Es sei für den Zugewinn außerdem egal, ob der Lottogewinn einen Bezug zur einstigen Ehe habe oder nicht, hieß es weiter. Nach Gesamtschau der Umstände könne von grober Unbilligkeit nicht die Rede sein - „zumal die Ehe der Beteiligten bei der Trennung bereits 29 Jahre bestand und aus der Ehe drei Kinder hervorgingen“. Der Gesetzgeber habe bewusst ein möglichst einfaches System gewählt, um den Zugewinn zu berechnen. Darauf berief sich auch der Anwalt der Frau, Peter Wassermann. „Das Gesetz gibt es klar vor: Es gibt nun mal die Stichtagsregelung.“ Die Hürden, davon abzuweichen, seien hoch. Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein, Eva Becker, sagte, dass es ja gerade der Charme des Zugewinnausgleichs sei, dass er „simpel und überschaubar“ berechnet werden könne. Anwalt Wolfgang Hartung, der den Rentner in beiden Vorinstanzen vertreten hatte, sagte: „Mir tut es leid für meinen Mandanten“. Er fügte hinzu: „Ich kann nur sagen: Es war ein Versuch, die uneingeschränkt geltenden Vorschriften beim Zugewinn aufzubrechen.“
Diese Scheidungskosten können Sie von der Steuer absetzen
Die Anwalts- und Gerichtskosten können bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht machen werden.
Von den Kosten, die von der Steuer absetzbar sind, wird allerdings eine zumutbare Belastung von einem bis sieben Prozent der Einkünfte abgezogen.
Der Unterhalt für den Ex-Partner und die Kinder ist genauso absetzbar wie die Kosten zur Klärung und Regelung des Sorgerechts für die gemeinsamen Kinder und die Kosten, die bei der Festsetzung der elterlichen Unterhaltspflichten und dem vereinbarten Versorgungsausgleich entstehen.
Bei niedrigen Unterhaltszahlungen spricht das Finanzamt von einer außergewöhnlichen Belastung, hohe Zahlungen werden als Sonderausgabe abgesetzt, wenn der Unterhaltsempfänger dem zustimmt.
Der Fiskus erkennt aber nicht nur die freiwillige oder gerichtlich festgelegte Unterhaltszahlung an. Auch Beiträge zur Kranken-, Renten-, Berufs- und Erwerbslosenversicherung, die für den Ex-Partner gezahlt werden, können abgesetzt werden. Dazu kommen die Ausgaben für Schul-, Fort- und Berufsausbildung der Kinder sowie alle Sonder- und Ausgleichszahlungen für die Unterbringungen in einem Alten- oder Pflegewohnheim.
Auch sämtliche Kosten für die Aufteilung des gemeinsamen Vermögens und Hausrats können von der Steuer abgesetzt werden. Schließlich können auch alle Kosten geltend gemacht werden, die bei der Klärung der Rechtsverhältnisse der gemeinsamen Wohnung entstehen.
Zahlt der eine Partner dem anderen keinen Unterhalt, sondern überlässt ihm statt dessen das gemeinsame Häuschen, kann sogar das abgesetzt werden. Gleiches gilt auch für andere Sachwerte wie beispielsweise ein Auto. Allerdings wird der aktuelle Wert der Sache, nicht der Kaufwert berücksichtigt.
Ähnlich unglücklich dürfte ein anderer Kläger mit dem Ausgang seines Verfahrens sein: Nach der Trennung von ihrem Lebensgefährten bekommt eine Frau von diesem nämlich 1500 Euro Unterhalt für die gemeinsamen Hunde. Darauf einigten sich die beiden am Mittwoch in einem Vergleich vor dem Oberlandesgericht München. Der Mann muss den Betrag ab Dezember in 100 Euro-Raten pro Monat abbezahlen. Das Paar hatte 2009 Hund Wotan und 2010 Hündin Cora angeschafft, die dann zwei Welpen warf. Wenig später trennte sich das Paar. Die Tiere blieben bei der Frau.
Die Kosten betrugen laut Gericht pro erwachsenem Hund etwa 50 Euro monatlich plus Tierarztkosten. Allerdings sei es wohl kaum zumutbar, „dass man für die Gesamtlebensdauer dieser Hunde den hälftigen Lebensunterhalt bezahlt“, stellte der Vorsitzende Richter klar. Er regte deshalb den Vergleich an. Ursprünglich hatte die Frau 6919 Euro für Hundenahrung und Tierarztkosten gefordert.
Und ein solches Urteil beziehungsweise ein solcher Vergleich ist gar nicht mal überraschend. So muss beispielsweise ein Mann monatlich 100 Euro Unterhalt für seinen Hund zahlen - bis zu dessen Tod. So hatte es ein Ehepaar bei der Scheidung vertraglich festgelegt. Doch das erschien dem Mann auf Dauer zu viel, nach einer Weile wollte er nicht mehr zahlen. Vertrag ist Vertrag, entschied das Pfälzische Oberlandesgericht. Bis zum Tod des Hundes sei der monatliche Unterhalt weiter fällig. Immerhin: Wie auch bei Kindern können Paare ein Besuchsrecht für Scheidungstiere erstreiten. Ein Paar hatte nach der Trennung um das „Sorgerecht“ für den gemeinsamen Pudel gestritten. Nach einer tierpsychologischen Untersuchung wurde der Hund zwar der Frau zugesprochen. Dem Mann räumte das Amtsgericht Bad Mergentheim (Baden-Württemberg) aber ein Besuchsrecht ein - jeden ersten und dritten Donnerstag im Monat.