Steuer-Tipp Alle Unklarheiten über Finanzamt-Faxe beseitigt

Fristen spielen im Steuerrecht häufig eine besonders wichtige Rolle. Auch ein Steuerbescheid, der heute noch rechtzeitig kommt, kann morgen schon verjährt sein. Streit gab es zuletzt, als ein Finanzamt ein Fax nutzte.

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Finanzamt und Steuerzahler dürfen nicht nur per Post miteinander kommunizieren. Quelle: APN

Düsseldorf Vier Jahre haben Finanzämter Zeit, um nach Eingang einer Einkommensteuererklärung die endgültige Steuerschuld festzusetzen. Schafft es das Finanzamt aus welchen Gründen auch immer nicht, verjährt die Festsetzung nach Ablauf dieser Vierjahresfrist.

Die Frage, ob die Verjährung greift oder nicht, führte auch zu einem besonderen Rechtsstreit zwischen einem Steuerzahler und dem Finanzamt. Abschließend wurde vor dem Bundesfinanzhof verhandelt. Der Auseinandersetzung lag folgende Vorgeschichte zugrunde: Der Kläger hatte im Jahr 2004 ordnungsgemäß seine Steuererklärung für das Vorjahr abgegeben. Der endgültige Steuerbescheid ließ aber bis zum 30. Dezember 2008 auf sich warten. Er ging genau an diesem letzten Tag der Festsetzungsfrist per Fax beim Steuerberater des Mandanten ein.

Gilt die Festsetzungsverjährung oder nicht?

Dagegen legte der Steuerzahler umgehend Einspruch ein: Die Festsetzungsverjährung sei eingetreten, weil der Bescheid nicht rechtzeitig zum 31. Dezember 2008 zugestellt geworden sei. Die Begründung: Nach der Abgabenordnung gelte ein elektronisch übermittelter Bescheid erst drei Tage nach der Absendung als dem Adressaten zugestellt.

Im Fachjargon spricht man von der Drei-Tages-Fiktion. Auf diese Begründung ließ sich das Finanzamt aber nicht ein und wies den Einspruch mit dem Hinweis zurück, dass die Festsetzungsfrist gewahrt sei. Denn der Bescheid habe noch vor Fristablauf das Finanzamt verlassen und sei dem Steuerzahler tatsächlich zugegangen.


Drei-Tages-Fiktion greift nicht

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) haben dem Finanzamt den Rücken gestärkt. Der Bescheid sei ordnungsgemäß bekannt gegeben worden, heißt es im Urteil des BFH (Az.: VIII R 28/13). Er verweist dazu auf die ständige Rechtsprechung, nach der die Schriftform auch durch Übersendung per Telefax gewahrt sei. Denn ein Fax erfülle die gleichen Anforderungen wie ein Schriftstück und sei daher kein elektronischer Verwaltungsakt, für den eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz erforderlich sei (§ 119 Abs. 3 AO).

Darüber hinaus berührten auch die Neuregelungen über den elektronischen Rechtsverkehr nicht die Wirksamkeit behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die per Fax übermittelt werden. Das gelte damit auch für den Bescheid vom 30. Dezember 2008.

Damit hat das Finanzamt die Frist nach § 169 Abs. 1 der Abgabenordnung gewahrt, nach der der Bescheid vor Fristablauf den Bereich des Finanzamts verlassen haben und dem Adressaten zugegangen sein muss. Auch die Tatsache, dass der Steuerzahler im vorliegenden Streitfall den Bescheid erst nach Ablauf der Frist erhalten hatte, ändere daran nichts.

Praxistipp

Mit der Entscheidung hat der BFH alle Unklarheiten über die Qualifikation der Fax-Übermittlung beseitigt. Dokumente, die das Finanzamt per Fax an den Steuerzahler oder seinen Steuerberater per Fax verschickt, sind zwar elektronischen Dokumente, benötigen aber keine qualifizierte elektronische Signatur. Damit besteht für Steuerzahler auch keine Möglichkeit, sich bei der Beachtung von Fristen auf die Drei-Tages-Fiktion zu berufen.

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