Unterhalt

Was Sie beim Kindesunterhalt beachten müssen

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Steuern, Besuchsrecht, Vermögen

Kann man eigentlich nicht erhaltenen Unterhalt als steuerliche Belastung absetzen?

Nein, das funktioniert nicht. Aber es gibt auch noch einen anderen Anspruch auf Kindsunterhalt.

Nämlich?

Auch die vier Großeltern eines Kindes geraten unter Umständen, nämlich wenn der Unterhaltspflichtige komplett ausfällt, in die Pflicht. Es gibt eine Durchgriffshaftung, weil Verwandte in gerader Linie gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet sind.

Stichworte zur Scheidung

Da kommt aber bestimmt Freude auf. Eine Scheidung ist für Kinder ohnehin traumatisch, manche streitende Elternteile nutzen selbst noch das Besuchsrecht als Waffe. Ist das erlaubt?

Ausdrücklich: nein! Unterhalt und Besuchsrecht sind zwei völlig voneinander getrennte Fragen. Weder kann der säumige Zahler drohen, es fließt nur Geld, wenn ich das Kind mehr sehen darf, noch darf der Betreuende trotz Geldsorgen dem Verweigerer mit Kindesentzug drohen.

Wer so agiert, sollte sich ohnehin in einer ruhigen Minute mal fragen, ob bei ihm oder ihr wirklich das Seelenheils des Kindes, das beide Eltern liebt und sehen will, im Vordergrund steht. 

Müssen Eltern auch Unterhalt leisten, wenn das Kind zum Beispiel aus einer Erbschaft eigenes Vermögen hat?

Dann dürfen nur die Erträge, die es daraus hat, zum Beispiel Mieten oder Ausschüttungen von Firmenanteilen, mit dem Unterhaltsanspruch an die Eltern verrechnet werden. Erzielt das Kind Einkünfte über dem derzeitigen Höchstsatz von beispielsweise 735 Euro für volljährige Kinder, sind die Eltern ganz vom Unterhalt befreit. An die Vermögenssubstanz muss das Kind aber nicht gehen.

Haben Sie noch eine gute Nachricht für unterhaltspflichtige Väter und Mütter?

Ja für alle die, die sich die Betreuung ihres Kindes tatsächlich teilen.

Bis jetzt gilt: Nur wenn das Kind im Wechselmodell wirklich je zur Hälfte bei beiden gleich verdienenden Elternteilen lebt, besteht keine Zahlpflicht..

Bislang muss auch ein Vater oder eine Mutter, die sich 30 oder 40 Prozent der Zeit ums Kind kümmert, noch den vollen Unterhalt zahlen. Inzwischen tagt eine Arbeitsgruppe im Justizministerium, um mit einer Gesetzesänderung für mehr Gerechtigkeit  zu sorgen. 2018 wird sie voraussichtlich  ihre Vorschläge der Bundesregierung übergeben.

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