrieben werden – außer wenn es von einem Notar beurkundet wird. Verfasser sollten mit Vor- und Nachnamen unterschreiben und auf keinen Fall das Datum vergessen. Als Erben und Vermächtnisnehmer kommen Verwandte, Freunde oder Wohltätigkeitsorganisationen infrage, aber keine Haustiere. Sittenwidrig und damit ungültig sind Testamente, wenn die Erbschaft an Bedingungen wie einen Religionswechsel oder die Scheidung vom Ehepartner geknüpft ist.

6. Auf Nummer sicher gehen

Im hohen Alter macht es Sinn, sich seine Testierfähigkeit von einem Facharzt für Psychiatrie bescheinigen lassen. „Das empfehle ich Mandanten ab einem Alter von 75 Jahren, unabhängig von der tatsächlichen geistigen Fitness“, sagt der Düsseldorfer Anwalt Claus-Henrik Horn. Es komme immer wieder vor, dass Testamente wegen angeblicher Testierunfähigkeit angefochten würden.

Zudem sollten Erblasser ein Exemplar des Testaments beim Amtsgericht hinterlegen. Denn es ist keine Seltenheit, dass daheim deponierte Exemplare nach dem Tod verschwinden. Wichtig: Sobald ein Erbe oder Vermächtnisnehmer stirbt, muss umgehend ein neues Testament her.

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