Landessozialgericht Kein Richter-Arbeitslosengeld für Referendare

Wer theoretisch als Richter arbeiten dürfte, aber noch nie als Richter gearbeitet hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld in entsprechender Höhe. Das entschied das Landessozialgericht Halle.

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Wer noch nie als Richter gearbeitet hat, darf auch kein Arbeitslosengeld in Höhe eines Richters verlangen. Quelle: dpa

Halle Wer als Richter arbeiten darf, aber nie Richter war, bekommt auch kein entsprechendes Arbeitslosengeld. Das hat das Landessozialgericht Halle entschieden. Ein arbeitsloser Rechtsreferendar hatte direkt nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld beantragt. Für dessen Berechnung wollte er das Gehalt eines Richters zugrunde gelegt haben.

Da er das zuvor aber nie war, gewährte ihm das Amt die Unterstützung nur auf Grundlage der 900 Euro Unterhaltsbeihilfe, die er im letzten Jahr seiner Ausbildung pro Monat bekommen hatte. Mit Recht, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Für die fiktive Berechnung gebe es keine gesetzliche Grundlage (Az. L 2 AL 82/09, Urteil vom 24. Mai 2012). Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Jurist hat Beschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt.

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