Online-Banking BGH stärkt Verbraucher bei strittigen Überweisungen

Bankkunden, von deren Konten ohne ihr Wissen Überweisungen in Auftrag gegeben werden, haben künftig bessere Chancen ihr Geld zurückzubekommen. Der Bundesgerichtshof hat ihre Position beim Online-Banking gestärkt.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Eine Bankkundin führt mit einem TAN-Generator und ihrer Bankcard eine Überweisung per Onlinebanking durch. Quelle: dpa

Karlsruhe Der Bundesgerichtshof hat die Position von Bankkunden beim Online-Banking gestärkt. Die Karlsruher Richter formulierten in ihrem Urteil vom Dienstag hohe Anforderungen für den Fall, dass streitig ist, ob der Kontoinhaber selbst oder eine andere Person ohne sein Wissen eine Überweisung in Auftrag gegeben hat.

Auch wenn alles so aussieht, als ob sich der Kunde mit gültiger PIN- und TAN-Nummer identifiziert hat, muss demnach geklärt sein, dass das Sicherungssystem zum Zeitpunkt der Überweisung unüberwindbar war, ordnungsgemäß angewendet wurde und fehlerfrei funktioniert hat. Dem Kontoinhaber darf auch nicht einfach grob fahrlässiges Verhalten unterstellt werden, wie es in einer Mitteilung des Gerichts heißt.

Im konkreten Fall hatte es im Online-Banking-System der Hamburger Sparkasse 2011 Störungen gegeben – aus ungeklärten Umständen wurden einem Fitnessstudio insgesamt knapp 240.000 Euro überwiesen. Bevor die Bank das Geld zurückbuchen konnte, wurde ein Großteil der Summe vom Geschäftskonto des Fitnessstudios an einen Rechtsanwalt transferiert.

Über die dafür eingesetzte PIN- und TAN-Nummer verfügte der Geschäftsführer des Studios. Die Sparkasse fordert von ihm das Geld samt Zinsen zurück und hatte damit in den Vorinstanzen Erfolg. Nun muss das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht den Fall neu verhandeln und entscheiden. (Az. XI ZR 91/14)

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%