Um 22.49 Uhr (2.49 Uhr deutscher Zeit) steigt ein Feuerball auf. Für etwas mehr als zwanzig Sekunden breitet sich das gleißende Licht aus am nördlichen Horizont, steigt höher, dann verschwindet die Vega-Rakete hinter der tropischen Wolkendecke. Europas fünfter Erdbeobachtungs-Satellit „Sentinel-2B“ ist auf dem Weg ins All - und schickt zum Abschied ein tiefes Donnergrollen. Erst mit gut einer halben Minute Verzögerung erreicht der tiefe Ton die Zuschauer in mehr als zehn Kilometern Entfernung auf der Terrasse des Kontrollzentrums beim europäischen Weltraumbahnhof Kourou.
Die Rakete mag unterwegs sein: Für gelösten Jubel im Kontrollraum „Jupiter“ ist es noch zu früh. Selbst Profis - oder gerade die - stehen unter Strom. „Die Spannung kann uns keiner nehmen“, sagt der Generaldirektor der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), Johann-Dietrich Wörner. Bei „Sentinel-2B“ wird es noch einmal besonders aufregend: Das Sonnensegel, das für die Energieversorgung im Orbit nötig ist, fährt erst mit Verzögerung aus. Wörner atmet tief durch. Jedes Mal stehen Millionen auf dem Spiel, wenn eine Rakete im südamerikanischen Kourou abhebt.
Entsprechend sorgfältig hat die Europäische Union den Standort ihres Tors zum All gewählt. Im äußersten Nordosten Südamerikas, oberhalb von Brasilien, liegt das 750 Quadratkilometer große Gelände in Französisch-Guyana. Hier, wo Urubu-Geier über dampfenden Mangroven-Wäldern kreisen, liegt Frankreich nur wenige Hundert Kilometer vom Äquator entfernt. Tropenstürme sind nicht zu fürchten und in Abschussrichtung erstrecken sich tausende Kilometer menschenleerer Ozean.
Schneller schlau: Weltraum-Recht
Als erste und grundlegende völkerrechtliche Vereinbarung des Weltraumrechts gilt der Weltraumvertrag, der 1967 unterschrieben wurde und dem heute 107 Staaten zugestimmt haben (Stand: Juli 2017).
Darin sind Grundsätze festgelegt, die die staatlichen Weltraumaktivitäten regeln. So wird etwa das Hoheitsrecht an Teilen des Weltraums, am Mond und an anderen Himmelskörpern ausgeschlossen. Für Forschung und wirtschaftliche Nutzung ist der Weltraum weitestgehend frei. Aber es gibt Beschränkungen. So muss die Erforschung und Nutzung des Weltraums Sache der gesamten Menschheit sein. Geschlossen wurde der Vertrag einst insbesondere aus Furcht vor einem Wettrüsten im All vor dem Hintergrund des Kalten Krieges.
Das Weltraumrettungsübereinkommen wurde kurz nach dem grundlegenden Weltraumvertrag 1968 verabschiedet und regelt die Gewährung von Hilfe an in Not geratene Raumfahrer und zur Rückgabe von in den Weltraum gestarteten Gegenständen.
Mit dem Weltraumhaftungsübereinkommen wurde 1972 die Haftung im Weltraum in Regeln festgelegt. Zur Sicherstellung angemessenen Schadensersatzes für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden gibt es seitdem einen handfesten Rechtssatz – allerdings bezieht dieser sich in erster Linie auf staatliche und nicht auf private Aktivitäten im Weltraum.
Nach dem allgemeinen Weltraumvertrag gilt der Mondvertrag von 1979 als die wichtigste Vereinbarung im Weltraumrecht. Darin wurden spezielle Regelungen über die Nutzung des Monds und der eventuellen Ausbeutung seiner Naturschätze festgehalten. Allerdings ist dieser Vertrag wenig bindend, denn im Vergleich zum Weltraumvertrag wurde der Mondvertrag bislang nur von 18 Staaten ratifiziert.
Stand: August 2023
Industrievertreter und Esa-Mitarbeiter schwärmen von der Lage. „Je näher ein Startplatz dem Äquator liegt, desto mehr Schwung gibt die Erdrotation der Rakete mit. Denn am Äquator dreht sich unser Planet logischerweise schneller als an anderen Orten weiter im Norden oder Süden“, erklärt das Deutsche Luft- und Raumfahrtzentrum zu Kourou.
Was das konkret heißt, erklärt Isabelle Bouchard, die Besuchergruppen über das Gelände führt: Eine Rakete, die im deutlich weiter nördlich gelegenen russischen Raumfahrtzentrum Baikonur 1,8 Tonnen ins All stemmt, schaffe in Kourou 3,2 Tonnen. Die „Sentinel“-Satelliten von Copernicus profitieren von diesem Effekt übrigens nicht, weil sie nach Norden starten und die Erde ungefähr von Pol zu Pol umkreisen.