Die GEMA vertritt in Deutschland die Rechte ihrer musikschaffenden Mitglieder wie Komponisten, Textdichter und Verleger. Ihr wurden darüber hinaus auch die Rechte der VG Wort übertragen. Zwar unterliegt das Fußballspiel selbst nicht dem urheberrechtlichen Schutz, allerdings können einzelne musikalische Einlagen oder Beiträge von Journalisten und Sportreportern darunter fallen. Deshalb müssen unabhängig von einer etwaigen FIFA Lizenz Gebühren an die GEMA abgeführt werden. Die GEMA unterscheidet zwischen Übertragungen mit und ohne Veranstaltungscharakter und wirbt mit Sondertarifen für das Ausstrahlen der WM-Spiele ohne Veranstaltungscharakter. “Public Viewing“ ohne Veranstaltungscharakter ist die Wiedergabe der Spiele in Gaststätten oder Biergärten, die im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs stattfindet.
Rundfunkbeitrag unumgänglich
An der Zahlung des Rundfunkbeitrags kommt der Veranstalter nicht vorbei. Für die Entrichtung des Rundfunkbeitrags spielt es – anders als bei der Rundfunkgebühr – keine Rolle mehr, wie viele Rundfunkgeräte konkret vorhanden sind. Für Privatpersonen gilt, dass der Beitrag pro Haushalt einmal zu entrichten ist. Bei Unternehmen orientiert sich der Beitrag an der Anzahl der Betriebsstätten und den dort sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten.
Eine wettbewerbsrechtliche Haftungsfalle besteht dann, wenn in das Fernsehsignal „eingegriffen“ wird. Um sich nicht der Gefahr wettbewerbsrechtlicher Ansprüche der FIFA auszusetzen, dürfen bei einem „Public-Viewing“-Event den Zuschauern die eingespielten Werbespots von beispielsweise den FIFA-Sponsoren nicht vorenthalten werden. Wird das Signal unverändert den Zuschauern zur Verfügung gestellt, scheiden solche Ansprüche aus.
Bewerben des Events
Vorsicht ist vor allem geboten bei der Bewerbung und Promotion der „Public Viewing“-Veranstaltung. Es dürfen keine von der FIFA als Marken geschützten Begriffe genutzt werden und es darf insgesamt nicht der Eindruck entstehen, als handele es sich bei dem Veranstalter um einen Sponsor der FIFA oder es läge gar eine Veranstaltung der FIFA vor.
Zwar hat der Bundesgerichtshof, der sich mit der Schutzfähigkeit des Begriffs „Fußball WM 2006“ auseinandersetzen musste, festgestellt, dass für eine derlei sprachübliche und weitverbreitete Bezeichnung wie „Fußball WM“ kein Markenschutz bestehen könne (BGH Beschluss vom 27. April 2006 – I ZB 96/05). Trotzdem genießt die FIFA für verschiedene Einzelwörter und Begriffskombinationen markenrechtlichen Schutz, so z.B. FIFA, FAN FEST, FOOTBALL WORLD CUP, FIFA WORLD CUP, WORLD CUP 2014, BRAZIL 2014 und WM 2014.
Es muss daher vermieden werden, diese Bezeichnungen in markenmäßiger Form zu benutzen, denn eine solche Verwendung kann die FIFA verbieten. Allerdings kann man nach wie vor im Fließtext Formulierungen in rein beschreibender Form treffen, wie: „Anlässlich der WM 2014 haben wir dieses Jahr ein besonderes Angebot für Sie: Public Viewing!“
Es ist ohne ausdrückliche Erlaubnis der FIFA auch nicht gestattet, offizielle Embleme der WM 2014 zu benutzen, wie das FIFA-Maskottchen Fuleco, den offiziellen Slogan „All in one rythm“ und den WM-Pokal 2014.