Bei Auslandsentsendungen für längere Zeit wird häufig das deutsche Arbeitsverhältnis entweder aufgehoben oder insbesondere aus sozialversicherungsrechtlichen Überlegungen heraus ruhend gestellt. In diesen Fällen gelten dann in der Regel die nationalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen US-Staates. Infolge des Umstands, dass in diesem Fall das Gehalt wirtschaftlich von dem amerikanischen Unternehmen getragen wird, unterliegt die Tätigkeit dann auch der amerikanischen Einkommensteuer.
Nicht selten verlangen Mitarbeiter, die in den USA vorübergehend eingesetzt werden sollen, eine Zusicherung, in das deutsche Unternehmen zurückkehren zu können. Diese Frage wird häufig in einem Stammhausbindungsvertrag geklärt. Die beteiligten Unternehmen stehen dann vor der Aufgabe, die nationalen deutschen und die amerikanischen Regelungen aufeinander abzustimmen.
Vor weitgehenden Zugeständnissen hinsichtlich Verantwortung, Einkommen und Anforderungen kann aber nur gewarnt werden. Denn dann kann der Mitarbeiter bei der Rückkehr beispielsweise eine Stelle mit entsprechender Personalverantwortung verlangen. Kann der Konzern diese nicht anbieten, muss der Mitarbeiter keine minderwertige Stelle annehmen, hat aber weiterhin Anspruch auf Gehaltszahlungen. Es sollte deshalb allenfalls vertraglich zugesichert werden, dass der Arbeitnehmer bei der Rückkehr eine Stelle entsprechend seiner alten Position im Unternehmen verlangen kann.
Die Freizügigkeit von Arbeitnehmern gilt in Europa als einer der zentralen Bausteine für den Erfolg des Binnenmarktes. Eine Erleichterung der Entsendung deutscher Arbeitnehmer in die USA - wie auch von Amerikanern in Deutschland - wäre ein wichtiges Zeichen für das Zusammenwachsen der Wirtschaft dies- und jenseits des Atlantiks.
In drei Teilen beleuchtet unsere Kolumne die Stolperfallen für deutsche Arbeitgeber und Arbeitnehmer in den USA. Demnächst:
Teil 2: US-Recht für deutsche Arbeitnehmer.
Teil 3: Steuerrechtliche Fallstricke für Expatriates in den USA