Anspruch auf Teilzeit-Stelle gefestigt

Mit einem neuen Urteil zum Teilzeit- und Befristungsgesetz hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine Rechtsprechung zum Anspruch der Arbeitnehmer auf eine Teilzeitbeschäftigung weiterentwickelt und den Arbeitgebern die Grenzen aufgezeigt, unter denen sie einen entsprechenden Arbeitnehmerwunsch ablehnen können.

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mwo ERFURT. Danach muss die Teilzeitbeschäftigung das unternehmerische Organisationskonzept „wesentlich beeinträchtigen“. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn es auch ohne Teilzeitbeschäftigte nicht umsetzbar ist. Das Anfang 2001 in Kraft getretene Gesetz gibt Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, „soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen“. Als solche gelten erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb, sowie „unverhältnismäßige Kosten“. Danach hat das BAG entschieden, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach Teilzeitarbeit ablehnen kann, wenn dies nicht in sein betrieblich-organisatorisches Konzept passt. Im August hatte das BAG deshalb eine Erzieherin eines Kindergartens abgewiesen. Mit Erfolg hatte der Arbeitgeber auf das „Kindesinteresse“ an einer einheitlichen Betreuung verwiesen. In dem neuen Fall argumentierte ein Teppichhaus ähnlich. Das BAG machte hier jedoch deutlich, dass eine solche „Organisationsentscheidung“ die Ablehnung nicht immer trägt. Danach muss der Arbeitgeber seine Entscheidung nicht nur nachvollziehbar begründen; gleichzeitig muss die Umsetzung des angestrebten Konzepts durch die Teilzeitarbeit ernstlich beeinträchtigt sein. Konkret hatte das Teppichhaus die Teilzeitbeschäftigung einer Verkäuferin mit dem Argument abgelehnt, die Kunden sollten bei mehreren Besuchen möglichst stets auf das gleiche Personal treffen. Das BAG würdigte dies zwar als „ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept“, schaute aber auch die Bedingungen für dessen Umsetzung näher an: Bei einer Arbeitszeit von 37,5 Stunden je Woche und einer Öffnung des Geschäfts von wöchentlich mindestens 60 Stunden sei das Konzept ohnehin nicht voll realisierbar. Quelle: Handelsblatt

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