Was auch immer ein Schatzhaus sein soll, Aktionäre jedenfalls sind meist dafür, Gewinne auszuschütten, weil sie dem Management ihr Geld nicht länger anvertrauen wollen als nötig. Diese Haltung ist vernünftig. Warum sollte der Vorstand von dem in einem Jahr verdienten Geld überhaupt etwas einbehalten sollen? Schließlich sind nach dem Jahresabschluss alle Löhne, Gehälter und Rechnungen gezahlt, ist die Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt beglichen und sind auch sich künftig abzeichnende Belastungen durch Rückstellungen gedeckt. Manager entgegnen, dass sie investieren wollen und für unerwartete Schocks gewappnet sein müssen. Zudem seien die Unternehmensgewinne wegen der allgemeinen Preissteigerung zum Teil nur Scheingewinne. Dieser Artikel wird den Ausschüttungsstreit zwischen Eigentümern und Management nicht ein für alle Male entscheiden, aber die in der Praxis immer wieder auftretenden Konfliktlinien sind damit skizziert.
Dividenden sind der Anteil des Aktionärs am Gewinn seiner Aktiengesellschaft, an der er gemeinsam mit anderen beteiligt ist. Ausgeschüttet werden kann der Gewinn nach Steuern, also nach Abzug etwa der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, die von der Aktiengesellschaft an den Fiskus zu zahlen ist. Bevor die Ausschüttung beim Aktionär ankommt, wurde sie also schon mit Unternehmenssteuern auf Ebene der Aktiengesellschaft belastet. Trotzdem müssen auch Aktionäre ihre Dividenden versteuern und zwar mit Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und – sofern sie einer Religionsgemeinschaft angehören – mit Kirchensteuer.
Die Depotbank kürzt daher die Bruttodividende um 25 Prozent Kapitalertragsteuer sowie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer und führt die Steuern an das Finanzamt ab. Beim Aktionär kommt also nur die Nettodividende an. Die Kapitalertragsteuer hat seit 2009 abgeltende Wirkung und wird daher auch als Abgeltungsteuer bezeichnet. Das bedeutet, Anleger müssen die mit Abgeltungsteuer belasteten Dividenden nicht in ihrer Einkommensteuererklärung angeben. Das ist ein Vorteil für Reiche und Wohlhabende, deren persönlicher Einkommensteuersatz deutlich über dem Abgeltungstarif von 25 Prozent liegt.
Aber auch für Privatanleger mit kleineren Einkommen gibt es eine gute Nachricht. Denn Dividenden können steuerfrei vereinnahmt werden, soweit diese unter dem Sparerfreibetrag von jährlich 801 Euro liegen (1.602 bei gemeinsamer steuerlicher Veranlagung von Ehepartnern). Auf Dividendeneinnahmen unterhalb dieser Freigrenze fallen keine Abgeltungsteuer, kein „Soli“ und keine Kirchensteuer an. Voraussetzung ist ein Freistellungsauftrag, den der Anleger seiner Depotbank erteilen muss, damit sie den Steuerabzug unterlässt. Formulare sind meist in den Menüs der Onlinedepots hinterlegt. Der gesamte zur Verfügung stehende Freistellungsauftrag kann auf mehrere Banken verteilt werden.
Aber Vorsicht: Die steuerlich maximal zulässige Freistellungssumme darf natürlich nicht überschritten werden. Zudem sind auch andere Kapitaleinkünfte wie Zinseinnahmen mit dem Freibetrag zu verrechnen. Aber die Zinseinnahmen sind derzeit so deutlich geschrumpft, dass sie bei den wenigsten Privatleuten noch eine große Rolle spielen.
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