Was sind denn so schwere Verfehlungen eines Elternteils, dass ein Kind tatsächlich nicht für dessen Unterhalt aufkommen muss?
Da gibt es mehrere: Gewalt gegen Mutter und Kind, unterhaltsrechtliche Vernachlässigung, sexuelle Misshandlung oder unterbliebene Schutzhandlungen vor körperlicher oder sexueller Gewalt bleiben als Verwirkungsgründe sicher auch weiterhin bestehen.
Wie hoch ist der derzeitige Eigenbehalt und ist er in dieser Größenordnung richtig angesetzt?
Materiell ist der Elternunterhalt recht ausgewogen. Er trifft – wenn er richtig berechnet wird – nur gut verdienende Menschen. Niemand braucht zu befürchten, wegen des Elternunterhalts seinen Lebenszuschnitt nachhaltig verändern zu müssen, das eigene Haus wird nie, das Vermögen des Kindes nur dann angegriffen, wenn es sehr hoch ist und das Vermögen eines Schwiegerkindes ist immer unangreifbar.
Ist es immer noch so, dass je nach Wohlstand von Stadt oder Landkreis die Forderungen an die Kinder unterschiedlich ausfallen?
Nein. Wir haben einen bundesweiten Überblick über die Verwaltungspraxis im Elternunterhalt und können keine wesentlichen prinzipiellen Unterschiede feststellen.
Welche Chancen haben Kinder, die Summe nach unten verhandeln zu können, wenn sie sich überfordert fühlen?
Natürlich kann man im Einzelfall mit den Sozialhilfeträgern verhandeln. Die neigen aber richtigerweise nicht zur Basarmentalität, weil sie an Recht und Gesetz gebunden sind. Wenn der Elternunterhalt aber juristisch richtig bemessen wird, wird nur in wenigen Fällen eine wirtschaftliche Überforderung stattfinden. Allerdings sind fast alle Unterhaltsberechnungen der Sozialhilfeträger korrekturbedürftig, weil diese die betroffenen Kinder fast nie ausreichend über deren Rechte aufklären. Meist beansprucht der Elternunterhalt nur das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes, das dieses über die eigene zusätzliche Altersvorsorge hinaus anspart. Das macht dann deutlich, dass durch den Elternunterhalt der persönliche materielle Lebenszuschnitt nicht vermindert wird. Aber etwas anderes ist zu der heutigen BGH-Entscheidung noch zu sagen.
Was meinen Sie denn?
Dabei geht es nicht um die materielle Seite des Elternunterhalts, sondern die psychische. Der betroffene Sohn wird nicht verstehen, in die Pflicht genommen zu werden, wo sich sein Vater dieser Pflicht entzogen hat.