Urteil zu Lebensversicherungen Ewiges Recht auf Kündigung

Das Thema „ewiges Widerrufrecht“ bei fehlerhaften Belehrungen in Verträgen beschäftigt derzeit die Gerichte: Nun ist eine Lebensversicherung mit ihren Verfassungsbeschwerden gescheitert.

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Die Aachen Münchener Lebensversicherung ist mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ein „ewiges Widerrufsrecht“ gescheitert. Quelle: dpa

Düsseldorf Die Aachen Münchener Lebensversicherung ist mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen ein „ewiges Widerrufsrecht“ in Karlsruhe gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden nicht zur Entscheidung an, wie es am Donnerstag in Karlsruhe mitteilte (Az.: 1 BvR 2230/15, 1 BvR 2231/15).

Der Versicherer hatte sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) gewehrt, die Kunden bei fehlerhaften Belehrungen ein „ewiges“ Recht zum Widerruf bei Lebensversicherungen eingeräumt hatten. Dieses Recht gibt ihnen die Möglichkeit, auch Jahre später noch günstig aus ihrem Vertrag herauszukommen.

Denn ein Widerruf führt dazu, dass der Vertrag so behandelt wird, als wurde er nicht abgeschlossen. Alles was also in den Vertrag gezahlt wurde, muss zurückerstattet werden. Im Gegensatz zu einer Kündigung des Vertrages, beim der Kunde nur den sogenannten Rückkaufswert erhält. Und der liegt deutlich unter dem, was Versicherte zuvor an Beiträgen und Gebühren eingezahlt haben.

Das problematische an dem Fall vor dem Bundesverfassungsgericht war, dass es zu diesem Zeitpunkt ein Gesetz gab, dass die Frist für einen Widerruf auf ein Jahr beschränkte - auch für den Fall einer fehlerhaften Belehrung. Dem Bundesgerichtshofe zufolge durfte dieses Gesetz jedoch nicht auf Lebensversicherungen angewendet werden. Dazu zwinge das Europarecht.

Gegen diese Auslegung hatte das Verfassungsgericht nichts einzuwenden. Die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung seien nicht überschritten. Der BGH habe davon ausgehen dürfen, dass der Gesetzgeber die europarechtlichen Vorgaben für Lebensversicherungen ordnungsgemäß in deutsches Recht umsetzen wollte.

Die Jahresfrist für Widersprüche wäre mit diesem Ziel nicht vereinbar gewesen. Daher entspreche es dem Willen des Gesetzgebers, die Frist auf andere Versicherungen als Lebensversicherungen zu beschränken, wie es der BGH getan habe.


Urteile zu Widerrufsrecht bei Kreditverträgen

Noch am vergangenen Dienstag hatte das Bundesgerichtshof gleich zwei solcher Fälle verhandelte – und sprach bei einem Fall ein Grundsatzurteil, das Hunderten Kunden die Kündigung von Kreditverträgen erlaubt. Denn eine von Sparkassen früher bundesweit genutzte Widerrufsbelehrung zu Verbraucherkrediten ist wegen einer irreführenden Fußnote unwirksam. Aus solchen fehlerhaften und meist teuren Kreditverträgen auszusteigen dürfte jetzt leichter möglich sein – sofern ein Kunde den Vertrag vor dem 22. Juni 2016 widerrufen hat. (Az. XI ZR 564/15)

Nach Angaben der auf solche Fälle spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei Werdermann von Rüden findet sich diese fehlerhafte Widerrufsbelehrung bundesweit in etwa 30.000 Kreditverträgen, die von Ende 2002 bis Ende 2008 mit Sparkassen abgeschlossen wurden. Allerdings können nur noch einige hundert Verbraucher, die rechtzeitig geklagt haben, ihre teuren Kreditverträge rückabwickeln. Der Grund: Das sogenannte ewige Widerrufsrecht, das bei fehlerhaften Belehrungen galt, wurde vom Gesetzgeber zum 22. Juni 2016 abgeschafft.

Für alle Neuverträge ab dem 21. März 2016 ist die Frist auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt. All das gilt allerdings nur für Immobilienkredite.

In dem zweiten Fall stellte der Senat klar, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht im Einzelfall auch verlieren können. Ausschlaggebend dafür seien die Umstände des Einzelfalls. Dem Kunden könne allerdings nicht allein zur Last gelegt werden, dass er sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wolle.

Über den einen Fall muss das Oberlandesgericht Hamburg deshalb nun erneut entscheiden. (Az.: XI ZR 501/15)
Im diesem Fall schloss der Kunde im November 2001 einen Darlehensvertrag, der zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Das Darlehen zahlte er bis Januar 2007 vollständig zurück. 2014 widerrief er seinen Darlehensvertrag und wollte damit auch seine Fondsanteile an das Geldhaus zurückgeben. Die Vorinstanz entschied gegen den Bankkunden, er rief den BGH an

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