Telekom-Prozess Die T-Aktie vor Gericht

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Telekom-Prozess: Quelle: dpa-dpaweb

Die von Anwälten kritisierten Verzögerungsmöglichkeiten sind keineswegs das einzige Problem der neuen Musterverfahren. Für Anleger ähnlich ärgerlich: Mit einem positiven Urteil wäre die Schlacht noch immer nicht gewonnen. „Das Landgericht Frankfurt muss danach bei jedem einzelnen Kläger prüfen, ob er wegen der falschen Informationen im Börsenprospekt oder aus anderen Gründen investiert hat“, sagt der Münchner Rechtsanwalt Peter Mattil. „Kausalitätsnachweis“ heißt das im Juristenkauderwelsch.

Immerhin, die T-Aktionäre würden von einer „Beweislastumkehr“ profitieren, sagt Rechtsanwalt Klaus Rotter, der 200 von ihnen vertritt. Laut Börsengesetz seien hier nicht die Anleger in der Pflicht, stattdessen müsse die Telekom beweisen, dass Anleger nicht wegen der falschen Angaben im Prospekt gekauft haben. „Und das ist kaum zu schaffen.“ Die Beweiserleichterung gelte für alle Aktionäre, die binnen sechs Monaten nach dem jeweiligen Börsengang Aktien kauften, so Rotter.

Geprellte Anleger, die nicht auf der Basis eines zweifelhaften Börsenprospekts, sondern nach falschen Ad-hoc – oder anderen Unternehmensnachrichten investiert haben, stehen vor dem Gesetz dagegen schlechter da – bei ihnen gilt die wichtige Beweislastumkehr nicht. Zahlreiche Aktionäre von New-Economy-Skandalfirmen wie EM.TV oder Comroad haben das in den vergangenen Jahren am eigenen Leib erfahren, ihre Schadensersatzklagen scheiterten daran, dass sie keine Beweise für ihr Kaufmotiv präsentieren konnten.

Der Bundesgerichtshof hat vor einigen Wochen in einem Comroad-Urteil bekräftigt, dass der Kausalitätsnachweis in solchen Fällen unverzichtbar sei – und zwar „selbst bei extrem unseriöser Kapitalmarktinformation“ (II ZR 229/05). Das Urteil zeigt das Dilemma: Die deutschen Vorschriften zum Anlegerschutz sind für logisch denkende Menschen nicht nachvollziehbar. Wer wann was beweisen muss, hängt unter anderem davon ab, ob das Börsengesetz, das BGB oder ein ganz anderes Paragrafenwerk greift, ob Emittenten, Anlagevermittler oder „Hintermänner“ auf der Anklagebank sitzen und ob die einjährige oder die dreijährige Verjährungsfrist greift. Da steigen selbst ausgewiesene Experten oft nicht mehr durch, zumal die Regeln in schöner Regelmäßigkeit geändert werden.

Der Kläger im Comroad-Verfahren hatte die Telematik-Firma und deren Gründer Bodo Schnabel auf Schadensersatz verklagt, weil das Management im Börsenprospekt und in Ad-hoc-Mitteilungen weit überhöhte Umsatzzahlen verbreitet hatte. » Mehrere Oberlandesgerichte waren der Ansicht, dass Anleger in derart eindeutigen Betrugsfällen nicht in der Beweispflicht seien – eine schöne Idee, doch die klaren und leicht verständlichen Urteile stehen laut Bundesgerichtshof nicht in Einklang mit dem komplizierten Gesetzen.

Viele Finanzkrisen-Opfer müssen sich vermutlich schon bald in den Paragrafendschungel wagen. Beispiel IKB: Das Institut hatte am 20. Juli 2007 seine Gewinnziele bestätigt und damit auf Gerüchte um eine Schieflage reagiert – woraufhin der Aktienkurs sich erholte. Nur zehn Tage später schockte das Management die Märkte mit einer deftigen Gewinnwarnung. Zahlreiche Aktionäre, die zwischen dem 20. und 30. Juli eingestiegen sind, verlangen Schadensersatz; einige Anwälte sammeln bereits Kläger ein und streben ein Musterverfahren an. Zu einem solchen Prozess könnte es auch gegen die Hypo Real Estate kommen, deren Aktien am 15. Januar um mehr als 30 Prozent abgestürzt waren, nachdem der Vorstand die Börsianer mit hohen Abschreibungen geschockt hatte.

Das Problem auch hier: Anleger müssen belegen, dass sie nicht eingestiegen wären, wenn die Unternehmen rechtzeitig mit offenen Karten gespielt hätten. Klingt logisch, ist in der Praxis aber oft heikel. Anwälte raten zu einem legalen Kniff: „Betroffene können ihre Schadensersatzansprüche abtreten, zum Beispiel an einen Verwandten, und dann selbst als Zeugen aussagen“, sagt Anwalt Mattil. „Die Gerichte akzeptieren das.“

Um im Fall der Fälle möglichst gut dazustehen, sollten Anleger aber schon beim Aktienkauf einige Regeln beachten. „Wer aufgrund eines Börsenprospekts oder einer Ad-hoc-Mitteilung investiert, sollte die Unterlagen ausdrucken und archivieren“, empfiehlt von Buttlar. Für Finanzkrisen-Geschädigte besonders wichtig: Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Falschinformationen in Börsenprospekten oder Ad-hocs beträgt nur ein Jahr. Die Uhr tickt, sobald Anleger wissen oder wissen konnten, dass sie falsch informiert wurden oder dass ihnen wichtige Informationen vorenthalten wurden. Um den genauen Zeitpunkt gibt es immer wieder Streit. Für IKB-Aktionäre begann die einjährige Frist „schlimmstenfalls im August 2007“, glaubt Mattil. Schließlich habe die Presse seitdem ausgiebig über die IKB und die Finanzkrise berichtet.

Mancher Anleger dürfte angesichts der komplizierten deutschen Regeln neidisch über den großen Teich blicken. Die dortigen Sammelklagen („class actions“) lassen Managern das Blut in den Adern gefrieren. Denn die Gerichte in den USA sind für ihre Anlegerfreundlichkeit bekannt und verdonnern Konzerne immer wieder zu hohen Zahlungen. Das Beste ist: In den USA müssen nicht alle Geschädigte selbst vor Gericht ziehen – es reicht, wenn einer klagt, der Rest kann in Ruhe abwarten. Auf die Bilanzskandale der vergangenen Jahre folgten die bisher höchsten Vergleichszahlungen: Worldcom-Aktionären wurden 6,2 Milliarden Dollar zugesprochen, der Fall Enron lieferte gar die Rekordsumme von 7,2 Milliarden Dollar. Aktionäre von Unternehmen wie Tyco, Motorola und AOL durften sich zuletzt ebenfalls über positive Gerichtsentscheidungen freuen.

Auch deutsche Anleger können profitieren, wenn bei einer Sammelklage eine Vergleichszahlung herausspringt. Es reicht, wenn sie innerhalb einer mehrmonatigen Frist ein Formular namens „proof of claim“ ausfüllen und samt Belegen für den Aktienkauf an das beklagte Unternehmen schicken. Das kostet nur das Porto in die USA, einen Nachweis für den Aktienkauf gibt’s bei der eigenen Bank gratis.

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