Steuertipps So drücken Selbstständige ihre Steuerlast

Viele Selbstständige verdienen weniger als der durchschnittliche Angestellte. Umso wichtiger, dass sie ihre Steuerlast optimieren. Und so geht es.

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Für Selbstständige lohnt sich die Mühe der Steuererklärung meist besonders Quelle: imago / jochen tack

Die Zahl der Selbstständigen in Deutschland wächst seit mehr als zwei Jahrzehnten. Derzeit sind von den mehr als 41 Millionen Erwerbstätigen rund zwölf Prozent selbstständig. Vor allem die Zahl der Solo-Unternehmer ohne eigene Beschäftigte ist überproportional gestiegen, sie stellen 57 Prozent aller Selbstständigen hierzulande. Nach Angaben des Wirtschaftsforschungsinstituts DIW in Berlin stieg ihre Anzahl zwischen dem Jahr 2000 und 2011 um 40 Prozent.

Gut ein Drittel der Freiberufler lebt von einem Stundenlohn unterhalb von 8,50 Euro. Daher ist es überlebenswichtig, bei der Steuererklärung das Maximum herauszuholen.

Heißt konkret: Idealerweise muss der Unternehmer gar keine Steuern zahlen. Das geht aber nur, wenn der Selbstständige der ausgewiesene Gewinn so gering wie möglich ist. Am Ende bleibt dann womöglich ein Gewinn von Null oder sogar ein Verlust.

Angestellte blicken häufig neidisch auf die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten. „Ein Selbstständiger hat ganz andere Freiheiten als ein Arbeitnehmer“, sagt Steuerberater Alexander Kimmerle, Leiter der Kanzlei Ecovis in Kempten. „Er hat zum Beispiel Spielräume bei der Entscheidung, ob der angeschaffte Computer in das Betriebsvermögen aufgenommen und abgeschrieben wird oder nicht.“

Nur wenn er zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, gehört er zum Betriebsvermögen und wirkt steuermindernd. „Bei einem Nutzungsanteil zwischen zehn und 50 Prozent hat er die Wahl zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Wird der Computer aber zu weniger als zehn Prozent betrieblich genutzt, gehört er in das Privatvermögen“, präzisiert Kimmerle.

Das Beispiel zeigt: Es gibt viele Varianten, Ausgaben steuerlich einzuordnen. Viele davon sind von Umsatz, Gewinn und Vermögen des Unternehmens abhängig. Und: Je nach Betriebsgröße gelten unterschiedliche Anforderungen an die Steuererklärung - und verschiedene Steuerregeln.

Die besten Tricks für die Steuererklärung


Erst ab einem Umsatz von 17.500 Euro im Jahr besteht die Pflicht, Umsatzsteuer auszuweisen. Und damit sind Vor- und Nachteile verbunden. Wer umsatzsteuerpflichtig ist, kann sich für Betriebsausgaben bezahlte Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Dafür muss er aber die Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ebenfalls ausweisen - und seine Umsatzsteuereinnahmen und -ausgaben vierteljährlich oder sogar monatlich dem Finanzamt melden.

Der Verzicht auf die Umsatzsteuererklärung ist aber gerade für Existenzgründer und junge Unternehmen ein Nachteil. Denn in der Frühphase eines Unternehmens wird oft mehr Umsatzsteuer gezahlt als eingenommen. Wer sich trotzdem für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet, kann womöglich seine Belastung senken. Dafür muss er aber mehr Bürokratie und Buchhaltung in Kauf nehmen.

Freiwillige Bilanz

Stationen der Steuererklärung im Finanzamt
Finanzamt Köln-Süd Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Briefkasten Finanzamt Köln-Süd Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helga Esser, Leiterin der Poststelle Finanzamt Köln-Süd Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helga Esser Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helga Esser Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Bürgerbüro Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche
Helena Focht Quelle: Frank Beer für WirtschaftsWoche


Für Unternehmer, die weniger als 500.000 Euro Jahresumsatz und 50.000 Euro Gewinn erzielen, genügt zur Gewinnermittlung noch die vergleichsweise simple Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Sie stellt lediglich alle Einnahmen und Ausgaben eines Geschäftsjahres gegenüber.

Alternativ dürfen Selbstständige auch unterhalb dieser Schwelle freiwillig eine Bilanz nach den Regeln der doppelten Buchführung erstellen. Selbstständige mit mehr als einer halben Million Umsatz und mehr als 50.000 Euro Gewinn sind zur Bilanz verpflichtet.

„Eine Buchführung muss jeder Selbstständige machen. Aber es macht einen Unterschied, ob er nur eine vereinfachte Buchführung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder eine Bilanz erstellt.

Letztere bietet zusätzliche Gestaltungsspielräume, zum Beispiel lassen sich Rückstellungen. Steuerlich lassen sich derlei Ausgaben dann besser über die Jahre verteilen.

Für die Steuererklärung eines Selbstständigen bieten Betriebsausgaben die meisten Möglichkeiten, um Steuern zu sparen. Hier lassen sich alle Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig sind, gewinn- und damit steuermindernd angeben.

Typische Betriebsausgaben von Selbstständigen

Zu den relevanten Betriebsausgaben zählt etwa, einen Firmenwagen optimal zu nutzen. Bei Solo-Unternehmern ist das Auto oft der größte Kostenblock. Wird das Fahrzeug ausschließlich betrieblich genutzt, können sämtliche Kosten angesetzt werden – von der Tankfüllung bis zur jährlichen Inspektion und regelmäßigen Wagenpflege.

Komplizierter wird es, wenn der Firmenwagen zugleich privat genutzt wird. Dann kommt es darauf an, wie hoch der Anteil der privaten Nutzung ist. In einem Fahrtenbuch sollen die privaten und betrieblichen Fahrten notiert werden. Hier schauen die Finanzbeamten gern genauer hin.

Der private Nutzungsanteil kann aber alternativ mit der Ein-Prozent-Regel pauschal abgegolten werden. Wer sein Fahrzeug zu mehr als 50 Prozent betrieblich nutzt, kann damit seine privaten Fahrten pauschal ansetzen und als geldwerten Vorteil versteuern, ohne ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Dabei erhöht sich das persönliche Einkommen des Selbstständigen rechnerisch pro Monat um ein Prozent des Bruttolistenpreises des Autos im Zulassungsjahr. Hat das Auto also 30.000 Euro gekostet, unterstellt das Finanzamt zusätzliche Betriebseinnahmen von 300 Euro pro Monat. Dafür kann der Unternehmer sämtliche Fahrzeugkosten als Betriebsausgaben angeben und damit seine Gewinne schmälern.

Akribisch führen

Was Selbstständige bei der Vorsorge beachten müssen
Eine Auswahl von Versicherungskarten verschiedener Krankenkassen Quelle: dpa
Eine Euromünze steht auf der Versichertenkarte einer privaten Krankenversicherung Quelle: dpa
Tänzer des Badischen Staatstheaters in Karlsruhe (v.l) Bruna Andrade (Hora Frau), Blythe Newman (Momo) und Admill Kuyler (Hora Mann) Quelle: dpa
ein Patient wird von einem Arzt gegen Tetanus geimpft. Quelle: AP
Ein Notarztwagen Quelle: AP
Besucher der Agentur für Arbeit Quelle: dpa
Aeltere Frauen sitzen am 5. November 2008 auf einer Bank am Ufer des Ammersees Quelle: AP


Das Fahrtenbuch als Berechnungsgrundlage lohnt sich hingegen meist für Selbstständige, die etwa 60 Prozent der Kilometer oder mehr beruflich zurücklegen. Dann ist der Steuervorteil nach der Fahrtenbuchmethode regelmäßig größer als nach der Ein-Prozent-Regel. Allerdings ist ein Fahrtenbuch auch lästig.

Wichtig ist es, das Fahrtenbuch akribisch zu führen und alle Belege zu den Autokosten aufzubewahren. Denn die Finanzbehörden fürchten schnell, an der Finanzierung eines teuren Privatautos beteiligt zu werden.

Daher prüfen die Beamten oft, ob sich aus Tankquittungen, Kilometerständen, Fahrtzeiten und Zielorten Widersprüche ergeben und die betriebliche Nutzung tatsächlich im angegebenen Umfang stattfindet. Im schlimmsten Fall erkennt die Behörde das Auto nicht als Firmenfahrzeug an.

Selbst bei überwiegend privater Nutzung des Autos können betrieblich verursachte Fahrten steuermindernd angegeben werden. Dazu kann der Fahrzeugeigentümer dem Betrieb jede Fahrt mit 30 Cent pro Kilometer in Rechnung stellen – und somit die Betriebsausgaben erhöhen. Mehr lässt sich eventuell noch herausholen, wenn die tatsächlichen Fahrzeugkosten belegt und anteilig dem Betrieb zugeordnet werden.

Steuermindernde Abschreibungsarten für Selbstständige


Ein teures Firmenfahrzeug zu kaufen, um die Steuerbelastung zu senken, ist jedoch ökonomischer Unsinn – zumal das Finanzamt womöglich misstrauisch wird und die Fahrzeugwahl hinterfragt. „Gelegentlich muss ich Existenzgründer schon mal etwas bremsen“, berichtet Steuerexperte Kimmerle. „Auch wenn sich der Staat über die Steuer an den Anschaffungskosten des Oberklasse-Firmenwagens beteiligt, bekommt der Selbstständige sie lediglich bis zur Höhe des persönlichen Steuersatzes erstattet. Den Rest zahlt der Unternehmer aus der eigenen Tasche.“

Ein Firmenfahrzeug verursacht nicht nur laufend Kosten, sondern gehört zudem zum Betriebsvermögen und kann als solches auch abgeschrieben werden. Die Abschreibungsdauer beträgt bei Neufahrzeugen sechs Jahre. So kann der Selbstständige seinen Betriebsgewinn pro Jahr um ein Sechstel des Anschaffungspreises herabsetzen. Auch ein gebrauchtes Privatfahrzeug kann in das Betriebsvermögen überführt werden. Dann ist der Restwert des Autos zu ermitteln und abzuschreiben.

Abschreibungen auf Investitionen sind für Unternehmer das ideale Mittel, um die Steuerlast zu senken. Denn jede Abschreibung bewirkt eine Gewinnminderung. Welche Anschaffungen über wie viele Jahre abzuschreiben sind, lässt sich den Afa-Tabellen der Finanzbehörden entnehmen.

Demnach beträgt die Abschreibungsdauer zum Beispiel für Büromöbel 13 Jahre, für einen Computer nur drei Jahre. Die abgeschriebenen Güter, das Abschreibungsvolumen, der Abschreibungssatz und die Abschreibungsdauer müssen Selbstständige in einem Anlagenverzeichnis auflisten.

Sonderabschreibungen nutzen

So sieht die perfekte Steuererklärung aus
Nach diversen Pannen ist die Elektronische Lohnsteuerkarte nun endlich gestartet. Seit Anfang 2013 können Arbeitgeber die Daten ihrer Mitarbeiter für die Gehaltsabrechnung elektronisch abrufen. Wegen des verzögerten Starts und der Pannen sollten Arbeitnehmer die über sie gespeicherten Informationen zu Steuerklasse, Kindern oder Pauschbeträgen kontrollieren, damit eventuelle Fehler korrigiert werden können. Möglich ist das unter Eingabe der Steueridentifikationsnummer auf der Homepage www.elsteronline.de. Bei den Formularen "A-Z/Lohnsteuer " können die Fehler korrigiert werden. Quelle: AP
Stimmen alle Daten, kann es mit der Steuererklärung losgehen. Einer der Punkte, die für Arbeitnehmer wichtig sind, ist die Pendlerpauschale: Wer mit dem Auto zur Arbeit fahren muss, kann dies steuerlich geltend machen. Allerdings muss der Arbeitnehmer die kürzeste Verbindung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz nehmen. Wer einen längeren Arbeitsweg angibt, als der Routenplaner des Finanzamtes vorschlägt, muss sich auf Nachfragen einstellen. (Weitere Angaben, bei denen der Fiskus misstrauisch wird, finden Sie hier .) Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jedoch entschieden, dass Vielfahrer Umwege machen dürfen, wenn die längere Strecke eine Zeitersparnis von mehr als zehn Prozent bringt oder weniger stauanfällig ist, beziehungsweise die Straße in einem besseren Zustand ist (Az.: VI R 46/10 und VI R 19/11). Wer dem Finanzamt einen Umweg plausibel machen möchte, sollte allerdings auch beweisen können, dass die gewählte Strecke wirtschaftlicher ist. Hier helfen gestoppte Fahrzeiten oder Fotos von Straßenschäden. Quelle: dpa
Wer so weit entfernt vom Heimatort arbeitet, dass er sich eine zweite Wohnung nehmen muss, weil es beispielsweise für ein zeitlich begrenztes Projekt von Berlin nach München geht, kann eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Ab 2014 können allerdings nicht mehr als 1000 Euro pro Monat berücksichtigt werden, derzeit ist eine 60 Quadratmeter-Wohnung zulässig. Quelle: dpa
Wer stattdessen im eigenen Haus arbeitet, kann die Kosten für das Arbeitszimmer von der Steuer absetzen. Das gilt sowohl für eine Arbeitsecke, die sich in einem ansonsten privat genutzten Raum befindet (Az.: 10 K 4126/09), als auch für einen Telearbeitsplatz. Letzteres geht aber nur, wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber seiner Firma verpflichtet hat, an mehreren Tagen pro Woche im Homeoffice zu arbeiten (Az.: 4 K 1270/09). Wer sich ein Arbeitszimmer einrichtet, das er beruflich nicht braucht, bleibt auf den Kosten sitzen. Quelle: Fotolia
Auch die Ausbildung beziehungsweise das Studium lassen sich steuerlich geltend machen. Das gilt sowohl für Azubis und Studierende, als auch für deren Eltern: Wer vor dem Studium eine Ausbildung gemacht hat, kann die Studiengebühren und die Kosten für Bücher als Werbungskosten absetzen, andernfalls gelten sie als Sonderausgaben. Und wer täglich mit dem Auto vom Elternhaus zur Uni fährt, kann für jeden gefahrenen Kilometer 30 Cent Kosten geltend machen. Hier ist es ratsam, Tankquittungen zu sammeln. Auch wer mindestens zweimal im Monat in seinen Heimatort fährt und dort bei den Eltern im alten Kinderzimmer übernachtet, kann die Fahrtkosten absetzen. Wenn der Lebensmittelpunkt weiterhin bei den Eltern im Heimatort liegt, kann sogar die Miete für die Studentenbude absetzen. Eltern, deren Kinder eine Ausbildung machen, können deren Krankenkassenbeiträge als Sonderausgaben geltend machen, solange die Kinder noch Kindergeld bekommen (Az.: S 2221-118-St 224). Quelle: dpa
Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Treppenhausreinigung oder der Hausmeisterservice können sowohl Mieter als auch Immobilienbesitzer von der Steuer absetzen. In der Regel gilt dies aber nur für Kosten für Dienstleistungen innerhalb des Hauses. Was außerhalb der Grundstücksgrenze anfällt und bezahlt werden muss, interessiert den Fiskus nicht. Allerdings haben diverse Finanzgerichte zu Gunsten der Steuerzahler geurteilt und unter anderem entschieden, dass Kosten für den Winterdienst auch absetzbar sind, wenn er den Gehweg und nicht nur das Grundstück vom Schnee befreit. Insofern ist es ratsam, solche Kosten anzugeben und im Zweifelsfall Einspruch einzulegen. Quelle: AP
Für Privatversicherte kann es sich lohnen, die Versicherungsbeiträge für ein ganzes Jahr und mehr im Voraus zu zahlen. Steuerlich lohnt sich der 2,5-fache Jahresbeitrag. Dadurch wirken die PKV-Beiträge voll steuermindernd und der Versicherte muss sich nicht über Höchstgrenzen für Vorsorgeleistungen ärgern, die er mit seinen PKV-Beiträgen ohnehin überschreitet. Quelle: dpa


Am einfachsten sind Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG. Anschaffungen bis 410 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer, die nicht verbraucht, sondern nach und nach im Betrieb abgenutzt werden, können Unternehmer gleich im Jahr des Kaufs komplett abschreiben – selbst wenn sie sie mehrere Jahre nutzen.

Ebenfalls möglich ist der sogenannte Investitionsabzugsbetrag (IAB). Im Grunde handelt es sich um eine gewinnmindernde Rücklage. „Dabei kann der Unternehmer eine zukünftige Investition in den kommenden drei Jahren schon jetzt steuermindernd verbuchen – und zwar bis zu 40 Prozent der Gesamtausgaben“, erläutert Kimmerle. Dieser Betrag lässt sich auf drei Jahre verteilen.

Allerdings muss die Investition spätestens nach drei Jahren auch erfolgen – sonst verlangt das Finanzamt die Steuerersparnis mit sechs Prozent Zinsen zurück. Letztlich erhöht die Auflösung der Rücklage dann den Betriebsgewinn – und zwar rückwirkend bis zum Jahr ihrer Bildung. Dann droht eine üppige Steuernachzahlung.

Zusätzlich ist auch eine Sonderabschreibung für eine getätigte Investition in Höhe von 20 Prozent der Gesamtausgaben möglich – im Jahr der Anschaffung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren. „Diese Möglichkeiten erhalten Unternehmen mit einem Betriebsvermögen von bis zu 235.000 Euro“, erläutert Kimmerle. „Damit sind die Sonderabschreibung und der Investitionsabzugsbetrag vor allem eine Unterstützung für Existenzgründer sowie kleinere und mittlere Unternehmen.“


Darüber hinaus wirken sich auch Rücklagen und Rückstellungen für Ausgaben in der Zukunft gewinnmindernd aus. So lassen sich etwa Rücklagen zur Übertragung stiller Reserven (die sogenannte Reinvestitionsrücklage) oder auch eine Rückstellung für Instandsetzungsmaßnahmen bilden. Diese Möglichkeit haben aber nur Selbstständige, die ihre Buchführung in Form einer Bilanz vornehmen.

Oft vergessen Selbstständige laut Steuerberater Kimmerle, ihre private Altersvorsorge steuermindernd einzusetzen. Mit einer Rürup-Rente können sie auch kurzfristig die Steuerlast drücken und gleichzeitig etwas für ihre Rente tun. „Das praktische an der Rürup-Rente für Selbständige ist die Möglichkeit, auch Einmalzahlungen zu leisten. Bis zu 40.000 Euro können Selbstständige für Vorsorgeaufwendungen im Jahr geltend machen.“

Für das Steuerjahr 2013 dürfen Unternehmer 76 Prozent der Einzahlungen als Betriebsausgaben geltend machen. Der Anteil steigt bis zum Jahr 2025 jährlich um zwei Prozentpunkte, bis letztlich 100 Prozent steuerwirksam sind. Dafür ist die Auszahlung der Rürup-Rente voll einkommensteuerpflichtig.

Familienangehörige einsetzen


Bei Personengesellschaften wie einer GbR, der OHG oder einer KG können Familienmitglieder ebenfalls für Steuervorteile sorgen. Gibt es beispielsweise volljährige Kinder mit eigenem Einkommen, gilt für diese eine Steuerbefreiung bis zum steuerlichen Grundfreibetrag von aktuell 8354 Euro für das Steuerjahr (2013: 8130 Euro). Der Unternehmer kann seinem Kind also ein Gehalt bis zu dieser Höhe zahlen und somit seine Gewinne mindern – was wiederum die Steuerlast senkt.

„Es gibt auch Modelle, bei denen die Kinder zu Mitgesellschaftern werden, also zu Unternehmern“, erläutert Kimmerle. „Für die Familie insgesamt sinken die Abgaben an den Fiskus.“ Das gleiche Prinzip kommt zum Einsatz, wenn die Kinder einen Minijob beim Unternehmer-Vater erhalten und für das Einkommen bis zur Höhe von 450 Euro pro Monat nur pauschal 30 Prozent Sozialversicherungsbeiträge dafür zu zahlen sind. „Für den Unternehmer lohnt sich das aber nur, wenn sein individueller Steuersatz über den 30 Prozent für die Lohnnebenkosten liegt“, relativiert Kimmerle.

Die meisten Selbstständigen lassen einen Steuerberater die Steuererklärung oder gleich die gesamte Buchführung erstellen. Wer die verschiedenen Möglichkeiten zur Steuersenkung schon vorher im Kopf hat, kann gezielt die steuerlichen Auswirkungen von Anschaffungen oder Investitionen vorab besprechen.

Das Beste daran: Die Kosten für den Steuerberater lassen sich wie jede betrieblich genutzte Dienstleistung zu den Betriebsausgaben rechnen – was wiederum den zu versteuernden Betriebsgewinn senkt.

Allerdings sollten Selbstständige, die ihren Betriebsgewinn regelmäßig klein rechnen, nicht übertreiben. Denn vermisst das Finanzamt bei der ausgeübten Selbstständigkeit die Absicht, auf Dauer Gewinne zu erzielen, sind die steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten verloren.

Das Finanzamt geht dann davon aus, dass es sich bei dem betriebenen Geschäft um Liebhaberei handelt - und da endet der Steuersparspaß.

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