Steuern und Recht kompakt Der Rechtstipp der Woche: Aufklären oder haften

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Familienunternehmen - Weniger Steuern bei der Übergabe

Der Inhaber eines Spielwarengeschäfts verkaufte eine teilweise betrieblich genutzte Immobilie an eine Eisdiele. Den Gewinn aus dem Verkauf des Hauses versteuerte er als Betriebseinnahme. Anschließend schenkte er seinen Anteil am Unternehmen inklusive einer weiteren Immobilie zum Buchwert an seinen Sohn. Als Gegenleistung erhielt der Vater ein lebenslanges Wohnrecht in der verschenkten Immobilie. Nach einer Betriebsprüfung wollte das Finanzamt einen zusätzlichen Gewinn beim Vater versteuern. Der Fiskus wertete die Schenkung als steuerpflichtige Betriebsaufgabe, weil ein wesentlicher Teil des Unternehmens, in diesem Fall eine Immobilie, zuvor verkauft wurde. Der Verkauf der Immobilie zum Marktwert und die Schenkung des Unternehmensanteils zum Buchwert seien somit Teil eines unzulässigen Steuersparmodells. Der Bundesfinanzhof sah das anders (IV R 29/14). Die verkaufte Immobilie sei nicht wesentlicher Teil des Unternehmens gewesen, weil sie nur zu 40 Prozent betrieblich genutzt wurde. Insofern handelte es sich nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern um eine steuerbegünstigte Übergabe eines Familienunternehmens an die nächste Generation. Zudem sei der Wert des übertragenen Unternehmensanteils nach dem aktuellen Betriebsvermögen zum Buchwert zu bestimmen. Eine bereits zuvor verkaufte Immobilie dürfe das Finanzamt bei der Besteuerung genauso wenig berücksichtigen wie den Gewinn, den der Verkäufer erzielt habe. Ein Verkauf des Unternehmensanteils liege auch nicht vor, weil das Steuerrecht eine Schenkung gegen lebenslanges Wohnrecht als unentgeltlich einstufe. Der Unternehmer muss keine weiteren Steuern zahlen.

Schnellgericht

Erschließungskosten - Preissteigerung trägt Stadt

Schon seit den Siebzigerjahren des vergangenen Jahrtausends lief in der Stadt Menden die Erschließung einer Straße. Fertig wurde sie 2007. Auf den Mehrkosten, die sich durch die lange Bauzeit ergeben hatten, bleibt die Stadt sitzen. Die Anwohner hatten nämlich bereits beim Baubeginn die auf sie entfallenden Erschließungskosten für jedes Baugrundstück bezahlt – damals waren das zwischen 3283 und 4144 Mark. Als die Stadt etwa 30 Jahre später die Gesamtkosten addierte, hatten sich die Kosten für sie aber um rund 140 000 Euro erhöht. Zwischen rund 4000 und 6400 Euro sollten jetzt die Anwohner insgesamt zahlen. Die Richter am Bundesverwaltungsgericht schlugen sich aber auf ihre Seite (9 C 1.14 ff). Da sie schon beim Baubeginn einen gültigen Ablösungsvertrag mit der Stadt geschlossen hatten, müssen sie nicht für die Preissteigerung aufkommen, die sich durch den verzögerten Bau ergab.

Handwerkerkosten - Prüfung lässt sich abziehen

Handwerkerleistungen in privaten Haushalten lassen sich auf die Einkommensteuer anrechnen. Das gilt für 20 Prozent des Rechnungsbetrags, maximal jedoch 1200 Euro pro Jahr. Diese Regel greift auch dann, wenn der Handwerker nicht repariert, saniert oder neu baut, sondern vorsorglich prüft, beispielsweise, ob eine Wasserleitung dicht ist (Bundesfinanzhof, VI R 1 /13).

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