Worauf sollten Arbeitgeber bei der Versicherung besonders achten?
„Ein Dienstwagen soll einem Arbeitnehmer vor allem ja auch zu jeder Zeit mobil machen. Da bietet sich deshalb zum Beispiel auch ein Schutzbrief an, sodass im Schadensfall auch für ein Ersatzfahrzeug gesorgt ist“, sagt Kfz-Versicherungsexperte Bokemüller.
Wer sich als Arbeitgeber zusätzlich absichern möchte, der sollte im Fahrzeugüberlassungsvertrag also unbedingt vermerken, dass der Dienstwagenfahrer bei privater Nutzung des Fahrzeugs im Schadensfall selber für die Kosten aufkommen muss. Im Falle eines unverschuldeten Unfalls entspräche das der Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung. Für den Fall eines selbst verschuldeten Unfalls und bei einer Privatfahrt sollte im Vertrag vermerkt werden, dass der Mitarbeiter die Kosten selbst trägt. „Der Arbeitgeber kann etwa aufnehmen, dass der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit im Schadensfall haften muss“, sagt Verkehrs- und Arbeitsrechtler Glaser.
Außerdem Fischers Rat: „Zulässig und sinnvoll ist es auch bei erlaubter Privatnutzung, im Dienstwagen-Überlassungsvertrag zu vereinbaren, dass der Mitarbeiter für Dritte (wie beispielsweise Ehepartner oder Volljährige Kinder im Besitz einer Fahrerlaubnis) wie bei einem eigenem Verschulden haftet.“
Vor bestimmten Dingen kann sich der Arbeitgeber zudem zusätzlich absichern: „Wenn es sich bei dem Dienstwagen um ein Leasingfahrzeug handelt, dann können sich Arbeitgeber mithilfe einer sogenannten GAP-Versicherung zusätzlich vor finanziellem Verlust bei einem Totalschaden schützen“, sagt Bokemüller.
Des Weiteren ist bei der Versicherung von Leasing-Fahrzeugen die Werkstattbindung zu beachten: „Denn oftmals ist in den Leasingverträgen vereinbart, dass der Leasingnehmer eine festgelegte Herstellerwerkstatt aufsuchen muss“, erklärt Bokemüller. In diesem Fall wäre eine zusätzliche Werkstattbindung in der Versicherung unter Umständen problematisch. „Unter Umständen spart man durch diese Festlegung bei der Versicherung zwar ein paar Euro, bekommt aber am Ende eventuell Probleme mit der Leasingfirma, wenn eine andere Werkstatt aufgesucht worden ist.“
Worauf können Arbeitnehmer bei der Dienstwagen-Versicherung achten?
Zukünftige Dienstwagenfahrer sollten stets klären, welche Arten von Schadensfällen bereits durch die private Haftpflichtversicherung abgedeckt sind. „Daneben empfiehlt sich möglicherweise der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung oder – im Falle erlaubter privater Urlaubsreisen ins Ausland – beispielsweise eine Auslands-Rechtsschutzversicherung“, empfiehlt Rechtsanwalt Fischer.
Verbreitung von Dienstwagen unter Führungskräften
Verbreitung: 78,2 Prozent
Bruttolistenpreis: 52.084 Euro
Quelle: Firmenwagenmonitor 2016
Verbreitung: 72,4 Prozent
Bruttolistenpreis: 45.095 Euro
Verbreitung: 68,2 Prozent
Bruttolistenpreis: 58.086 Euro
Anmerkung: Als Gesellschafter-Geschäftsführer gilt in dieser Auswertung, wer über fünf Prozent der Anteile hält.
Verbreitung: 66,1 Prozent
Bruttolistenpreis: 56.516 Euro
Verbreitung: 64,9 Prozent
Bruttolistenpreis: 48.807 Euro
Anmerkung: Im Gegensatz zum Vertriebsleiter sind hier alle Führungsfunktionen des Bereichs gezählt.
Verbreitung: 59,0 Prozent
Bruttolistenpreis: 46.728 Euro
Verbreitung: 57,6 Prozent
Bruttolistenpreis: 51.386 Euro
Verbreitung: 50,1 Prozent
Bruttolistenpreis: 47.632 Euro
Verbreitung: 49,9 Prozent
Bruttolistenpreis: 48.986 Euro
Verbreitung: 47,3 Prozent
Bruttolistenpreis: 46.985 Euro
Verbreitung: 44,3 Prozent
Bruttolistenpreis: 43.954 Euro
Verbreitung: 43,9 Prozent
Bruttolistenpreis: 49.664 Euro
Verbreitung: 42,8 Prozent
Bruttolistenpreis: 48.063 Euro
Verbreitung: 42,5 Prozent
Bruttolistenpreis: 48.750 Euro
Verbreitung: 40,7 Prozent
Bruttolistenpreis: 45.692 Euro
Verbreitung: 38,6 Prozent
Bruttolistenpreis: 45.342 Euro
Verbreitung: 37,9 Prozent
Bruttolistenpreis: 48.550 Euro
Verbreitung: 32,8 Prozent
Bruttolistenpreis: 45.970 Euro
Wer als Arbeitnehmer davon ausgehen muss, bei privaten Fahrten selbst zu haften – entweder weil es so im Vertrag steht, oder das Risiko besteht, da keine konkrete Regelung getroffen wurde – für den kann eine eigene Versicherung sinnvoll sein, um sich selbst gegen Schäden abzusichern.
„Grundsätzlich ist es immer sinnvoll, eine Vollkaskoversicherung zu wünschen“, sagt Arbeitsrechtler Glaser. Allerdings, so der Arbeitsrechtler, haben Mitarbeiter in der Regel keinen Spielraum, bei den Verträgen Klauseln mitzuentscheiden. „In der Regel sind die Verträge von Arbeitgeberseite schon fest vorgegeben und nur bezüglich des Autos an sich – Marke, Modell und ähnliches – verhandelbar“, so Glaser. Ansonsten gibt es für den Arbeitnehmer wenig bis keinen Spielraum.
Wer den Wagen fahren darf, ist ebenfalls entscheidend – und sollte im Vertrag und bei der Versicherung hinterlegt sein. Denn häufig dürfen auch Ehepartner und teils auch Kinder oder Freunde den Dienstwagen ebenfalls fahren. „Da muss sich der Arbeitnehmer in jedem Fall genau absichern“, rät Glaser. „Denn das ist der Klassiker: Die Tochter baut mit dem Dienstwagen einen Unfall und dann ist der Ärger groß, wenn die Erlaubnis dazu nicht tatsächlich gegeben war.“
Und: Wer für seinen Dienstwagen den Privatwagen abschafft, der sollte vor Vertragsschluss darüber nachdenken, ob es nicht Sinn machen könnte, den eigenen Schadenfreiheitsrabatt (SFR) für die Versicherung des Dienstwagens zu nutzen: „Es könnte durchaus Sinn machen, und ist oftmals auf üblich, dass der Mitarbeiter seinen SFR in die Dienstwagen-Versicherung einbringt“, sagt Bokemüller. So erfährt sich der Dienstwagenfahrer weitere schadensfreie Jahre und kann diese nach der Abschaffung des Firmenwagens auch für die private Pkw-Versicherung wieder nutzen. Wichtig: Dies muss vor Vertragsschluss geschehen.