Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Selbst Normalverdiener sind vom Mindestlohn betroffen

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Kontrollen - Strengere Regeln für Bargeld

Trotz aller Unkenrufe ist ein Bargeld-Verbot nicht in Sicht. Doch der Staat verschärft die Kontrollen von Barzahlungen, um Steuerhinterzieher und andere Kriminelle zu enttarnen. Das zeigen Gesetze, Verwaltungsanweisungen und Urteile. So sinkt mit der neuen „EU-Geldwäscherichtlinie“ die Schwelle für verdächtige Bargeldgeschäfte von 15.000 auf 10.000 Euro. Ab dieser Schwelle müssen etwa Autohändler und Juweliere Personalien dokumentieren. Dadurch soll es schwerer werden, illegale Erträge in Wertgegenstände zu verwandeln. Nachdem sich Kommission, Mitgliedstaaten und EU-Parlament im Januar auf das Regelwerk geeinigt hatten, hat der EU-Rat die Richtlinie am 20.April verabschiedet. Das Parlament wird voraussichtlich in der kommenden Woche formal zustimmen. Dann hat die Bundesregierung zwei Jahre, das Regelwerk umzusetzen.

Schnellgericht

Bereits seit Jahresbeginn sind Unternehmen verpflichtet, Einnahmen detaillierter zu erfassen, sodass Finanzbeamte Zugriff auf die Daten haben. Kassensysteme müssen Bargeschäfte einzeln speichern, sodass nachträgliche Änderungen unmöglich sind. Kassen, die dazu nicht in der Lage sind, dürfen nur bis Ende 2016 eingesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat schon klargestellt, dass die Einzelspeicherung zumutbar ist und dass Betriebsprüfer die Daten einsehen dürfen (X R 42/13).

Dem nordrhein-westfälischen Finanzminister Norbert Walter-Borjans (SPD) reicht das nicht. Er hat eine Bundesratsinitiative angeschoben, um Kassen und Taxameter mit Smartcards nachzurüsten, die die Physikalisch- Technische Bundesanstalt entwickelt hat. Die Bundesregierung prüft ebenfalls den Einsatz der Smartcards und „weiterer flankierender Maßnahmen“, wie das Bundesfinanzministerium im April in einer Antwort auf eine Anfrage der Grünen mitgeteilt hat. Die Karten allein reichten aber auch nicht, um Manipulation auszuschließen. Ebenfalls denkbar wäre ein „Fiskal- Speicher“, auf den Behörden direkten Zugriff hätten.

Immobilie - Hobbykeller ist kein Wohnraum

Ein Eigentümer aus Wiesbaden vermietete Räume im Keller eines Mehrparteienhauses als Wohnraum. Laut Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft handelte es sich um Hobbyräume, Keller und Flur. Eine andere Eigentümerin forderte daher, er solle die Räume künftig nicht mehr als Wohnraum nutzen. Doch der Mann gab nicht nach. Die Räume würden seit 28 Jahren so genutzt. Ansprüche auf Unterlassung seien verjährt und verwirkt; er habe auf die Mieteinnahmen vertrauen dürfen. Der Bundesgerichtshof
sah das anders: Ansprüche seien nicht verjährt. Schließlich gehe es nicht nur um die erstmalige Nutzung der Räume als Wohnraum, sondern auch um die anhaltende Nutzung. Da der Eigentümer kürzlich Wohnungen neu vermietet habe, dürften sich Miteigentümer auf jeden Fall auf die Einhaltung der Teilungserklärung berufen (V ZR 178/14).

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