Gut zehn Jahre nach der Einführung der Minijobs gibt es rund 6,6 Millionen Minijobber im gewerblichen Bereich: Menschen, die für 450 Euro im Monat als Aushilfen Brötchen verkaufen, beim Supermarkt Regale auffüllen, als Lageristen tätig sind und und und. Hinzu kommen nochmal gut 284.000 Minijobber in Privathaushalten. Sie arbeiten als Putzhilfen oder unterstützen bei der Kinderbetreuung oder der Pflege alter und kranker Angehöriger. Gedacht waren die Minijobs ursprünglich als ein Arbeitsmarktinstrument mit dem sich der Einsatz von Arbeitskräften flexibilisieren und Schwarzarbeit verhindern lässt. Arbeitslose sollten dank der Minijobs wieder einen Einstieg ins Berufsleben finden und Schüler und Studenten sich steuerfrei etwas dazu verdienen.
Es gibt allerdings zwei Probleme: Zum einen ist der Minijob - vor allem bei Frauen - ein Karrierekiller. In einer Studie des Delta-Instituts für Sozial- und Ökologieforschung im Auftrag des Bundesfamilienministeriums ist von "ausgeprägten Klebeeffekten" die Rede: "Einmal Minijob pur – lange Minijob: So lautet das Fazit", heißt es in der Studie.
Hinzu kommt, dass viele Minijobber offensichtlich diskriminiert werden. Laut einer Untersuchung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), bekommen 35 Prozent der Minijobber keinen bezahlten Urlaub, obwohl er ihnen rechtlich zusteht.
Betrachtet man nur die gewerblichen Minijobber, bekommen also 2,3 Millionen Menschen keinen bezahlten Urlaub. Darüber hinaus gaben 15 Prozent der befragten Betriebe zu, ihren Minijobbern keinen bezahlten Urlaub zu gewähren. Außerdem bekommen rund 46 Prozent keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Dabei stehen nach dem Bundesurlaubsgesetz auch Mini-Jobbern grundsätzlich ein Mindesturlaub von 24 Werktagen im Jahr zu. Auch bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall spielt die Beschäftigungsform grundsätzlich keine Rolle. Mini-Jobber haben demnach ebenfalls Anspruch auf maximal sechs Wochen bezahlte Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber.
Das sagt das Arbeitsrecht zum Thema Urlaubsanspruch
Wer sechs Tage pro Woche arbeitet, hat einen Mindestanspruch von 24 Urlaubstagen pro Jahr, bei einer Fünftagewoche stehen Arbeitnehmern 20 Tage zu und bei einer Viertagewoche 16 Urlaubstage.
Tarif- oder Arbeitsverträge können deutlich längeren Urlaub vorsehen - 30 Tage Jahresurlaub sind in vielen Berufen und Branchen üblich. Die Zahl der Urlaubstage hängt allerdings noch von weiteren Faktoren ab. Verschiedene Personengruppen bekommen mehr bzw. weniger, als andere.
Auch wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt das gesamte Jahr ausgefallen ist, hat er Anspruch auf seinen Jahresurlaub. Diesen kann der Mitarbeiter in den ersten drei Monaten des Folgejahres nehmen.
Bei Jugendlichen ist der Urlaubsanspruch nach Alter gestaffelt: Wer unter 16 ist, bekommt bei einer Fünftagewoche 25 Urlaubstage. Azubis unter 17 Jahren erhalten 23 Urlaubstage, bei unter 18-Jährigen sind es 21 Urlaubstage.
In der Probezeit hat man pro vollem Monat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs. Wer also einen Anspruch auf 20 Tage Jahresurlaub hat und nach drei Monaten Probezeit Urlaub nehmen möchte, bekommt fünf Tage frei.
Mitarbeiter mit einer Schwerbehinderung, die fünf Tage pro Woche arbeiten, haben einen Anspruch auf fünf Extraurlaubstage.
Neue Mitarbeiter erwerben ihren vollen Urlaubsanspruch nach sechs Monaten. Wer im Januar anfängt, kann also im Februar noch keine drei Wochen Urlaub nehmen.
Der Urlaubsanspruch ist grundsätzlich aufs jeweilige Kalenderjahr beschränkt. Mitarbeiter müssen daher alle ihre Urlaubstage bis zum 31. Dezember nehmen, sonst verfällt der Anspruch. Wer seinen Urlaub wegen Krankheit, einer Urlaubssperre oder anderen betrieblichen Gründen nicht komplett verbrauchen konnte, kann den Resturlaub jedoch auf das Folgejahr übertragen. Der Resturlaub muss dann in der Regel aber bis zum 31. März genommen werden – es sei denn, Arbeitgeber und Arbeitnehmer einigen sich auf eine Übertragung über den März hinaus.
Grundsätzlich regelt das Bundesurlaubsgesetz den Urlaubsanspruch. Ein Recht auf bezahlten Urlaub haben alle, die arbeiten gehen: Vollzeitkräfte genauso wie Teilzeitkräfte, befristete oder geringfügig Beschäftigte genauso wie Lehrlinge, Referendare und Volontäre.
Eine Klage könnte hier leicht Abhilfe schaffen, denn rechtlich sind die Minijobber auf der sicheren Seite. Nur: viele wissen offenbar nicht, was ihnen zusteht. So heißt es beim IAB, dass etwa zwei Drittel der Minijobber über ihren Anspruch auf bezahlten Urlaub oder auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Bescheid wissen. Zum Vergleich: bei den übrigen Beschäftigten sind es rund 95 Prozent.
Ganz genau Bescheid wissen dagegen die Arbeitgeber: Rund 50 Prozent der Betriebe, die angeben, ihren Minijobbern keinen bezahlten Urlaub zu gewähren, kennen nämlich die tatsächliche Rechtslage. Bei der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall fielen die Ergebnisse ähnlich aus, erklären die Forscher. Hier wird also absichtlich und nicht aus Unwissenheit diskriminiert. Das sieht auch der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) so: "Minijobber werden als Beschäftigte zweiter Klasse behandelt", sagt DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach mit Blick auf die Ergebnisse der Studie. Oftmals handele es sich um "systematische Rechtsbrüche mit dem Ziel, die ohnehin schon niedrigen Löhne in Minijobs weiter zu drücken".