Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Anlegerschutz

Aus Versehen ist die Finanzaufsicht für viele Direktinvestments, etwa in Container, vorerst nicht zuständig. Anbieter nutzen das Schlupfloch aus.

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Auf Kurs? Containerinvestments sind beliebt, aber umstritten. Quelle: dpa

Der Anspruch hätte kaum größer sein können: Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz wollte die Bundesregierung den Grauen Kapitalmarkt austrocknen; kein Finanzprodukt sollte mehr unkontrolliert von der Finanzaufsicht BaFin auf den Markt kommen. „Dieses Schlupfloch machen wir jetzt dicht“, sagte Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) im April im Bundestag. Nachdem die Großkoalitionäre im Jahr 2013 zunächst Anbieter geschlossener Beteiligungen wie Immobilien- oder Schiffsfonds enger an die Kandare genommen hatten, sollten die Kontrollen nun also auf die letzten weitgehend unregulierten Geldanlagen ausgeweitet werden – Genussrechte, wie sie Wind-Pleitier Prokon verkauft hatte, oder Start-up-Investments per Crowdfunding, wo viele Privatanleger via Internet eine Geschäftsidee finanzieren sollen. Allein: Das hat nur zum Teil funktioniert. Denn bei der Formulierung des Gesetzes haben die Ministerialbeamten einen Fehler gemacht, der dazu führt, dass die neuen Auflagen keineswegs für alle Graumarktprodukte gelten. Erste Anbieter haben die Einladung dankend angenommen. Anleger sehen sich deshalb mit fragwürdigen Empfehlungen konfrontiert; bei einer Falschberatung dürfte es ihnen deutlich schwerer fallen, wenigstens einen Teil ihres Geldes zurückzubekommen.

Recht einfach

Aber der Reihe nach: Das Kleinanlegerschutzgesetz, das am 10. Juli in Kraft getreten ist, soll zwar auch für „Direktinvestments in Sachgüter“ gelten – aber nur, wenn Anbieter einen Anspruch auf Rückkauf „vermitteln“; also versprechen, den Anlegern Container, Goldbarren oder Diamanten zu einem fixen Preis später abzukaufen. „Im Umkehrschluss bedeutet das, dass das Gesetz ohne einen solchen Anspruch nicht greift“, sagt Udo Brinkmöller, Partner der Kanzlei BMS Rechtsanwälte in Düsseldorf. „Die Bundesregierung hat mit dieser Formulierung dafür gesorgt, dass sich Anbieter der Regulierung weiter entziehen können.“ Dieser Fehler soll nun korrigiert werden – mit dem „Finanzmarktnovellierungsgesetz“, in dem es eigentlich um andere Dinge geht. Doch der Ende Oktober vorgelegte Entwurf betrifft auch Direktinvestments. Sie sollen künftig nicht nur reguliert werden, wenn Anbieter den Rückkauf versprechen, sondern auch, wenn sie ihn „in Aussicht stellen“. Das Problem: Es bleibt viel Zeit, um Direktinvestments auf Basis der bisherigen Regeln anzubieten. „Die Neuregelung soll erst am 3. Januar 2017 in Kraft treten“, sagt der Düsseldorfer Bank- und Kapitalmarktrechtler Christian Hindahl. „Unregulierte Geldanlagen, die Anleger vorher zeichnen, dürften dann Bestandsschutz genießen.“

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