Werner Rothaus* hat es kalt erwischt. An einem Mittwoch gestand ihm seine Frau Wiltrud, dass sie am nächsten Sonntag mit der gemeinsamen Tochter ausziehen werde und die Scheidung wolle. Bereits am folgenden Montag fand sich Rothaus allein in dem Einfamilienhaus wieder, das sie kurz vor der Geburt der vierjährigen Tochter als Familiennest erstanden hatten.
Neben der Sorge um die kleine Tochter plagten Rothaus fortan die Gedanken um die langfristige Tragbarkeit der eigenen Immobilie, wenn gleichzeitig Unterhaltszahlungen und ein zweiter Haushalt die finanziellen Spielräume des getrennt lebenden Paares einschränken.
Wie sollten Kreditraten, Steuern und Nebenkosten bezahlt werden? Und war es überhaupt sinnvoll, das Haus zu halten und womöglich allein zu bewohnen?
Die Scheidung schmerzt
Scheiden tut weh – nicht nur emotional, sondern auch finanziell. Schätzungsweise jede dritte Ehe in Deutschland wird geschieden. Doch obwohl Scheidungen heutzutage vollkommen alltäglich sind, treffen viele Paare die finanziellen Folgen einer Trennung unvorbereitet. Dabei drohen den einstigen Weggefährten im schlimmsten Fall sogar Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit.
Finanziell riskant ist es insbesondere, wenn Paare darüber streiten, was mit der gemeinsamen Immobilie geschehen soll. Juristisch sind verschiedene Regelungen möglich, in der Praxis geht es aber vor allem dann glimpflich für beide Seiten aus, wenn sie sich über die weitere Verwendung des Eigenheims einig sind.
Stichworte zur Scheidung
Wie viel Unterhalt das gemeinsame Kind bekommt, richtet sich nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt.
Das Gesetz sieht seit einigen Jahren mehr Eigenverantwortung der Geschiedenen vor. Hat ein Partner jedoch wegen der Ehe seinen Beruf nicht mehr ausgeübt, muss dieser Nachteil vom anderen finanziell ausgeglichen werden.
Während des Trennungsjahres können die Noch-Verheirateten weiterhin vom Ehegattensplitting profitieren. Das lohnt sich besonders, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere.
Hat das Ehepaar ein Kind, darf der betreuende Elternteil zunächst im Haus oder in der Wohnung bleiben. Das Wohl des Kindes hat hier eine hohe Priorität. Ansonsten wird die Frage danach entschieden, wer mehr auf die Wohnung angewiesen ist.
Wurde eine Immobilie während der Ehe erworben, stellt sie einen Vermögenswert dar, der in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen wird. Sind beide im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, gehört jedem die ideelle Hälfte. Bleibt einer dort wohnen, muss er dem anderen die Hälfte des Verkehrswerts auszahlen. Andere Möglichkeiten sind ein Verkauf, Ratenzahlung oder eine Versteigerung.
Den steuerlichen Vorteil des Kinderfreibetrags müssen sich die Ex-Eheleute teilen.
Das Kindergeld bekommt der betreuende Elternteil.
In dieser Zeit will der Gesetzgeber den Scheidungswilligen noch einmal Gelegenheit geben, sich die Sache zu überlegen. Wer es ernst meint, darf auch nicht mehr zusammen wohnen. Man spricht von einer Trennung von Tisch und Bett.
Gibt es keinen Ehevertrag, wird das Vermögen mittels Zugewinnausgleich aufgeteilt. Dabei wird das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen zu gleichen Teilen zwischen den Partnern geteilt.
Grundsätzlich gilt für den Unterhalt eines Ex-Gatten die 3/7-Regel. Drei Siebtel des Nettoeinkommens bekäme also der Ex-Partner und die restlichen vier Siebtel dürfte der Unterhaltspflichtige behalten. Bei Einkommen oberhalb von monatlich 5100 Euro netto wird die Quote jedoch meist nicht verwendet.
Klare Rechtslage
„Die gemeinsam bewohnte Immobilie ist in der Regel der wertvollste Vermögensgegenstand einer Familie“, sagt Udo Völlings, Rechtsanwalt für Familienrecht in der Kölner Kanzlei Hecker Werner Himmelreich. „Laut Bürgerlichem Gesetzbuch ist die Verfügung über einen wesentlichen Vermögensgestand nur mit Zustimmung des Ehepartners möglich – auch wenn nur ein Partner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist.“
Erschwerend für einen Einigung ist dabei regelmäßig, dass das eigene gehegte und gepflegte Häuschen bei den Eigentümern auch emotional stark verankert ist und die Immobilie gerade für Kinder als Zuhause erhalten werden soll. Ohne einvernehmliche Einigung entscheiden aber letztlich die Gerichte. Die Richter können sogar die Versteigerung der Immobilie veranlassen.
Klare Verhältnisse herrschen eigentlich nur, wenn das Paar in weiser Voraussicht eine Aufteilung von Gütern und Vermögen in einem Ehevertrag vereinbart hat.
Die Gütertrennung ist in Deutschland immer noch die große Ausnahme. Die große Mehrheit der Ehepaare lebt hierzulande in der juristischen Form der Zugewinngemeinschaft.
Das heißt: Während der Ehe angeschaffte Güter, Vermögen und Schulden gehören gleichermaßen beiden Partnern. Im Fall einer Scheidung sorgen Richter und Anwälte dann dafür, dass beide über den sogenannten Zugewinnausgleich so gestellt werden, dass keinem der beiden ein materieller Nachteil aus den Ehejahren entsteht.
Schwierige Umsetzung
Das klingt einfacher als es ist, denn für den Zugewinnausgleich müssen sowohl die Vermögensverhältnisse und die materielle Ausstattung zum Zeitpunkt der Heirat erfasst werden - als auch während der Ehejahre entstandene Vermögenszuwächse, die sogenannten Zugewinne.
Es muss also präzise ermittelt werden, welches Vermögen, welche Schulden und welche Güter sich während der Ehejahre angehäuft haben.
Oft ist ein Sachverständiger nötig, um die finanzielle Situation zu bewerten – vor allem wenn Immobilien, Kunstgegenstände oder Beteiligungen und Wertpapiere zum Vermögen gehören.
Ein gemeinsames Eigenheim macht die Scheidung definitiv komplizierter. Denn dann geht es nicht nur um die Frage, wie hoch die Schulden, die geleistete Tilgung und der Wertzuwachs der Immobilie während der gemeinsamen Jahre waren. Es geht auch darum, ob und welcher der Partner das Eigenheim weiter bewohnt, wer Kreditraten, Steuer, Versicherung und die übrigen Nebenkosten zahlt, ob die Grundbucheintragung geändert oder die Immobilie im Zuge des Zugewinnausgleichs doch verkauft werden muss.
Zankapfel bei Trennungen
Das ehemalige Familiennest ist oft der Zankapfel bei Trennungen, weil die emotionalen Bindungen und finanziellen Lasten und Leistungen zwischen den Partnern ungleich verteilt sind. Angesichts des deutschen Immobilienbooms - insbesondere beim Kauf einer selbstgenutzten Immobilie - dürfen die Streitfälle künftig weiter zunehmen.
Für die Streithähne gibt es verschiedene Wege, zu einer Lösung zu kommen. Die nachfolgenden Szenarien beziehen sich dabei immer auf die Ehe ohne Ehevertrag, also ohne Gütertrennung.
Teurer Hausverkauf
Nach der Trennung ist der Verkauf des Eigenheims eigentlich der naheliegende Schritt. Voraussetzung für den Hausverkauf ist in der Regel, dass sich die Ehegatten einig über den Hausverkauf sind.
Sperrt sich ein Partner, ist ein Verkauf nicht möglich. Steht aber nur ein Ehegatte als Eigentümer im Grundbuch, kann dieser die Immobilie auch ohne das Einverständnis des anderen einfach verkaufen.
Für den Überrumpelten ist das zumindest nicht mit finanziellen Nachteilen verbunden, weil auch hier der Zugewinnausgleich greift und entsprechende Ausgleichszahlungen erfolgen müssen.
Der Hausverkauf ist zwar für Paare in Scheidung ein Befreiungsschlag, allerdings regelmäßig ein Verlustgeschäft. Was einst für den Neubau gezahlt wurde, ist für eine gebrauchte Immobilie kaum erzielbar.
Wird eine Immobilie zudem unter Zeitdruck verkauft, ist häufig nicht der avisierte Preis erzielbar – schon gar nicht, wenn die Käufer merken, dass es sich um einen Scheidungsfall handelt. Dann werden die meisten Käufer versuchen, die Notlage der Ex-Partner auszunutzen und den Preis so weit wie möglich drücken.
Ist der Verkauf erfolgt, wird der Erlös ebenso wie die Schulden, die auf der Immobilie lasten, auf beide gleichermaßen aufgeteilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob beide oder nur einer der Partner im Grundbuch als gesamtschuldnerisch haftend eingetragen ist.
Gern vergessen wird die möglicherweise fällige Spekulationssteuer. "Es wird häufig übersehen, dass die Spekulationsfrist von zehn Jahren zu beachten ist, und zwar gerechnet vom Notarvertrag Erwerb bis Notarvertrag Verkauf", erklärt Jürgen Fuchs, Anwalt für Familienrecht in der Kanzlei Wirtz & Kraneis in Köln. "So lange die Eheleute die Immobilie gemeinsam bewohnen, spielt die Spekulationsfrist keine Rolle. In der Regel ist aber einer der Ehegatten bei Trennung ausgezogen. Dann kann bei ihm Spekulationssteuer anfallen."
In einer Ehe ohne Gütertrennung werden mit dem Zugewinnausgleich die Kosten für den Verkauf, Ertrag und Schuldenlast fair auf beide verteilt. Bleibt unter dem Strich Geld übrig, profitieren beide gleichermaßen. Bleiben Schulden übrig, müssen sich ebenso beide die Last teilen.
Einer bleibt, einer geht
Ist entschieden, wer das Eigenheim behält, muss neu gerechnet werden.
„In aller Regel enden Scheidungsverfahren mit einer gemeinsamen Immobilie damit, dass einer den anderen auszahlt“, sagt Familienrechter Völlings. „Das häufigste Problem dabei ist, dass der eine den anderen nicht auszahlen kann.“
Behält einer beiden Kontrahenten Haus oder Wohnung, muss er dem anderen eine Abfindung zahlen, die sich am Marktwert des Objekts und an dem beurkundeten Eigentumsanteil bemisst. Bei selbstgenutzten und kreditfinanzierten Immobilien ist es üblich, beide Partner als Eigentümer jeweils der halben Immobilie in das Grundbuch einzutragen.
Vor allem Banken legen Wert auf dieses Vorgehen, damit sie bei säumigen Ratenzahlungen zwei haftende Schuldner zur Zahlung verdonnern können.
Selbst wenn sich die Einkommen der Partner stark voneinander unterscheiden, sind beide gleichermaßen verpflichtet, die Belastungen zu tragen – entsprechend ihrem im Grundbuch vermerkten Eigentumsanteil. Im Regelfall müssen also beide jeweils die Hälfte der Kreditraten und die Grundsteuer zahlen.
Die Nebenkosten muss derjenige übernehmen, der das Haus weiter bewohnt. Diese Belastungen können auch mit Unterhaltsansprüchen verrechnet werden, dann bleiben sie aber bei der Berechnung der Ausgleichszahlung unberücksichtigt.
Ausgleich für den Hausverzicht
Übernimmt ein Ehepartner das Haus allein, muss er dem anderen eine Abfindung für die Überschreibung von dessen hälftigem Immobilieneigentum zahlen. "Scheidungspaare sollten dabei aber bedenken, dass bei der Eigentumsübertragung auch die Grunderwerbssteuer fällig wird", warnt Völlings.
Die beträgt in den meisten Bundesländern bereits fünf Prozent des Verkehrswertes, so dass schnell mehrere tausend Euro nur für Grundbucheintragung fällig werden. "Da Ehegatten von der Grunderwerbssteuer befreit sind, sollte die Übertragung möglichst vor der rechtskräftigen Scheidung erfolgen. So lässt sich viel Geld sparen", rät der Kölner Anwalt. Daneben sind auch noch Notargebühren fällig, die aber vergleichsweise niedrig sind.
Damit die Immobilienübertragung auf einen der beiden Partner nicht doch noch sehr teuer wird, sollten Paare vorher auch mit der kreditgebenden Bank sprechen. Denn wird ein Partner aus dem Grundbucheintrag gestrichen, fehlt der Bank ein Schuldner.
Für den neuen Alleineigentümer muss dann die Immobilienfinanzierung angepasst werden. Einige Banken tun dann so, als bräuchten sie einen völlig neuen Kreditvertrag.
Entschädigung fällig
Dann wird die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung für die vorzeitige Auflösung des alten Kreditvertrages fällig - nicht selten eine erheblich fünfstellige Summe. "In diesem Umfeld sinkender Zinsen kommen die meisten Banken ihren Kunden aber gern entgegen und lassen sich auf eine bloße Vertragsänderung ein", weiß Völlings aus Erfahrung.
Das Recht des Partners, in der Ehewohnung zu leben, bleibt von einer Eigentumsübertragung zunächst unberührt. Erst mit einer rechtskräftigen Scheidung erlischt das Wohnrecht. Gleiches gilt für ein Vorkaufsrecht, dass der Eigentümer laut Grundbuch seinem Partner eingeräumt hat.
Im Regelfall sind sich Scheidungsgegner einig, wer in dem Haus bleiben darf und wer geht. Bestehen beide auf der Nutzung der Immobilie, kann ein Familiengericht diese Frage auf Antrag klären.
Entschädigung für den Partner
Wer als Ex-Partner auszieht, hat im Gegenzug einen Anspruch auf eine sogenannte Nutzungsentschädigung. Der dahinter stehende Gedanke ist, dass der im Eigenheim Verbliebene einen finanziellen Vorteil dadurch hat, dass er keine Miete zahlen muss.
Dementsprechend orientiert sich die Höhe der Nutzungsentschädigung an der Hälfte der ortsüblichen Miete für die genutzte Immobilie. Nur während des für eine Scheidung obligatorischen Trennungsjahres richtet sich die Entschädigung nach den Kosten für eine angemessene Wohnung am örtlichen Mietmarkt. Die anzusetzenden Kosten ermittelt im Zweifel ein beauftragter Gutachter.
Um diese Kosten kommen Sie bei einer Scheidung nicht herum
Abhängig vom Streitwert der Scheidung fallen Gerichts- und Anwaltskosten aus. Der Streitwert errechnet sich aus der dem monatlichen Nettoeinkommen des Paares sowie dem gemeinsamen Vermögen.
Beide Einkommen werden zusammengerechnet und mit drei multipliziert. Von diesem Betrag werden pro unterhaltspflichtigem Kind noch einmal 255 Euro abgezogen. Verdient sie also 2000 Euro und er 3000 Euro, wäre die entsprechende Summe 15.000 Euro. Hat das Paar zwei Kinder, läge der Streitwert nach Einkommen also bei 14.500 Euro.
Zu dem Streit- oder Verfahrenswert kommt in der Regel noch der Wert des Versorgungsausgleichs hinzu. Beim Versorgungsausgleich geht es um die während der Ehe geschlossenen Absicherungen für das Alter. Dazu gehören beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, eine betriebliche Altersvorsorge oder private Lebensversicherungen. Pro Police kommen zum Streitwert zehn Prozent des dreifachen Netto-Einkommens der Eheleute hinzu.
Bei der Beispielfamilie mit 5000 Euro gemeinsamen monatlichen Einkommen, wären das also jeweils 1500 Euro pro Vertrag. Der Mindestwert des Versorgungsausgleichs beträgt 1000 Euro.
Ist sich das Paar nicht einig, spielt bei der Berechnung des Streitwertes oft auch das Vermögen eine Rolle. Allerdings gibt es einen Freibetrag von 61.355 Euro, der bei der Rechnung berücksichtigt wird.
Wenn ein Paar ein Vermögen von mehr als 61.355 Euro pro Person und Kind besitzt, wird der darüber liegende Betrag mit zehn Prozent eingerechnet.
Wenn das Beispielpaar mit den zwei Kindern ein Vermögen von 300.000 Euro besitzt, werden von diesem Betrag also vier mal 61.355 Euro abgezogen. 300.000 Euro abzüglich 245.420 Euro wären dementsprechend 54.580 Euro oberhalb der Freigrenze. Davon zehn Prozent, also 5.458 Euro, werden auf den einkommensabhängigen Streitwert aufgeschlagen. In diesem Fall betrüge der Streitwert also insgesamt 19.958 Euro (plus mindestens 1000 Euro für den Versorgungsausgleich).
Manche Richter sind bereit, den tatsächlichen Streitwert um 30 Prozent zu reduzieren, wenn sich das Paar einvernehmlich trennt und es keine Streitereien um Unterhalt oder das Sorgerecht für die Kinder gibt.
Die Gerichtskosten einer Scheidung sind - verglichen mit den Anwaltskosten - eher gering. Wer Prozesskostenhilfe bekommt, muss die Gerichtskosten gar nicht tragen. Ansonsten gilt: Beide Partner müssen die Kosten zu gleichen Teilen zahlen. Wer den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss seine Hälfte allerdings schon zu Beginn des Verfahrens einzahlen.
Nach der Gerichtskostentabelle müsste die Beispielfamilie mit zwei Kindern, zusammen 5000 Euro monatlichem Nettoeinkommen und einem Vermögen von 300.000 Euro (Streitwert von rund 20.000 Euro) 576 Euro Gerichtskosten pro Person zahlen.
Die Anwaltskosten richten sich ebenfalls nach dem Streitwert der Scheidung. Bei einem Streitwert zwischen 22.000 und 25.000 Euro beträgt die einfache Gebühr 686,00 Euro. Wohlgemerkt, die einfache. Wie weit es nach oben gehen darf, regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Der Anspruch auf Ausgleichzahlung für die Kosten der Immobilie besteht auch ohne explizite Aufforderung durch den Ex-Partner oder seinen Anwalt. Die Nutzungsentschädigung muss hingegen gefordert werden.
Einzige Ausnahme: Trägt der im Haus verbliebene Ehepartner auch die Kreditraten und Kosten für das Haus allein und macht seinen Anspruch auf Ausgleichzahlung geltend, kann der andere auch die Nutzungsentschädigung auch rückwirkend geltend machen. Empfehlenswert ist es, einen Anwalt dafür Sorge tragen zu lassen, dass keine Ansprüche verloren gehen.
Die Mauer im Wohnzimmer
Es sollte eigentlich den meisten unmittelbar einleuchten, dass das Wohnen unter einem Dach nach beschlossener Trennung mehr Probleme als Nutzen mit sich bringt. Dennoch kommt es vor, dass Paare den Wohnraum aufteilen.
Juristisch sauber ist das nur umsetzbar, wenn sich die Immobilie in mindestens zwei Wohnungen teilen lässt und dies auch durch notarielle Teilungserklärung rechtlich fixiert werden kann. Je nach Fall müssen auch noch Architekten und Gutachter hinzugezogen werden.
Haus vermieten als Alternative
Zeichnet sich ab, dass ein Verkauf etwa aufgrund gefallener Immobilienpreise die verbliebenen Schulden und Verkaufskosten nicht einspielt, und eine allein das Haus nicht halten kann, ist eine Vermietung der Immobilie an Dritte womöglich ein gangbarer Weg. Da eine Immobilie für viele ein wichtiger Baustein beim Vermögensaufbau ist, hat diese Lösung viel Charme.
Voraussetzung ist allerdings, dass das geschiedene Paar auch in der Lage ist, gemeinsam als Vermieter aufzutreten und die damit verbundenen Aufgaben wahrzunehmen. Das betrifft zum Beispiel die Organisation von Instandhaltungsarbeiten oder das Erstellen einer jährlichen Nebenkostenabrechnung. Ist ein Miteinander unmöglich, ist eine Vermietung keine brauchbare Alternative.
Diese Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen
Die Anwalts- und Gerichtskosten können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht machen werden.
Von den Kosten, die von der Steuer absetzbar sind, wird allerdings eine zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Einkünfte abgezogen.
Der Unterhalt für den Ex-Partner und die Kinder ist genauso absetzbar wie die Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten, die bei der Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und dem vereinbarten Versorgungsausgleich entstehen.
Bei niedrigen Unterhaltszahlungen spricht das Finanzamt von einer außergewöhnlichen Belastung, hohe Zahlungen werden als Sonderausgabe abgesetzt, wenn der Unterhaltsempfänger dem zustimmt.
Der Fiskus erkennt aber nicht nur die freiwillige oder gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung an. Auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die für den Ex-Partner gezahlt werden, können abgesetzt werden. Dazu kommen die Ausgaben für Schul-, Fort- und Berufsausbildung der Kinder sowie alle Sonder- und Ausgleichszahlungen für die Unterbringungen in einem Alten- oder Pflegewohnheim.
Auch sämtliche Kosten für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats können von der Steuer abgesetzt werden. Schließlich können auch alle Kosten geltend gemacht werden, die bei der Klärung der Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Wohnung entstehen.
Zahlt der eine Partner dem anderen keinen Unterhalt, sondern überlässt ihm statt dessen das gemeinsame Häuschen, kann sogar das abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Sachwerte wie beispielsweise ein Auto. Allerdings wird der aktuelle Wert der Sache, nicht der Kaufwert berücksichtigt.
Versteigerung vermeiden
Eine Versteigerung ist immer Ultima Ratio. Denn die dabei erzielten Preise liegen oft bis zu 30 Prozent unter dem möglichen Marktpreis. Bleiben trotz Verkaufserlös noch Schulden, müssen beide dafür geradestehen und gegebenenfalls ein Kredit dafür abstottern.
Im Zuge einer Scheidung sprechen Juristen hier von einer Teilungsversteigerung. Ein Gutachter schätzt den Wert der Immobilie und berechnet die Untergrenze für ein erstes Gebot. Dieses Einstiegsgebot liegt gewöhnlich 30 bis 40 Prozent unter dem Marktwert.
Das Risiko, zu wenig für die Immobilie erlösen, ist bei einer Versteigerung also relativ groß. Deshalb gilt diese Variante als die schlechteste aller möglichen.
Für den von seiner Frau verlassenen Werner Rothaus ist die Eigenheimfrage noch nicht entschieden. Das Trennungsjahr ist zur Hälfte rum, noch hat er keinen Bescheid über die Höhe des zu zahlenden Trennungs- und Kinderunterhalts. An drei bis vier Tagen in der Woche ist auch die kleine Tochter da, beide hängen an dem Haus. Deshalb würde er gern das Haus behalten, wenn es finanziell tragbar ist.
Fraglich ist vor allem, ob der Verkaufserlös ausreichen würde, um alle Restschulden zu tilgen und die Kosten für Makler und Grundbuchänderung zu bestreiten. Die Kaufnebenkosten wird er auch kaum wieder herausgekommen.
Zum Glück hatten er und seine Frau damals den Hauskauf so geplant, dass die Finanzierung mit nur einem Einkommen klappt. Sonst wäre das Haus vermutlich schon mit Verlust verkauft und Rothaus säße ich jetzt mit einem Batzen Bankschulden in einer Zweizimmerwohnung ohne Balkon.
"Tatsächlich enden die meisten meiner Scheidungsfälle mit Immobilie, ohne dass die Geschiedenen auf hohen Schulden sitzen bleiben", berichtet Scheidungsanwalt Völlings. "Das kommt nur vor, wenn sich Paare schon in der Frühphase einer Immobilienfinanzierung ohne Eigenkapitalanteil trennen, so dass die Restschulden sehr hoch sind." Für die meisten seiner Klienten geht es glimpflich aus.