Geschlossene Immobilienfonds Falsche Beratung führt zu Entschädigung

Eine Stiftung aus NRW wurde von der Commerzbank beraten und investierte in einen geschlossenen Immobilienfonds. Doch die Zahlungen blieben aus. Nun muss die Bank Entschädigung zahlen. Aktuelle Urteile für Anleger.

Die Commerzbank muss einer Stiftung aus Nordrhein-Westfalen wegen einer riskanten Anlageberatung fast 250.000 Euro Entschädigung zahlen. Ein entsprechendes Urteil des Frankfurter Oberlandesgerichts (OLG) ist inzwischen rechtskräftig (Az.: 1 U32/13 vom 28.1.2015).Die Krefelder Hildegard Bredemann-Busch-du Fallois Stiftung hatte sich 2001 auf Vermittlung der Commerzbank mit 280.000 Euro an einem geschlossenen Immobilienfonds beteiligt. Ab dem Jahr 2010 flossen die Ausschüttungen nicht mehr wie erwartet. Daraufhin klagte die Stiftung und bekam Recht. Quelle: dpa
Die Finanzaufsicht Bafin muss der Öffentlichkeit keine Einsicht in Akten zu Krisenbanken gewähren. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel am 11. März entschieden und damit in mehreren Fällen entsprechende Klagen abgewiesen. Nach der Richtlinie über die Bankenaufsicht bestehe bis auf wenige, enge Ausnahmeregelungen ein Verbot, Berufsgeheimnisse zu offenbaren, erklärte der Verwaltungsgerichtshof. Auf eine Ausnahme könne man sich in den vorliegenden Fällen nicht berufen. In einem Fall (AZ 6 A 1071/13) hatte ein Journalist gegen die Bafin geklagt, ihm Einsicht in Unterlagen zu gewähren, die den Komplex der in der Finanzkrise vom Staat aufgefangenen Immobilienbank Hypo Real Estate (HRE) betreffen. In einem anderen Fall (AZ 6 A 1598/13) hatte der Bund der Steuerzahler in Bayern geklagt, weil er Akten einsehen wollte, die den Kauf der österreichischen Bank Hypo Alpe Adria durch die BayernLB und den Verkauf von Rechten an der Formel 1 betreffen. Ob mit dem jüngsten Urteil das letzte Wort gesprochen ist, ist allerdings offen: Die Kläger können vor die nächste Instanz ziehen - eine Revision beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wurde ausdrücklich zugelassen. Quelle: dapd
Bei der Beratung zu riskanten Finanzwetten müssen Banken erfahrene Anleger nicht in jedem Fall über ihre eigenen Interessen an dem Geschäft informieren. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH), das am 20. Januar bekannt wurde (Az.: XI ZR 316/13). Die Entscheidung betraf ein Kreditinstitut, das ein solches Geschäft für eine andere Bank vermittelt hatte. Die Richter wiesen die Klage eines Geschäftsmannes ab, der 2008 Währungswetten eingegangen und erhebliche Verluste erlitten hatte. Er war bei einer Sparkasse beraten worden, schloss die Finanzwette auf Wechselkursunterschiede von Türkischer Lira und Schweizer Franken dann aber vereinbarungsgemäß mit einer Landesbank ab. Der Richterspruch könnte vor allem für Kommunen von Bedeutung sein, die mit Banken riskante Zinswetten eingegangen sind und dann viel Geld verloren haben. Bislang liegen die genauen Urteilsgründe aber nicht vor. Wenn eine Bank nur berate, habe sie keinen „schwerwiegenden Interessenskonflikt“, begründete der BGH seine Entscheidung. Für das Kreditinstitut ist eine derartige Wette nur profitabel, wenn sie zum Nachteil des Kunden ausgeht. Quelle: dpa
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwei Anlegern Schadenersatz für inzwischen wertlose Papiere der US-Pleitebank Lehman Brothers zugesprochen. Beide hatten sogenannte Garantie-Zertifikate gekauft, die im Zuge der Lehman-Pleite im September 2008 weitgehend wertlos geworden waren. Der BGH gab ihnen nun recht: Die Bethmann Bank, die den Kauf abgewickelt und die Kunden beraten hatte, habe diese Kunden nicht ordentlich über ein Sonderkündigungsrecht aufgeklärt. Die Kunden hätten daher Anspruch auf Schadenersatz von insgesamt 173.000 Euro. Die Urteile sind rechtskräftig. (AZ XI ZR 169/13 und 480/13) Quelle: ap
Grundsatzurteil für Bankkunden: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Kunden die jahrelang von den Banken unzulässigerweise verlangten Bearbeitungsgebühren für Konsumkredite auch dann zurückfordern können, wenn die Verträge vor 2011 geschlossen wurden. Der BGH stellte klar, dass die Ansprüche nicht verjährt seien, weil die Rechtsprechung erst seit drei Jahren klar sei. Keine Chance haben nur Kunden, die vor 2004 einen Ratenkredit aufgenommen haben. Der BGH hatte bereits im Mai grundsätzlich entschieden, dass zusätzliche Bearbeitungsentgelte neben den Zinsen bei Krediten unzulässig sind. Zahlreiche Banken hatten so die Zinsen selbst niedriger aussehen lassen. Quelle: dpa
Kunden alter Lebensversicherungen können nicht Jahre nach Vertragsschluss ihre eingezahlten Prämien zurückverlangen. Das hat der Bundesgerichtshof am 16. Juli entschieden (Az: IV ZR 73/13). Dem Gericht zufolge verhalten sich Versicherungskunden „treuewidrig“, wenn sie jahrelang anstandslos einbezahlt haben und den Vertrag dann rückgängig machen wollen. Die Richter wiesen die Klage eines Kunden ab, der seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung 2004 gekündigt und 2011 alle eingezahlten Prämien zurückverlangt hatte. Der Kunde habe die ihm zustehende gesetzliche Widerspruchsfrist verstreichen lassen und jahrelang einbezahlt. Jetzt könne er nicht die Rückzahlung der Prämien verlangen. In dem Verfahren ging es um Verträge, die zwischen 1994 und Ende 2007 nach dem sogenannten Policenmodell abgeschlossen wurden. Dabei erhielt der Kunde sämtliche Unterlagen erst mit dem Versicherungsschein. Das Widerspruchsrecht erlosch zwei Wochen nachdem der Versicherte vorschriftsmäßig über sein Recht aufgeklärt worden war. Quelle: dpa
Bankkunden haben nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs künftig einen Anspruch darauf, von Anlageberatern auf versteckte Provisionen zugunsten der Bank hingewiesen zu werden. In der am 15. Juli bekannt gewordenen Entscheidung (Az: XI ZR 147/12) werden Banken ab dem 1. August dazu verpflichtet, solche Provisionen in der Anlageberatung transparent zu machen. In dem konkreten Fall ging es um die Investition eines Geschäftsmanns, der 1996 auf den Rat der Bank hin umgerechnet rund 25 Millionen Euro in ein Immobilienprojekt steckte. Für die Vermittlung des Abschlusses erhielt die Bank von den Initiatoren der Immobiliengesellschaft eine Provision von nahezu 700 000 Euro. Die Gesellschaft musste dann 2005 in Insolvenz gehen. Die Bank habe sich beim Verschweigen der Provision nichts zuschulden kommen lassen, da die Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht klar gewesen sei, urteilten die Karlsruher Richter. In neuerer Zeit habe es aber mehrere Gesetzesnovellen gegeben, die den Vertrieb von Kapitalanlagen „einem nahezu flächendeckenden Transparenzgebot unterworfen“ hätten. Deswegen müssten versteckte Provisionen, sogenannte „Kick-Backs“, künftig ausgewiesen werden. Quelle: dpa
Sparkassen dürfen nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg Girokonten von Kunden grundsätzlich nicht kündigen. Eine anderslautende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Sparkassen sei unwirksam, teilte das Gericht am 19. Juni mit. Die Klausel verstoße gegen das gesetzliche Transparenzgebot, weil sie nicht ausreichend klar und verständlich sei und deswegen den Bankkunden unangemessen benachteilige, heißt es in der Urteilsbegründung (Az.: 3 U 2038/13). Das Gericht wies damit die Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurück. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden hatte Anstoß an dem Passus in den Geschäftsbedingungen genommen. Demnach wäre es allen Sparkassen möglich, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige - also auch das Girokonto - „jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen“, „soweit keine zwingenden Vorschriften entgegenstehen“. Nach Ansicht des OLG verschleiert dieser Passus, dass die Kündigung eines Girokontos auf Guthabenbasis generell ausgeschlossen sei. Nach Paragraf 5 der Sparkassenordnung seien Sparkassen nämlich nicht nur zur Eröffnung, sondern auch zur Führung eines Girokontos verpflichtet. Quelle: dpa
Banken dürfen keine Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite verlangen. Entsprechende Klauseln in den Kreditverträgen seien unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof am 13. Mai (Az.: XI ZR 170/13 und 405/12). Das oberste Gericht gab zwei Klägern recht, die gegen Postbank und National-Bank vorgegangen waren. Konkret prüfte der BGH Vertragsklauseln, nach denen Verbraucher für ihren Kredit nicht nur Zinsen zahlen müssen, sondern auch ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt. Die Postbank hatte dem jetzt klagenden Kunden für die Aufnahme eines Kredits in Höhe von mehr als 49.100 Euro eine Gebühr von 1200 Euro berechnet. Der Kunde hatte den Darlehensvertrag 2012 online aufgenommen. Die Schutzgemeinschaft für Bankkunden wollte die Vertragsklauseln mit einer Klage gegen die National-Bank generell verbieten lassen. Zahlreiche Vorinstanzen hatten bislang zugunsten der Verbraucher entschieden. Was fehlte, war ein höchstrichterliches Grundsatzurteil. Die Entscheidung war mit Spannung erwartet worden. Für die Banken stehen Millionenbeträge auf dem Spiel. Quelle: dpa
Nach einem am 7. Mai verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofes (Az.: IV ZR 76/11) können Kunden ihre Renten-und Lebensversicherungen noch nach Jahren widerrufen, wenn sie bei Vertragsschluss nicht umfassend über ihre Rechte aufgeklärt worden sind. Die Entscheidung betrifft zwischen 1994 und Ende 2007 abgeschlossene Altverträge. Die Richter gaben einem Allianz-Kunden Recht, der seine 1998 abgeschlossene Lebensversicherung nach fast zehn Jahren widerrufen hatte. Quelle: dpa
Im Streit um einen geteilten Sparbrief kann ein Rentner für sich einen Sieg verbuchen: Der Kläger könne von den Erben seiner mittlerweile verstorbenen Ex-Freundin 25 000 Euro samt Zinsen verlangen, entschied der Bundesgerichtshof am 6. Mai (Az: IV ZR 76/11). Damit gewann der Rentner aus Brandenburg einen jahrelangen Rechtsstreit: Ihm gehörte ursprünglich ein Sparbrief in Höhe von 50 000 Euro. Kurz vor Antritt einer gemeinsamen Europareise 2007 überschrieb er seiner damaligen Freundin die Hälfte des Geldes. Damit wollte er sie im Falle seines Todes absichern. Als das Paar sich trennte, verlangte er sein Geld zurück. Das Geld habe der Kläger seiner damaligen Gefährtin nur zu deren Absicherung überschrieben, urteilte der BGH. Da dieser Zweck nach der Trennung weggefallen sei, könne er das Geld verlangen. Quelle: gms
Banken müssen Anleger ungefragt über die Risiken eines offenen Immobilienfonds aufklären. Dazu gehört auch die Information darüber, dass der Fonds im Krisenfall geschlossen werden kann, wie der Bundesgerichtshof am 29. April entschieden hat (Aktenzeichen: XI ZR 477/12 und XI 130/13). Das Gericht gab zwei Anlegerinnen recht, die die Commerzbank auf Schadenersatz verklagt hatten. Das Bankinstitut habe sie 2008 nicht ausreichend aufgeklärt, hieß es. Beide hatten bei dem Kreditinstitut 2008 Anteile an einem offenen Immobilienfonds gekauft. Im Zuge der Bankenkrise war die Anteilsrücknahme des Fonds im Oktober 2008 ausgesetzt worden, um Kapitalverluste zu vermeiden. Der Fonds wurde später aufgelöst. Quelle: dpa
Die Privatbank Merck Finck & Co. muss einem Lottomillionär wegen falscher Beratung eine halbe Million Euro Schadenersatz zahlen. Das hat das Landgericht Münster am 24. April entschieden. Der Mann aus Herne hatte im Jahr 2005 rund sechs Millionen Euro gewonnen, das Geld anschließend auf Empfehlung der Bank in hochriskante Fonds investiert und nach eigener Aussage zum großen Teil verloren. Laut Urteil (Az.: 114 O 110/12) wurde der Lottomillionär nicht anlegergerecht beraten. Der Tochter des Klägers waren in einem früheren Urteil bereits rund 180 000 Euro Schadenersatz zugesprochen worden. Ihr war ein Teil des Lottogewinns übertragen worden. Quelle: imago stock&peopleimago
Wer seine Lebensversicherung kündigt, muss auch die Abschlusskosten nicht weiter zahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 12. März veröffentlichten Urteil (Az: IV ZR 295/13) entschieden. Versicherungskunden dürfen demnach nicht dazu verpflichtet werden, bei Kündigung ihrer Lebensversicherung deren Abschlusskosten weiter zu leisten. In dem entschiedenen Fall gab es eine Extravereinbarung zur Bezahlung dieser Kosten. Der BGH entschied damit einen Rechtsstreit, den der liechtensteinische Lebensversicherer Prismalife AG mit Kunden führte. Prismalife bietet bei fondsgebundenen Renten-oder Lebensversicherungen eine gesonderte „Kostenausgleichsvereinbarung“ an. Dabei verpflichtet sich der Kunde, die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in 48 Monatsraten zu zahlen. Die Vereinbarung selbst war nicht kündbar. Die Extravereinbarung an sich verstoße zwar nicht gegen das Gesetz, entschieden die BGH-Richter nun. Kunden müssten jedoch das Recht zur Kündigung haben, da sie sonst unangemessen benachteiligt würden. Quelle: gms
Banken dürfen mit ihren Kunden vertraglich vereinbaren, dass sie Provisionen für Wertpapiervermittlungen entgegen gesetzlicher Regelungen behalten dürfen. Solche Klauseln - wenn klar formuliert - benachteiligen die Verbraucher nicht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 14. Januar 2014 verkündeten Urteil entschied (Az. XI ZR 355/12). Damit scheiterte die Klage eines Verbraucherschutzverbands gegen eine Privatbank. Quelle: dpa
Lebensversicherungen dürfen von ihren Kunden keine Nachzahlung von Abschlusskosten verlangen, wenn die Versicherung gekündigt wurde. Das gelte auch dann, wenn darüber ein gesonderter Vertrag zwischen der Versicherung und dem Kunden geschlossen wurde, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe in einem Urteil vom 25. Oktober. Solche gesonderten Verträge zum Nachteil des Kunden seien unwirksam (Az.: 12 U 85/13). Das Oberlandesgericht wies die Klage eines Lebensversicherers aus Liechtenstein ab. Der Kunde hatte seine Lebensversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 200 Euro nach einem guten halben Jahr gekündigt. Die Versicherung verlangte daraufhin die Nachzahlung von „Abschluss- und Einrichtungskosten“ in Höhe von rund 5200 Euro. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Quelle: dpa
Die Allianz muss Kunden mit einer Lebensversicherungspolice künftig deutlich darüber informieren, dass bestimmte von ihr verwendete Vertragsklauseln unwirksam beziehungsweise irreführend sind (Az.: 11 O 298/13). Dies setzte die Verbraucherzentrale Hamburg in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vor dem Landgericht Stuttgart durch. Habe ein Versicherer über Jahre mit unwirksamen Klauseln gearbeitet und seinen Kunden dadurch einen finanziellen Schaden zugefügt, müsse er diese nun über die bisherige rechtswidrige Praxis im Klartext informieren. Fehler könnten damit nicht mehr einfach totgeschwiegen und ausgesessen werden, kommentierten die Verbraucherschützer. Quelle: dpa
Die Deutsche Bank hat Kleinaktionären bei der Übernahme der Postbank möglicherweise zu wenig für ihre Aktien bezahlt. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 29. Juli (Az. BGH: II ZR 353/12). Die Richter gaben der Düsseldorfer Verlagsgesellschaft Effecten Spiegel recht. Sie hoben ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln auf, das die Klage der Effecten auf Nachzahlung abgewiesen hatte. Die Verlagsgesellschaft hatte 2010 als Postbank-Minderheitsaktionärin im Zuge der Übernahme 25 Euro pro Aktie bekommen. Sie wirft der Deutschen Bank vor, bei der Übernahme gemogelt und dadurch den Preis gedrückt zu haben. Ob das tatsächlich der Fall ist, muss das OLG jetzt genau prüfen. Quelle: dpa
Die Porsche Holding hat bei ihren zahlreichen Rechtsstreitigkeiten nach der Übernahmeschlacht um Volkswagen einen Teilerfolg errungen. Das Landgericht Stuttgart lehnte am 17. März die Klage von mehreren Hedgefonds ab, die 1,36 Milliarden Euro Schadenersatz von der Porsche SE gefordert hatten (Az: 28 O 183/13). 2008 hatte die PSE in einer Pressemitteilung Spekulationen über eine Aufstockung der Anteile an Volkswagen auf 75 Prozent zurückgewiesen. Später hatte sie aber genau dies angekündigt und die Kurse schossen in die Höhe. Anleger, die auf sinkende Kurse gewettet hatten, verloren viel Geld. Die US-Hedgefonds hatten Porsche in dem Zusammenhang informationsgestützte Markmanipulation vorgeworfen. „Selbst wenn den ehemaligen Vorständen von Porsche eine informationsgestützte Marktmanipulation vorzuwerfen wäre, folgt kein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch“, sagte die Vorsitzende Richterin in der Urteilsbegründung. Die PSE sei nicht verpflichtet gewesen, Übernahmepläne zu veröffentlichen. Zudem habe Porsche lediglich Pressemitteilungen und nicht etwa fehlerhafte Pflichtmitteilungen an die Finanzwelt - sogenannte Ad-hoc-Mitteilungen - verschickt. Quelle: dpa
Deutsche Unternehmen können sich künftig deutlich einfacher von der Börse zurückziehen. Der Bundesgerichtshof kippte am 5. November überraschend seine seit mehr als zehn Jahren geltende Rechtsprechung, wonach Kleinaktionären beim Abschied von der Börse in jedem Fall eine Abfindung zusteht. Die Börsennotiz sei für den Aktionär kein Wert an sich und beeinträchtige vor allem sein Eigentumsrecht nicht, beschloss der Zweite Zivilsenat in Karlsruhe (Az.: II ZB 26/12). Dass ein Unternehmen an der Börse notiert ist, sei für den Aktionär „eine schlichte Ertrags- und Handelschance“, die aber nicht rechtlich geschützt sei. Kleinaktionäre haben somit weniger Drohpotenzial. Quelle: dpa
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