Rabatt-Aktion unerlaubt Rüffel für Amazon vom Bundesgerichtshof

Gutschrift für alte Bücher: Diese Aktion ist nun dem Online-Versandhändler Amazon auf die Füße gefallen. Sie vertrage sich nicht mit der Buchpreisbindung, argumentiert der BGH. Ein Sieg für den Buchhandel.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
„Es lag ein Verstoß gegen das Gesetz zur Buchpreisbindung vor.“ Quelle: dpa

Karlsruhe Rabatte auf neue Bücher sind auch weiter nicht erlaubt: Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte das Verbot für eine Rabatt-Aktion von Online-Händler Amazon. Die Werbemaßnahme habe gegen das Gesetz zur Buchpreisbindung verstoßen, hieß es am Donnerstag. Damit hatte eine Klage des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels Erfolg. (Az.: I ZR 83/14)

Der Verein hatte Amazon einen unzulässigen Preisnachlass auf neue Bücher vorgeworfen. Diese dürfen in Deutschland nur zu den vom Verlag festgesetzten Preisen verkauft werden.

Die umstrittene Amazon-Aktion fand beim sogenannten Trade-In-Programm des Online-Händlers statt, über das Kunden gebrauchte Bücher gegen einen Wertgutschein eintauschen können. Wer mindestens zwei alte Bücher einschickte, bekam im Rahmen einer zweiwöchigen Werbeaktion zusätzlich zu diesem Wertgutschein eine Gutschrift in Höhe von fünf Euro auf sein Kundenkonto. Dieser Gutschein konnte später auch beim Kauf preisgebundener Bücher eingesetzt werden.

Der BGH musste klären, ob die zweite Gutschrift überhaupt einen realen Gegenwert hatte, etwa durch die eingesandten Bücher. Das bestritt der Börsenverein: Gebrauchte Bücher seien auf der Plattform für ein paar Cent zu haben, sagte etwa BGH-Anwalt Thomas Winter in Karlsruhe: „Goethes Faust, Teil eins und zwei bei dtv für 16 Cent“.

Die fünf Euro seien kein „willkürlich überhöhter Betrag“, widersprach ein Amazon-Anwalt. Dem Händler gehe es schließlich darum, einen Warenbestand an gebrauchten Büchern aufzubauen.

Der BGH-Senat folgte nun der Argumentation des Börsenvereins. Der Fünf-Euro Gutschein habe keinen reellen Gegenwert gehabt, da er zusätzlich zu dem Wertgutschein ausbezahlt worden sei, hieß es.

Beim Einlösen dieser Gutschrift beim Verkauf eines preisgebundenen Buches habe der Online-Händler dann im Endeffekt nicht den vom Verlag vorgeschriebenen Preis für das Werk erzielt. Und das dürfe nicht sein, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher.

Der Börsenverein begrüßte das Urteil als einen «Erfolg für die Buchkultur, die Buchpreisbindung, den Buchhandel und damit auch für die Leser». Der BGH habe Aufweichungen bei der Buchpreisbindung einen Riegel vorgeschoben, sagte Alexander Skipis vom Börsenverein. Anderenfalls hätte jede denkbare Leistung von Kunden wie die Abgabe von Bewertungen oder Rezensionen mit Gutschriften für preisgebundene Bücher belohnt werden können. Ein ähnlich konsequentes Handeln zugunsten der Buchpreisbindung erwarte der Börsenverein auch von der EU-Kommission in den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen TTIP.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hatte dem Börsenverein recht gegeben. Dagegen war Amazon in Revision gegangen. „Das Verbot haben wir bestätigt“, sagte Büscher.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%