Rein rechtlich

Unternehmer müssen Umsatzsteuer nicht vorstrecken

Unternehmen müssen dem Fiskus keine Umsatzsteuer vorauszahlen, wenn sie selbst ihr Geld vom Kunden erst Jahre später erhalten. Das entschied der Bundesfinanzhof und hilft damit vor allem Mittelständlern.

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Beispiele für den Mehrwertsteuer-Irrsinn
Bei Edelmetallen herrscht ein wahrer Steuerdschungel, der für Laien kaum zu durchschauen ist. So sind etwa Goldmünzen oder -barren, die die Voraussetzungen für Anlagegold erfüllen, vollständig von der Mehrwertsteuer befreit. Münzen und Barren aus Silber sind meist mit 19 Prozent besteuert – für bestimmte Silbermünzen gelten aber Ausnahmen. Dann wird nur der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent angesetzt. Diese Münzen werden jährlich vom Bundesfinanzministerium bestimmt. Für andere Edelmetalle wie Platin oder Palladium ist stets der volle Steuersatz von 19 Prozent fällig. Noch komplizierter wird es bei den folgenden Beispielen, die sogar vor Gericht gingen. Quelle: dapd
Personen warten vor einer Pommesbude Quelle: dpa/dpaweb
Leute im Biergarten Quelle: dpa
Erstklässler in einer Mensa Quelle: dpa
Essen in einer Mensa Quelle: dapd
Mensaessen Quelle: dpa
Leute in einem Krankenhaus Quelle: dpa

Dieses Grundsatzurteil erstritt ein Bauunternehmer. Er hatte, wie in der Branche üblich, seinen Kunden Gewährleistungsansprüche von zwei bis fünf Jahren auf seine Arbeiten eingeräumt. Fünf bis zehn Prozent der Rechnungssumme behielten die Kunden daher als Sicherheit ein und mussten sie erst nach Ablauf der vereinbarten Frist zahlen. Hatte der Bauunternehmer also ein Haus für 400.000 Euro gebaut, bezahlte der Käufer ihm zunächst nur 360.000 Euro. Dennoch musste er dem Finanzamt aber die Umsatzsteuer für den gesamten Betrag, also 76.000 Euro und nicht nur 68.400 Euro, überweisen – auch wenn er sie selbst erst Jahre später erhalten sollte. 

Da der Bauunternehmer über 500.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielt, unterlag der Unternehmer der sogenannten Sollversteuerung. Das Finanzamt erhält dabei die Umsatzsteuer grundsätzlich auf alle Rechnungsbeträge, egal ob die Rechnungen bereits vollständig bezahlt wurden. Manche Unternehmen können diese Beträge nicht so einfach aufbringen und vorstrecken.

Heidi Friedrich-Vache, Steuerberaterin, Leiterin der Umsatzsteuerpraxis bei Rödl & Partner.

In solchen Fällen springt meist eine Bank ein und überbrückt die Zahlung mit einer Bürgschaft. Und nicht nur Bauunternehmer sind von der Thematik betroffen, sondern beispielsweise auch alle Hersteller im Anlagen- oder Maschinenbau, bei denen zwischen Abschluss der Tätigkeit und vollständiger Zahlung Monate oder Jahre verstreichen. Oder die für Mängel ihrer Produkte haften. Dabei wird häufig zur Sicherheit ein Teil vom Kaufpreis einbehalten. Diese Unternehmen legen dem Fiskus einen Teil der Umsatzsteuer aus. Der Bauunternehmer im konkreten Fall bekam aber von keiner Bank die übliche Gewährleistungsbürgschaft – jedes Projekt bedeutete daher für ihn eine Liquiditätslücke. 

Während das Finanzgericht noch dem zuständigen Finanzamt Recht gab, schlugen sich die höchsten Steuerrichter vom Bundesfinanzhof (BFH) erstmals auf die Seite der Mittelständler und fällten ein Grundsatzurteil (Aktenzeichen V R 31/12). Der Unternehmer könne annehmen, dass Zahlung nicht erfolgt – sogenannte Uneinbringlichkeit - und seine zu versteuernde Summe um den noch ausstehenden Betrag kürzen. Er führt dann also zunächst nur Umsatzsteuer auf 90 Prozent des Rechnungsbetrags ab. Die Münchener Richter argumentierten, dass eine Vorfinanzierung für einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht mit dem Charakter der Umsatzsteuer als indirekter Steuer vereinbar ist. Der Unternehmer sei nur ein „Steuereinsammler“ für den Staat. Soweit sich die Sollbesteuerung im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist, kann er den zu versteuernden Betrag auf den steuerpflichtigen Umsatz in dem Zeitpunkt beziehungsweise Voranmeldungszeitraum reduzieren, in dem die Leistung erfolgt ist.

Unternehmer müssen also jetzt nicht mehr über lange Jahre die Umsatzsteuer - zum Vorteil der Finanzämter - vorfinanzieren. Allerdings muss der Kunde, wenn er ebenfalls umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer ist, darauf achten, dass er zunächst auch nur für den reduzierten Betrag den Vorsteuerabzug geltend machen kann. Erst wenn er selbst den Restbetrag zahlt, muss die restliche Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt werden. Fraglich bleibt aber nach dem Urteil, ob und wie die Auswirkungen auf andere Bereiche sind. So beantwortet der BFH nicht, ob dies auch auf Lieferungen im Rahmen von Leasingverträgen anwendbar ist. Damit wollen sich die Richter wohl Zeit lassen, bis sie wieder so einen Fall zur Sollbesteuerung auf dem Tisch haben.

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