Arbeitsrecht: Das sollten Sie über Abmahnungen wissen
Bei Spesenabrechnungen geht oft einiges schief, weshalb der schnellste Weg, einen unliebsamen Angestellten loszuwerden, über dessen Reisekostenabrechnungen führt. Wenn Sie schon einmal blind den Beleg unterschrieben haben, denen Ihnen Ihre Sekretärin vorgelegt hat oder Belege gesammelt und dann aus dem Gedächtnis Reisen (falsch) rekonstruiert haben, kann ihr Chef Sie entlassen. Eine falsche Spesenabrechnung ist nämlich nichts anderes als ein Versuch, sich auf Kosten des Unternehmens zu bereichern.
Foto: ReutersHand aufs Herz: Haben Sie noch niemals während der Arbeitszeit eine private E-Mail geschrieben? Doch? Dann kann Ihr Chef Sie rausschmeißen - und zwar unabhängig davon, ob Sie die Mail über Ihre Firmenadresse oder Ihren privaten Anbieter wie Gmail oder web.de verschickt haben. Er hat nämlich das Recht, private E-Mails vollständig zu verbieten.
Foto: dpaGenauso hat Ihr Chef das Recht, Ihnen das private Surfen am Arbeitsplatz zu verbieten. Wird gegen das Verbot verstoßen, müssen Beschäftigte mit Abmahnungen oder Kündigungen rechnen.
Foto: dpaGleiches gilt für private Telefonate - das schließt auch Ihr privates Handy mit ein. Prinzipiell sind Privatgespräche während der Arbeitszeit nur in Notfällen erlaubt.
Foto: APAuch Arztbesuche sind Ihr Privatvergnügen. Während der Arbeitszeit dürfen Sie nur im Notfall zum Arzt.
Foto: dpaWenn Sie Ihr Handy im Büro aufladen, wären Sie nicht der erste, der deshalb eine Kündigung erhält. Faktisch ist das Laden des Handys im Büro Diebstahl. Nur wer das Handy auch dienstlich nutzt, darf es auch im Unternehmen aufladen.
Foto: dpaWeil Sie so viel arbeiten, trifft der Postbote Sie nie an und zur Filiale schaffen Sie es auch nie? Lassen Sie sich Ihre Pakete trotzdem nur mit der Genehmigung Ihres Vorgesetzten an die Arbeit schicken. Denn auch die Poststelle dürfen Sie nicht für private Zwecke nutzen.
Foto: dpaGenauso wenig erlaubt ist es, im Büro private Kopien zu machen oder sich etwas auszudrucken, weil der eigene Drucker kaputt ist. Ihrem Arbeitgeber entstehen dadurch schließlich Extrakosten.
Foto: FotoliaUnd auch Büromaterial dürfen Sie nicht einfach so mitnehmen - selbst, wenn es weggeworfen werden soll.
Foto: FotoliaSie wollen Ihren Hund mit ins Büro nehmen? Ohne schriftliche Genehmigung des Chefs raten Arbeitsrechtsexperten von dieser Idee dringend ab.
Foto: dpaUnd auch die Zigarette zwischendurch muss Ihr Chef nicht erlauben. Gehen Sie trotzdem alle zwei Stunden einmal vor die Tür, riskieren Sie eine Abmahnung.
Foto: dpaDie Arbeit türmt sich, die Kollegen haben schlechte Laune, der Chef beschwert sich darüber, dass zu langsam gearbeitet wird - und schon ist es passiert: Das Temperament geht mit dem Angestellten durch, eine deftige Antwort rutscht ihm heraus. Menschlich, aber problematisch.
So zum Beispiel im Falle eines Einzelhandelskaufmanns, der mit seinem Chef um eine Krankmeldung stritt: "Wenn Sie schlechte Laune haben, dann wichsen Sie mich nicht von der Seite an." Er erhielt dafür die fristlose Kündigung. Der Mann hatte Glück. Denn das Landesarbeitsgericht in Mainz kassierte die Entlassung (Az: 2 Sa 232/11).
Die Begründung: Die Äußerungen des Klägers seien zwar eine grobe Beleidigung des Vorgesetzten, eine außerordentliche Kündigung sei jedoch unverhältnismäßig. Der Chef hätte erstmal eine Abmahnung aussprechen müssen - gewissermaßen als letzte Warnung.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Paderborn
Der Fall:
Eine Netto-Mitarbeiterin liegt seit einem Arbeitsunfall mit ihrem Arbeitgeber im Streit. Nach einer Reihe von Abmahnungen, gegen die die Kassiererin erfolgreich vorgegangen ist, hat ihr der Arbeitgeber fristlos gekündigt. Sie habe beim Kassieren ein Bonbon gelutscht, was ihr aus dem Mund auf die Einkäufe eines Kunden gefallen sei, der sich darüber bei der Marktleitung beschwert habe. Zudem habe sie schlecht über ihren Arbeitgeber gesprochen. Die beschuldigte Kassiererin vermutet böse Absichten hinter der Kündigung, einen solchen Vorfall habe es nie gegeben. .
Das Urteil:
Vor Gericht erhielt die Kassiererin Recht. Da die Herkunft der Beschwerdemail nicht zu klären sein und die stellvertretende Filialleiterin, die den Bonbon-Vorfall bezeugt hatte, an dem fraglichen Tag im Urlaub war, muss Netto die Frau wieder einstellen.
Foto: dpaDie zuständige Behörde:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Der Fall:
Ein Mitarbeiter einer Chemiefirma hatte sich nach einem Personalgespräch, bei dem er von seinem Vorgesetzten aus dem Zimmer geworfen worden war, im Kollegenkreis Luft gemacht. Beim Rauchen in einer kleinen Gruppe nannte er den Chef einen Psychopathen. Der Vorgesetzte bekam das mit und schickte die Kündigung.
Das Urteil:
Eine solche grobe Beleidigung sei zwar eine „erhebliche Ehrverletzung“ des Vorgesetzten und „an sich“ ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung. Im konkreten Fall hätte aber eine Abmahnung des Mitarbeiters genügt. Der Mann hatte seinen Chef nicht direkt beleidigt, sondern hatte im Kollegenkreis über ihn hergezogen. Und das ist zwar nicht die feine Art, aber nicht verboten (Az.: 5 Sa 55/14).
Foto: FotoliaDie zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Leipzig
Der Fall:
Eine Reinigungskraft hat ihre Vorgesetzte als "Krücke" bezeichnet und wurde daraufhin gekündigt.
Das Urteil:
Wenn innerhalb des Teams ein eher rauer Umgangston herrscht, ist die Bezeichnung Krücke kein Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung. Es stellt außerdem keine grobe Beleidigung dar, wenn der Ausdruck eine Grundhaltung des Reinigungsteams gegenüber der offenbar nicht anerkannten Vorgesetzten ist (Aktenzeichen: 10 Ca 8391/04).
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Frankfurt/Main
Der Fall:
Ein Arbeitgeber hielt den Kleidungsstil eines Angestellten offenbar für unpassend und mahnte ihn deshalb wegen "urlaubsmäßiger" Kleidung ab.
Das Urteil:
Kleidung ist grundsätzlich Privatsache. Eine Kleiderordnung, beispielsweise Uniformpflicht, kann aber über das sogenannte Direktionsrecht erlassen werden. Wer das nicht tut, muss die Aufmachung der Mitarbeiter hinnehmen. Andernfalls muss konkreter abgemahnt werden, beispielsweise wegen zu knapper Röcke, oder weil der Arbeitnehmer in Badekleidung im Büro erscheint. "Urlaubsmäßige Kleidung" ist dagegen kein Grund. (9 Ca 1687/01).
Die zuständige Behörde:
Landgericht Köln
Der Fall:
Eine Frau, die befristet - als Schwangerschaftsvertretung - in einem Unternehmen arbeiten sollte, wurde selber schwanger. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber.
Das Urteil:
Frauen soll durch eine Schwangerschaft kein beruflicher Nachteil entstehen. Wird die Vertretung ebenfalls schwanger, darf sie nicht aus diesem Grund gekündigt werden (Az. 6 Sa 641/12).
Die zuständige Behörde:
Landesarbeitsgericht Hamm
Der Fall:
Ein Unternehmen fand es gar nicht komisch, dass einer der Mitarbeiter einen Roman mit dem Titel "Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht" verfasst hatte. Der Arbeitgeber war überzeugt, dass in dem Roman echte Kollegen beschrieben und negativ dargestellt worden sind, worauf der Autor fristlos entlassen wurde.
Das Urteil:
Die Richter kassierten die Kündigung: Handlung und Charaktere des Romans seien fiktiv, das Werk des Angestellten unterliege der Kunstfreiheit.
Die zuständige Behörde:
Landgericht Köln
Der Fall:
Ein Angestellter in der Kundendienstabteilung wurde beauftragt, Adressen aus dem Telefonbuch abzuschreiben und wurde dafür mehr oder weniger eingesperrt. Selbst zur Toilette durfte er nur in Begleitung des Betriebsleiters.
Das Urteil:
Auch wenn sich Arbeitgeber und -nehmer nicht mögen, müssen dem Mitarbeiter vertragsgerechte Aufgaben und ein funktionales Arbeitsumfeld gestellt werden. Weil das nicht der Fall war und sich der Arbeitgeber schikanös verhielt, durfte der Kläger kündigen, wurde aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter bezahlt.
Foto: FotoliaDie zuständige Behörde:
Bayerische Verwaltungsgerichtshof
Der Fall:
Eine Angestellte empörte sich bei Facebook über ihren Mobilfunkanbieter, der ihr trotz fristgerechter Zahlung der Rechnung das Handy gesperrt hatte. Ungünstig war allerdings, dass das betreffende Unternehmen Großkunde beim Arbeitgeber der Frau war, weshalb sie fristlos entlassen wurde.
Das Urteil:
Die Angestellte musste nicht damit rechnen, dass außer ihren Freunden auch ihr Arbeitgeber und dessen Kunden von ihrer Empörung Wind bekommen. Die Aussage, dass das Verhalten des Mobilfunkbetreibers die Frau "ankotze" rechtfertige keine fristlose Kündigung.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Köln
Der Fall:
Der Besitzer einer Kanzlei hatte minutiös protokolliert, wie lange einer seiner Angestellten auf der Toilette verbrachte. Für 384 Minuten, die der Anwalt auf dem stillen Örtchen statt an seinem Schreibtisch verbrachte, zog ihm der Arbeitgeber 680 Euro vom Gehalt ab.
Das Urteil:
Häufige Toilettenbesuche rechtfertigen keine Gehaltskürzung. Schon gar nicht, wenn der angestellte in dieser Zeit unter Verdauungsstörungen gelitten hat.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Mannheim
Der Fall:
Ein Anwalt forderte seine Auszubildende auf, das Alter seiner Lebensgefährtin anhand eines Bildes zu schätzen. Die Auszubildende schätze die 31-jährige Freundin auf 40, was scheinbar die Eitelkeit des Arbeitgebers kränkte. Er kündigte der jungen Frau wegen Beleidigung fristlos.
Das Urteil:
Der Arbeitgeber musste die Kündigung zurücknehmen.
Die zuständige Behörde:
Verwaltungsgericht Frankfurt
Der Fall:
Eine schwangere McDonalds-Angestellte soll drei Produkte ihres Arbeitgebers gestohlen haben, worauf der ihr fristlos kündigte. Laut ihrer Aussage habe ihr das Essen zugestanden.
Das Urteil:
Das Gericht kassierte die Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Güter. Außerdem sollten von einer schwangeren Arbeitnehmerinnen alle Belastungen ferngehalten werden, „die mit einer Kündigung verbunden sind“.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Dortmund
Der Fall:
Ein Stahlarbeiter begrüßte einen farbigen Auszubildenden mit den Worten: "Du bist heute mein Neger”. Kollegen meldeten den Vorfall, worauf das Unternehmen dem Mann nach 37 Jahren Betriebszugehörigkeit fristlos kündigte.
Das Urteil:
Die Richter nannten die Kündigung fehlerhaft und unwirksam, außerdem sei es zwar schlimm und geschmacklos, jemanden Neger zu nennen, aber eben nicht rechtswidrig. Das Unternehmen musste die Kündigung zurücknehmen und einigte sich mit dem Angestellten auf eine Abfindung.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Hamburg
Der Fall:
Ein Angestellter geriet mit seiner Chefin wegen seines Urlaubsantrages aneinander und beendete das Gespräch mit dem Satz "Klei mi ann Mors". Die Chefin interpretierte das als das berühmte Zitat des Götz von Berlichingen und sprach eine fristlose Kündigung aus.
Das Urteil:
Die dem Plattdeutschen kundigen Richter entschieden, dass "Kratz mich am Hintern" zwar sehr unhöflich, aber eben kein Kündigungsgrund sei. Eine Abmahnung musste der Angestellte aber dennoch hinnehmen.
Die zuständige Behörde:
Landgericht Köln
Der Fall:
Ein Angestellter eines Bestattungsunternehmens sollte einen Dienstwagen bekommen - und zwar einen Leichenwagen. Aus ethischen Gründen verweigerte der Mitarbeiter das Angebot und wollte statt dessen einen anderen Wagen.
Das Urteil:
Wegen des gesellschaftlichen Stellenwerts eines Leichenwagens ist es Angestellten nicht zumutbar, ein solches Fahrzeug privat zu nutzen.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Dessau-Roßlau
Der Fall:
Eine Bankangestellte hatte sich mit ihrem Arbeitgeber bereits darauf geeinigt, sich gegen eine Abfindung von ihrem Jobzu trennen. Dann drückte sie bei einem Facebook-Post ihres Mannes, der ihren Noch-Arbeitgeber diskreditierte, den Like-Button. Ihr Chef erfuhr auf Umwegen davon, ignorierte die bisher getroffenen Abmachungen und kündigte der Frau fristlos.
Das Urteil:
Das "Liken" von Beiträgen sei eine sehr spontane Reaktion und nicht mit einer Beleidigung gleichzusetzen. Das Unternehmen musste die Kündigung zurücknehmen und den bereits geplanten Weg der Trennung mit Abfindung gehen.
Die zuständige Behörde:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Der Fall:
Ein Angestellter war wegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit seinem Vorgesetzten in Streit geraten. Dummerweise hat er seinem Frust nach dem Gespräch für Kollegen und Vorgesetzte gut hörbar Luft gemacht. "Dann sollen die A****löcher mich doch rauswerfen", gehörte dabei noch zu den gehobenen Formulierungen. Das Unternehmen sprach daraufhin eine außerordentliche Kündigung aus, gegen die der Mann klagt.
Das Urteil:
Das Gericht kassierte die Kündigung, eine Abmahnung hätte gereicht. Zwar habe es sich um heftige Beleidigungen gehandelt, jedoch sei der Arbeitnehmer in einer "emotionalen Ausnahmesituation" gewesen und habe sich während seiner 18 Jahre im Betrieb nichts zu Schulden kommen lassen.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Frankfurt
Der Fall:
Ein Angestellter eines Gastronomieunternehmens musste mehrmals nach dem Dienst - also außerhalb der Arbeitszeiten - die nicht verkaufte Ware entsorgen. Daraufhin bezeichnete er seinen Teamleiter als faulen Sack. Das fand der gar nicht witzig und sprach die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil:
Das Arbeitsgericht entschied zwar, dass Arbeitgeber sich nicht derart beleidigen lassen müssen, aus der fristlosen Kündigung machten die Richter allerdings eine fristgerechte Entlassung.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Mainz
Der Fall:
Die Chefsekretärin hatte einen Mitarbeiter darauf hingewiesen, dass der Chef umgehend die fehlenden Umsatzzahlen auf seinem Schreibtisch haben wolle. Der Angestellte antwortete mit "Jawohl, mein Führer", was bei der Dame überhaupt nicht gut ankam. Obwohl sich der Mitarbeiter später entschuldigte, wurde er fristlos gekündigt.
Das Urteil:
Die Reaktion des Mannes sei beleidigend und nicht hinnehmbar gewesen. Da er sich aber umgehend entschuldigt habe, sei eine Abmahnung ausreichend.
Die zuständige Behörde:
Arbeitsgericht Bochum
Der Fall:
Ein 27 Jahre alter Auszubildender hatte bei Facebook angegeben, er sei beim Unternehmen "Menschenschinder & Ausbeuter" als Leibeigner beschäftigt und seine Tätigkeiten seien "dämliche Schei*e für Mindestlohn - 20 Prozent erledigen." Das fand der Ausbildungsbetrieb gar nicht komisch und reagierte mit der fristlosen Kündigung.
Das Urteil:
Wegen eines "Mangels an Ernsthaftigkeit" und einer "unreifen Persönlichkeit" sollte das Unternehmen zunächst auf eine Abmahnung zurückgreifen, bevor es den Lehrling rauswirft. In zweiter Instanz erklärte das Arbeitsgericht Hamm die Kündigung allerdings für rechtmäßig.
Geregelt ist die Abmahnung im Bürgerlichen Gesetzbuch, Paragraph 314, Absatz 2. Dort steht: "Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig."
"Die Abmahnung ist das schärfste Schwert, weil sie eine Kündigungsandrohung enthält", sagt Rechtsanwältin Katrin Scheicht von der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München. Der Vorgesetzte könne seinen Mitarbeiter auch unter vier Augen zur Ordnung rufen oder ihn ermahnen.
Wer zu spät kommt...
Hat sich der Angestellte beispielsweise einmal im Ton vergriffen oder einen wichtigen Termin verbummelt, kann der Arbeitgeber ihn ermahnen und auflisten, warum er mit der Leistung oder dem Verhalten unzufrieden ist. Zu diesen unerheblichen Verstößen, bei denen Ermahnungen häufig ausgesprochen werden, gehören unter anderem auch häufige Privattelefonate mit dem eigenen Handy während der Arbeitszeit. Oder Verspätungen. Eine Umfrage des Karriereportals CareerBuilder unter Arbeitgebern zeigte vor einigen Monaten: Ein Viertel der befragten Personalchefs hat bereits Mitarbeitern gekündigt, weil sie wiederholt zu spät zur Arbeit kamen.
Die Ermahnung muss keine besondere Form haben, sie kann mündlich ausgesprochen oder schriftlich überreicht werden. Wichtig ist, dass der Chef klar formuliert, worin der Verstoß liegt. Also nicht: "Sie trödeln immer bei der Arbeit". Sondern: "Sie haben diese Woche schon dreimal eine Frist nicht eingehalten."
Die Ermahnung hat rechtlich keine Relevanz, sie ist also eine "Abmahnung light". Dennoch ändern viele Arbeitnehmer ihr Verhalten nach einer schriftlichen Ermahnung, sagt Scheicht.
Mitarbeiter sollten sich allerdings über eines im Klaren sein: "Schriftliche Beanstandungen können alle in der Personalakte landen", so Scheicht. Und auch die schriftliche Ermahnung verschwindet nicht so ohne weiteres aus der Akte. Eine bloße Ermahnung oder schriftliche Rüge muss nur dann aus der Personalakte entfernt werden, wenn sie eine ehrverletzende Behauptung enthält (Az.: 7 Ca 2899/03). Zum Beispiel, dass jemand ein Betrüger sei.
Wann eine Abmahnung fällig ist
Wer sich aber beispielsweise gegenüber Kunden unfreundlich verhält, riskiert eine Abmahnung. Das hat das Landesarbeitsgericht in Kiel (Az. 2 Sa 17/14) kürzlich entschieden. Im verhandelten Fall hatte der Teilnehmer eines Lehrgangs den Ausbildungsberater per E-Mail nach der Anmeldung zu einer mündlichen Ergänzungsprüfung gefragt. Die Antwort: Es dürfe "eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet, wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein."
Das empfand der Prüfling als unfreundlich und beschwerte sich. Darauf antwortete der Berater: "Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus." Dem Prüfling reichte es, er beschwerte sich über den unhöflichen Berater bei dessen Vorgesetzten. Und schwups: bekam der Berater eine Abmahnung.
Zu Recht, sagten die Kieler Richter: Aufgabe des Arbeitnehmers sei die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer mehrmals unfreundlich antworte, sei die Abmahnung berechtigt.
Die Abmahnung soll also zunächst eine Warnung sein: Verändert der Arbeitnehmer sein Verhalten nicht, droht die Kündigung. Da die Abmahnung, auch wenn sie mündlich erfolgt, in der Personalakte festgehalten wird, hat sie außerdem auch eine Dokumentarfunktion.
Deshalb muss die Abmahnung konkret auflisten, was dem Arbeitnehmer vorgeworfen wird. Zum Beispiel: "Herr Schneider kam am 28 Juli 2014 statt wie vertraglich vereinbart um 9.00 Uhr, erst um 11.23 Uhr ins Büro und war somit um 143 Minuten zu spät. Es ist das fünfte Mal innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Arbeitstagen, dass sich Herr Schneider nicht an die vertraglich festgesetzten Arbeitszeiten hielt."
Im direkten Gespräch sagt man dagegen wohl eher: "Schneider, Sie kommen ständig zu spät." Eine solche Formulierung hat aber vor Gericht keinen Bestand.
Rüge, Aufforderung und Androhung
Außerdem muss in der Abmahnung stehen, gegen welche Punkte seines Arbeitsvertrages oder mündliche Vereinbarungen er mit seinem Verhalten verstoßen hat. Dann gehören noch Sätze in die Abmahnung wie "Wir erwarten, dass Sie sich künftig an die vereinbarten Arbeitszeiten halten und pünktlich zur Arbeit erscheinen."
Außerdem beinhaltet eine Abmahnung immer auch eine Kündigungsandrohung. "Im Wiederholungsfall drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses." Ohne diesen Passus ist die Abmahnung rechtlich unwirksam.
Auch wichtig: Belege für das Fehlverhalten von Mitarbeitern aufheben. Wer die Auswertung der Stechuhr nach einem Jahr wegwirft und Mitarbeiter Schneider nach zwei Jahren kündigt, weil er immer noch ständig zu spät kommt, wird vor Gericht keine Schnitte haben, weil er seine Behauptung nicht beweisen kann.
Eine Abmahnung verjährt nämlich nicht. Außerdem ist der Zeitpunkt einer Abmahnung entscheidend - zumindest für den Arbeitgeber: Für den Kugelschreiber, der vor einem Jahr gestohlen wurde, kommt die Abmahnung heute zu spät. Ein Tipp für Personaler und Chefs: "Eine Abmahnung muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, als Rechtsanwältin rate ich aber dringend dazu", sagt Scheicht.
Schwierige Auseinandersetzung
Sonst wird es nämlich schwierig, sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen. Der Arbeitgeber müsste dann einen Zeugen benennen, der dabei war, als er die Abmahnung ausgesprochen hat und der muss sich auch noch daran zurückerinnern. Das wird schwierig, wenn die Abmahnung vielleicht schon ein Jahr zurück liegt.
Wer der Meinung ist, die Abmahnung sei nicht gerechtfertigt, kann sich dagegen wehren. Entspricht der in der Abmahnung geschilderte Vorwurf nicht den Tatsachen, kann der Angestellte gemäß § 83 Abs. 1 BetrVG eine Gegenvorstellung einreichen und darauf bestehen, dass diese ebenfalls in die Personalakte kommt.
Außerdem kann sich der Angestellte beim Betriebsrat oder dem Chef selbst wegen ungerechter Behandlung beschweren (§§ 84, 85 BetrVG) und darauf drängen, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird. Was nur wenige wissen: "Man muss nicht sofort gegen eine Abmahnung vorgehen, das ist auch im Kündigungsprozess noch möglich", so Scheicht. Sie rät aber in jedem Fall dazu, sich mit der Personalabteilung und dem Chef außergerichtlich zu einigen - oder es zumindest zu versuchen. "Eine Zusammenarbeit wird nicht unbedingt besser, wenn man sich erst einmal vor Gericht getroffen hat", sagt sie.
Dass es drei Abmahnungen braucht, um eine Kündigung auszusprechen, ist falsch: Bei leichteren Verstößen wie dem Zuspätkommen sind es zwar in der Regel zwei bis drei Abmahnungen, bevor es dem Chef endgültig reicht. Sorgt ein Arbeitnehmer durch sein Verhalten aber für einen Vermögensschaden, dann reicht schon eine Abmahnung, sagt Juristin Scheicht.
Begeht der Angestellte den gleichen teuren Fehler dann ein zweites Mal, kann er gehen. Es gibt aber auch Fälle, in denen eine sofortige Kündigung rechtens ist und der Arbeitgeber nicht erst den Umweg über die Abmahnung machen muss. Beispiele sind schwere Vertragsverletzungen, bei denen der Arbeitnehmer gewusst haben musste, dass darauf eine Kündigung folgt oder wenn das Vertrauensverhältnis unwiederbringlich zerstört ist.