Seit einer Gesetzesänderung, die rückwirkend bis 2004 gewirkt hat, können Studenten Kosten von Erststudium oder Erstausbildung nur noch als Sonderausgaben steuerlich abziehen, bis maximal 6000 Euro pro Jahr. Der große Nachteil: Während nicht verbleibende Werbungskosten (also steuerliche Verluste) auch in Folgejahre übertragen werden können, können Sonderausgaben nur mit Einkünften desselben Jahres verrechnet werden. Studenten bringen Sonderausgaben daher nur etwas, wenn sie nebenher schon entsprechend hohe Einkünfte haben.
Das dürfte eher selten der Fall sein. Wer sich gegen die umstrittene Regelung wehren möchte, hat noch eine Chance: Studenten im Erststudium können ihre Kosten in der Steuererklärung als Werbungskosten eintragen. Das Finanzamt wird das zwar ablehnen.
Checkliste: Diese Belege helfen Steuern sparen
Lohnsteuerbescheinigung
Bescheinigung über
- Arbeitslosengeld/ Elterngeld/ Kurzarbeitergeld
- Krankengeld / Mutterschaftsgeld
bei Rentenbezug (z. B. Alters-, Erwerbsunfähigkeits-, Witwen-, private Versicherungsrenten)
- bei erstmaligem Bezug den Rentenbescheid
- jährliche Rentenbescheinigung
Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen (z. B.: Bausparvertrag): Anlage VL
Belege über Nebeneinkünfte
Quelle: Aktuell Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Jahreszinsbescheinigungen, etwa von Bausparkassen, Banken, Fondsgesellschaften
Steuerbescheinigungen bei einbehaltener Zinsabschlagsteuer (Abgeltungsteuer)
Belege über Verkauf von Aktien / Grundstücken / Vermögenswerten etc.
bis 14 Jahre: Betreuungskosten z. B. Gebühren für Kindergarten, -hort, Babysitter, Tagesmutter
über 18 Jahre: Ausbildungs- und Lehrverträge, Immatrikulationsbescheinigung bei Studium
im Ausland: Familienstandsbescheinigung
Belege über Schulgeld, Krankenversicherungsbeiträge, Lohnsteuerbescheinigung des Kindes, Waisenrentenbescheinigung
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Gewerkschaftsbeiträge, Unfallversicherung, Rechtschutzversicherung
Bewerbungskosten (z. B. Kopier-, Porto-, und Fahrtkosten, Bewerbungsmappen)
Reisekosten: Erhöhte Fahrtkosten, Verpflegungspauschalen, Unterkunftskosten (z. B. Kraftfahrer, Bauarbeiter, Außendienst)
Winterbeschäftigungsumlage
Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit
- Entfernungs-km, Anzahl Fahrten
- Sammelbeförderung z. B. Werkbus (TÜV-Bericht / ASU / Inspektionsrechnungen immer aufheben wg. km-Stand)
- Unfallkosten PKW
Arbeitsmittel (z. B. Computer, Druckerpatronen, Büromaterial, Werkzeug, Berufskleidung, Fachliteratur)
doppelte Haushaltsführung (Miete, Mietnebenkosten, notwendiger Hausrat, Zweitwohnungssteuer)
Steuerberatungskosten
Fortbildungskosten (Kurs- und Prüfungsgebühren, Kosten für ein Zweitstudium)
Arbeitszimmer (sofern der Arbeitgeber keinen geeigneten Arbeitsplatz stellt)
beruflich veranlasste Umzugskosten (Spediteur, Umzugshelfer, Renovierungskosten, Anschlussgebühren, etc.)
rankheitskosten (z. B. Medikamente, Zahnarzt, Brille, Krankenhausaufenthalt, Kur, Physiotherapie)
Fahrtkosten zum Arzt (Anzahl der Fahrten und km)
Scheidungskosten / Beerdigungskosten
Kosten für Haushaltshilfe
Nachweis über Behinderung (Behindertenausweis, Bescheinigung vom Versorgungsamt, Rentenbescheid über Unfallrente)
Unterhaltsleistungen Kinder / Ehefrau / Eltern / Großeltern / Lebensgefährte/in
Krankenversicherungsbeiträge für unterhaltene Personen
Riester-Rente
Rürup-Rente (Basisrente)
Versicherungsbeiträge (z. B. Lebens-, Haftpflicht-, Kfz-, Unfallversicherung)
Krankenversicherung: Nachweis Basistarif, Beitragserstattungen
Spendenbescheinigungen
Haushaltsnahe Dienstleistungen:
Reinigung, Gartenpflegearbeiten (wie z. B. Rasenmähen oder Heckenschneiden), Schneeräumen
Umzugsdienstleistungen (Umzugsspedition)
Pflege von kranken Personen
Handwerkerleistungen:
Arbeiten an Haus oder Wohnung, Reparatur und Wartung von Gegenständen, Kontrollaufwendungen (z. B. Gebühr für den Schornsteinfeger)
Hinweis: Alle Arbeiten müssen im oder am Haus bzw. an Wohnung vorgenommen worden sein
Voraussetzungen:
Begünstigt ist nur der Arbeitslohn, einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen und Fahrtkosten - keine Leihgebühr für Maschinen
Hinweis: Kontoauszüge müssen die Bezahlung per Überweisung belegen
Vermieter:
- Kaufvertrag, Makler-, Auflassungsgebühr, Grunderwerbssteuer, Notarkosten
- Bau-, Reparaturrechnungen, Zinsbescheinigungen
Sonderabschreibung:
- für ein Baudenkmal, Gebäudesanierung
Dann aber legen die Studenten Einspruch ein und beantragen mit Verweis auf mehrere ausstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14 und 2 BvL 26/14) das Ruhen des Verfahrens. Wann mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu rechnen ist, ist derzeit noch offen.
Studienkosten als zweite Berufsausbildung bieten mehr Vorteile
Sonst kann es allenfalls mit Tricks klappen, die Studienkosten doch als Werbungskosten anerkannt zu bekommen. So werden die Kosten eines Zweitstudiums, eines Studiums nach abgeschlossener Ausbildung und eines Studiums im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin als Werbungskosten akzeptiert. Studenten, die vor Studienbeginn eine Ausbildung absolvieren, haben so steuerliche Vorteile. Ihre Kosten werden dann zu Werbungskosten.
Medizinstudenten entscheiden sich deshalb teilweise für eine vorgeschaltete Ausbildung als Rettungssanitäter. Im Schnelldurchlauf lässt sich die in vier bis sechs Monaten absolvieren. Doch seit Anfang 2015 reichen Kurzausbildungen nicht mehr: Nach einer Gesetzesänderung gelten nur noch Ausbildungen von wenigstens zwölf Monaten und mit Abschlussprüfung.
Doch in einigen Fällen sind solche Tricks gar nicht nötig: Masterstudiengänge nach einem Bachelor zählen genauso als Zweitstudium wie ein Referendariat nach dem Ersten Staatsexamen, etwa bei Jura-Studenten.