Ehegatten können ihre Steuererklärung gemeinsam oder getrennt machen. Gerade bei hohen Einkommensunterschieden zwischen den beiden Ehepartnern ist eine gemeinsame Steuererklärung vorteilhaft, weil das Paar insgesamt weniger Steuern zahlen muss. Grund dafür ist, dass das Finanzamt das gesamte Einkommen rechnerisch zu gleichen Teilen auf beide Steuerzahler umlegt. Dadurch sinkt der durchschnittliche Steuersatz für das gesamte Einkommen des Ehepaares und damit auch die Steuerlast.
Auch im Trennungsjahr können Ex-Ehepartner ihre Steuerunterlagen gemeinsam beim Finanzamt einreichen und so noch einmal Steuervorteile nutzen. Dazu müssen beide zustimmen. Haben sie sich jedoch für getrennte Steuererklärungen im Trennungsjahr entschieden, können sie sich das nach einem bestandskräftigen Steuerbescheid nicht wieder anders überlegen (Bundesfinanzhof, III R 5/13). Ein Antrag auf eine gemeinsame Steuererklärung sei steuerrechtlich kein „rückwirkendes Ereignis“, das es ermögliche, einen bestandskräftigen Steuerbescheid nachträglich zu ändern, so der BFH. Ein „rückwirkendes Ereignis“ ist, wenn sich beispielsweise herausstellt, dass die Eltern eines Kindes die Einkommensgrenze für den Bezug von Kindergeld überschritten haben und stattdessen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid verschickt hat. In solchen Fällen muss das Finanzamt den Bescheid nachbessern.
Recht einfach: Massage
Eine Münchnerin hatte Rückenschmerzen. Ihr Arzt verschrieb ihr daraufhin zehn Massagetermine. Zu neun Terminen erschien die Bayerin pünktlich. Den zehnten Termin jedoch schwänzte sie. Der Masseur stellte ihr zehn Termine in Rechnung. Als die Kundin nur neun zahlte, ging die Sache vor Gericht. Der Richter verurteilte die Rückenpatientin dazu, die Rechnung komplett zu begleichen. Ihre Ausrede, sie hätte den Termin wegen eines „starken Migräneanfalls“ nicht wahrnehmen können, habe die Frau nicht durch ein ärztliches Attest belegen können (Amtsgericht München, 163 C 33450/08).
Ein Westfale bekam Massagen gegen einen verspannten Nacken. Nach vier Behandlungen erlitt der Mann einen Schlaganfall. Der Erkrankte verlangte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Sein Argument: Der Masseur habe versucht, Nackenwirbel einzurenken, was jedoch nur ein Arzt machen dürfe. Vor Gericht hatte der Westfale keinen Erfolg. Der Masseur stritt ab, Wirbel eingerenkt zu haben. Die Richter sahen keinen „zwingenden Zusammenhang“ zwischen der Massage und dem Schlaganfall des Mannes (Oberlandesgericht Hamm, 26 U 44/14).
Ein Massagestudio in Stuttgart bot unter anderem „Tantra-Massagen“ an. Die Stadtverwaltung verlangte dafür Vergnügungsteuer, weil es sich um sexuelle Dienstleistungen handele. Die Richter gaben der Stadt recht, weil der sexuelle Bezug eindeutig sei (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 2 S 3/14).
Risiko-Police - Versicherer muss zahlen
Ein Versicherter schloss am 21. August 2000 eine Risikolebensversicherung ab. Am 16. August wurde ihm bei einem Arzttermin eine Hautprobe entnommen. Am 22. August teilte der Arzt dem Versicherten mit, dass er Hautkrebs habe. 2009 verstarb der Mann. Seine Witwe verlangte vom Versicherer Dialog die Versicherungssumme von 153 388 Euro. Der Versicherer weigerte sich. Begründung: Der Versicherte hätte seine Krebserkrankung melden müssen. Die Witwe argumentierte, ihr Mann habe bei der Untersuchung am 16. August keine ernsthafte Erkrankung erwartet. Die Diagnose habe er dem Versicherer am 24. August mitgeteilt, so die Witwe. Dieser Brief sei nicht bei ihm angekommen, behauptete der Versicherer. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte Dialog zur Zahlung der Versicherungssumme (4 U 41/13). Der Versicherer habe eine arglistige Täuschung nicht belegen können. Dass der Brief nicht angekommen sei, sei kein Beleg dafür, dass der Versicherte seine Diagnose verschweigen wollte. Zudem habe der Versicherer nicht belegt, dass der Versicherte seinen Antrag für die Police erst nach dem Arzttermin abgeschickt habe.
Penny Stocks, Arbeitszimmer und Spenden
Penny Stocks - Schadensersatz für wertlose Aktien
Ein Schweizer Unternehmen, das mit Forderungen handeln sollte, hatte 22 Millionen Aktien zum Nennwert von 0,01 Schweizer Franken ausgegeben. Die Aktien waren nicht börsennotiert und wurden von Telefonverkäufern des Emittenten an deutsche Privatanleger vermittelt. Ein Anleger kaufte 2006 und 2009 telefonisch 20.000 Aktien für zusammen 60.000 Euro. 2010 ging das Schweizer Unternehmen insolvent, die Aktien waren wertlos. Der Anleger verklagte den Geschäftsführer des Unternehmens auf Schadensersatz. Er habe die Telefonverkäufer angewiesen, Anleger mit falschen Zahlen zu Umsätzen und Gewinnen zu ködern. Die Verkäufer hätten nicht klar genug dargestellt, dass das Unternehmen operativ kaum Geschäft gemacht habe. Der Bundesgerichtshof entschied, dass den Verkäufern eine mangelhafte Risikoaufklärung nicht nachgewiesen werden könne (VI ZR 11/14).
Schnellgericht
Eine Frau bot privat einen gebrauchten Opel Kadett auf der Internet-Plattform Ebay zum Kauf an. Nach Beginn der Online-Versteigerung änderte die Verkäuferin die Bedingungen. So sollte der Kadett innerhalb von sieben Tagen vom Käufer abgeholt werden. Sollte das Auto länger stehen, wären Lagerkosten von elf Euro pro Tag zu zahlen. Das Höchstgebot lag bei 622 Euro. Der Kaufinteressent bat die Anbieterin vor Auktionsende, sein Angebot von 622 Euro wieder zu streichen, er habe jetzt einen anderen Wagen gekauft. Die Besitzerin des Wagens bestand jedoch auf den Kauf und forderte zusätzlich Standgebühren, weil er den Opel Kadett nicht abholte. Das Amtsgericht Dieburg entschied, dass der Kaufvertrag bindend sei (20 C 945/14). Die nachträglich verlangten Standgebühren seien jedoch nicht Teil des Kaufvertrags, weil die Anbieterin nicht berechtigt war, während der Auktion die Bedingungen zu ändern.
Eltern, die im Ausland arbeiten, haben in einigen Ländern, beispielsweise in der Schweiz, Anspruch auf staatliche Leistungen für Familien. Die deutsche Familienkasse zahlt ihnen dann den Betrag, um den das ausländische unter dem deutschen Kindergeld liegt. Ist die Summe der im Ausland gezahlten Leistungen jedoch höher als das deutsche Kindergeld, gibt es von der Familienkasse kein Geld (Finanzgericht Baden Württemberg, 3 K 1747/13).
Dennoch habe der Anleger Anspruch auf Schadensersatz, weil ihm eine Kapitalanlage verkauft wurde, bei der von vornherein klar war, dass sie ihm keinen Gewinn einbringen werde. Ein Indiz dafür sei, dass die Aktien zum Nennwert von 0,01 Schweizer Franken für 1,60 bis 5,20 Euro verkauft wurden. Diese Aufschläge seien angesichts des kaum vorhandenen operativen Geschäfts selbst für ein Start-up-Unternehmen nicht zu rechtfertigen gewesen. Vielmehr sei zu vermuten, dass der eigentliche Geschäftszweck des Unternehmens gewesen sei, lediglich eigene Aktien zu verkaufen. Insofern sei von einer sittenwidrigen Schädigung des Anlegers und damit einem Anspruch auf Schadensersatz auszugehen. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Düsseldorf, muss jetzt erneut entscheiden.
Arbeitszimmer - Nur 1250 Euro pro Jahr
Ein Ehepaar hatte einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz und einen in Thüringen. Der Mann arbeitete als Angestellter und Selbstständiger. Für 2009 wollte er die Kosten von insgesamt 2575 Euro für zwei häusliche Arbeitszimmer absetzen. Begründung: Als Selbstständiger benötige er an beiden Wohnsitzen ein Arbeitszimmer. Das Finanzamt erkannte nur Kosten von 1250 Euro an. Mehr lässt sich nur absetzen, wenn der Steuerzahler ausschließlich zu Hause arbeitet. Gegen den Bescheid des Finanzamts klagte der Steuerzahler ohne Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilte, dass nur 1250 Euro pro Jahr abzugsfähig sind, egal, wie viele Arbeitszimmer der Kläger habe (2 K 1595/13). Schließlich ließe sich nur ein Raum zur gleichen Zeit nutzen. Nun muss der Bundesfinanzhof klären, ob es in bestimmten Fällen nicht doch möglich ist, den Betrag von 1250 Euro fürs Arbeitszimmer mehrfach zu nutzen.
Spenden - Guter Zweck entscheidet
Steuerzahler, die an gemeinnützige Organisationen oder Kirchen spenden, können die gestifteten Beträge als Sonderausgaben vom zu versteuernden Einkommen abziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Spende freiwillig und nicht mit einem eigenen Vorteil, beispielsweise dem Kauf eines Grundstücks vom Empfänger der Spende, verbunden ist (Bundesfinanzhof, X R 4/11).