Karlsruhe Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil den Schadenersatz beim Verkauf von Grundstücken und Häusern begrenzt. Wenn die Kosten für die Beseitigung eines Mangels – beispielsweise bei Hausschwamm – unverhältnismäßig hoch sind, ist der Schadenersatz des Verkäufers auf den Betrag begrenzt, den das Grundstück weniger wert ist (Az. V ZR 275/12).
Bei der Frage, ob die Beseitigungskosten unverhältnismäßig sind, komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, entschied der BGH in dem am Freitag verkündeten Urteil. Das kann der Fall sein, wenn die Reparaturkosten mehr als doppelt so hoch sind wie die Wertminderung oder wenn die Reparatur mehr kostet als das Grundstück in mangelfreiem Zustand wert ist.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin für 260.000 Euro ein Mietshaus in Berlin-Kreuzberg gekauft. Sie fordert rund 500.000 Euro Schadenersatz für die Beseitigung von Hausschwamm. Vor dem Kammergericht Berlin hatte sie damit Erfolg. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.