Steuererklärung Anlegern läuft bei Steuererklärung die Zeit davon

Bald endet die Frist für die Steuererklärung. Tipps und Tricks, wo Bundesbürger sparen können und was sie beachten müssen.

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Der Blick auf die Quelle: gms

Am 31. Mai endet die Frist, um abgeltungsteuerpflichtige Zinsen, Dividenden und Kursgewinne mit der Steuererklärung beim Finanzamt anzumelden. Jeder, der sein Geld bei einer ausländischen Bank angelegt hat, ausländische Wertpapiere hält oder Kirchensteuer zahlt, muss seine Kapitalerträge im Steuerformular angeben. Kapitalanlagen im Ausland sind betroffen, weil die Erträge je nach Staat anders besteuert werden.

Per Steuererklärung vermeidet der Anleger, doppelt Steuern zahlen zu müssen. Kirchenmitglieder müssen die Steuerformulare ausfüllen, weil auf die 25 Prozent Abgeltungsteuer, die die Bank automatisch abführt, noch die Kirchensteuer obendrauf kommt. Vielen Anlegern läuft für eine vollständige Steuererklärung die Zeit weg, weil eine Reihe von Banken die nötigen Depot- und Kontoabrechnungen noch nicht verschickt hat (WirtschaftsWoche 19/2010).

Bevor Anleger ihre Belege eintüten, sollten sie genau prüfen, ob sie die neuen Spielregeln der Abgeltungsteuer auch tatsächlich einhalten – oder ob sie am Ende eine Möglichkeit, Steuern zu sparen, übersehen haben. Die folgenden Beiträge sollen dabei helfen. Fest steht: Was einfach klingt, nämlich 25 Prozent Steuern auf alle Kapitalerträge zahlen, ist in der Praxis deutlich komplizierter. Das Bundesfinanzministerium verschickte ein 105 Seiten langes Schreiben an die Banken, um Unklarheiten zum Thema Abgeltungsteuer zu beseitigen.

Sparverträge

Erträge aus Lebensversicherungen fallen unter die Abgeltungsteuer, wenn Sparer den Vertrag kündigen, bevor sie das 60. Lebensjahr erreicht haben oder wenn der Vertrag weniger als zwölf Jahre lang läuft. Dies gilt auch, wenn die Police verkauft wird. Die Hälfte aller Lebensversicherungen wird derzeit vorzeitig aufgelöst.

Zinserträge aus Bausparverträgen sind grundsätzlich abgeltungsteuerpflichtig. Einzige Ausnahme: Der Sparer schließt bis Ende dieses Jahres ein Vorfinanzierungsdarlehen für ein Eigenheim ab.

Fondssparer müssen für während der Sparphase ausgeschüttete Dividenden und Kursgewinne Abgeltungsteuer zahlen. Mieteinnahmen, die offene Immobilienfonds im Ausland erzielen und ausschütten, sind jedoch steuerfrei. Bei Fondspolicen entfällt die Abgeltungsteuer.

Riester-Verträge unterliegen ebenfalls nicht der Abgeltungsteuer. Spätere Riester-Renten sind jedoch mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.

Stückzinsen

Der Briefkasten des Quelle: APN

Wer eine Anleihe kauft, erhält vom Emittenten zu vorher festgelegten Terminen Zinszahlungen. Verkauft der Anleger das Zinspapier, dann erhält er vom Käufer den Teil der Zinszahlung (Stückzins), der rechnerisch zwischen dem letzten Zinszahlungstermin und dem Verkaufstermin anfällt. Damit wird der Verkäufer dafür entschädigt, dass der neue Eigentümer die zum nächsten Termin fällige Zinszahlung komplett einstreicht.

Für vor dem 1. Januar 2009 gekaufte und im vergangenen Jahr verkaufte Anleihen müssen Anleger die Stückzinsen gesondert in ihrer Steuererklärung angeben. Aufgrund einer Gesetzeslücke haben die Banken im vergangenen Jahr keine Abgeltungsteuer für diese Erträge abgerechnet. Dies müssen die Anleger per Steuererklärung nachholen. Anlegern, die Zinspapiere von 2009 an gekauft haben und später veräußern, bleibt dies erspart, weil die Stückzinsen als Teil des Veräußerungsgewinns versteuert werden. Anleihekäufer können Stückzinsen als Verluste mit Gewinnen verrechnen.

Leerverkäufe

Anleger, die geliehene Aktien verkaufen (Leerverkauf), machen Gewinn, wenn der Kurs der Aktie zum Zeitpunkt, an dem sie diese zurückgeben, unter dem liegt, zu dem sie die geliehenen Aktien verkauft haben. Bisher unterstellten Finanzämter für Leerverkäufe pauschal 30 Prozent des Verkaufspreises als Gewinn – und das schon bei Abschluss des Geschäfts. Für die 30 Prozent zog die Bank direkt Abgeltungsteuer ein. Lag der spätere Gewinn des Leerverkaufs unter 30 Prozent, konnte sich der Anleger die zu viel gezahlte Steuer erst über die Steuererklärung im Folgejahr wiederholen.

Dieses Geld fehlte in der Zwischenzeit für neue Spekulationen. Nun entschied das Bundesfinanzministerium, dass die Bank bei Leerverkäufen eines Anlegers Gewinne und Verluste bereits im laufenden Jahr verrechnen darf. So fällt die Steuervorauszahlung geringer aus, und die Anleger müssen nicht erst auf die Rückzahlung im Folgejahr warten. Für Leerverkäufe, die an einem Tag komplett abgewickelt werden, hat sich nichts geändert, weil die Bank schon bisher täglich Verluste und Gewinne verrechnen durfte. Verluste aus Leerverkäufen lassen sich nur mit Aktiengewinnen verrechnen.

Ehepaare

Teure Schweiz. Wer in der Quelle: dpa

Verheiratete können bis zu 1602 Euro im Jahr an Kapitalerträgen abgeltungsteuerfrei kassieren. Von 2010 an haben sie die Möglichkeit, über mehrere Depots und Konten hinweg Verluste mit Gewinnen zu verrechnen. Dazu müssen Ehepaare allerdings einen gemeinsamen Freistellungsauftrag gestellt haben. Überträgt ein Ehepartner Wertpapiere von seinem Depot auf das Depot des anderen Ehepartners, gilt dies – anders als ursprünglich im Gesetz geplant – nicht als steuerpflichtiger Verkauf.

Auslandsdividenden

Doppelt zahlen

Trotz Abgeltungsteuer zahlen viele Anleger mit ausländischen Aktien doppelt Steuern. Das Problem: Zunächst zwackt das ausländische Unternehmen von der Dividende eine landesspezifische Quellensteuer ab – und nach der Überweisung aufs deutsche Konto fällt dann noch die hiesige 25-prozentige Abgeltungsteuer an.

Zwar sollen die Banken die ausländische Quellensteuer automatisch mit der Abgeltungsteuer verrechnen, sodass Anleger trotz zwei Besteuerungsebenen nur 25 Prozent zahlen (plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer). Das funktioniert aber nur, wenn die Quellensteuer im Ausland nicht höher ist als 15 Prozent – denn das ist der Höchstsatz, der in Deutschland berücksichtigt werden darf.

Teure Schweiz

In einigen Ländern ist der Satz aber deutlich höher. Beispiel Schweiz: Von 35 Prozent Quellensteuer bekommt der deutsche Anleger nur 15 Prozent angerechnet. Bleiben also 20 Prozent plus die deutsche Abgeltungsteuer von 26,4 Prozent inklusive Soli-Zuschlag. Macht zusammen 46,4 Prozent. Das sind 20 Prozent zu viel. Um die Doppelbelastung zu verhindern, können sich Betroffene die zu viel gezahlten Steuern von den Schweizer Finanzbehörden erstatten lassen.

Papierkrieg

In einigen Ländern sind die Erstattungsformulare mehrere Seiten lang und schwer verständlich. Viele Banken bieten gegen Gebühr Hilfe an. Oft müssen Anleger dem ausgefüllten Erstattungsformular eine Bescheinigung beifügen, in der ihnen der deutsche Fiskus einen Wohnsitz im Inland bestätigt. Wichtig: Die Quellensteuersätze können sich ändern, wenn Deutschland ein neues Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat abschließt oder wenn ein Abkommen gekündigt wird. Wer Dividenden aus dem Ausland kassiert, sollte sich daher ständig auf dem Laufenden halten.

Steuern kompakt

Veräußerungsgewinne bei Quelle: obs

EntschädigungErhalten Anleger von ihrer Bank Schadensersatz, weil sie wegen einer Fehlberatung Verluste erlitten haben, ist diese Zahlung abgeltungsteuerpflichtig.

ImmobilienVeräußerungsgewinne bei Immobilien unterliegen nicht der Abgeltungsteuer. Für sie gilt eine Spekulationsfrist von zehn Jahren. Wer früher verkauft, muss den Gewinn mit dem individuellen Satz versteuern.

RentnerRuheständler, die mindestens 64 Jahre alt sind, können sich einen Teil der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge per Steuererklärung wieder holen. In diesem Jahr liegt der steuerfreie Anteil bei 32 Prozent und ist bei 1520 Euro jährlich gedeckelt.

EdelmetalleAnleger, die ihr Geld in Finanzprodukte investieren, die mit physischem Gold hinterlegt sind, können ihre Anteile gegen das Edelmetall tauschen. Wenn sie das Gold dann mit Gewinn verkaufen, müssen sie – anders als bei Barren und Münzen, bei denen Gewinne nach zwölf Monaten steuerfrei sind – Abgeltungsteuer zahlen.

WerbungskostenAnleger können seit Einführung der Abgeltungsteuer Depotgebühren und Fremdkapitalzinsen nicht mehr als Werbungskosten von Zins- und Dividendeneinnahmen abziehen.

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