Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Kündigung alter Bausparverträge

Bausparkassen dürfen nur Verträge kündigen, die voll angespart sind. Außerdem gibt es Neues zu Genussrechten, doppelter Haushaltsführung und Denkmalschutz-Immobilien.

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Was sich 2015 ändern wird
MINDESTLOHN: Der allgemeine, flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde greift. Bei einer 40-Stunden-Woche entspricht das 1473 Euro brutto im Monat. Profitieren sollen rund 3,7 Millionen Beschäftigte im Niedriglohnsektor. Um Langzeitarbeitslosen den Job-Einstieg zu erleichtern, kann bei ihnen in den ersten sechs Monaten vom Mindestlohn abgewichen werden. Für Unter-18-Jährige ohne Berufsabschluss, Auszubildende und Menschen mit Pflichtpraktika oder Praktika unter drei Monaten gilt der Mindestlohn nicht. Quelle: dpa
PFLEGEMINDESTLOHN: Er steigt auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. Bis 2017 soll er weiter wachsen. Quelle: dpa
NUMMERNSCHILDER: Autobesitzer dürfen ihr Kennzeichen bei Umzügen in ganz Deutschland mitnehmen. Die Pflicht zur „Umkennzeichnung“ für den neuen Zulassungsbezirk entfällt. Innerhalb einiger Länder gilt dies heute schon, flächendeckend greift die Regel dann aber erst ab dem 1. Januar. Der Tarif der Kfz-Versicherung richtet sich aber weiterhin nach dem aktuellen Wohnort. Quelle: dpa
RENTE: Der Rentenbeitragssatz sinkt von aktuell 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent. Bis 2018 soll er unverändert bleiben. Quelle: dpa
HARTZ IV: Die Regelsätze für Empfänger von Hartz-IV-Leistungen steigen um gut zwei Prozent. Alleinstehende erhalten somit nun einen Betrag von 399 Euro und damit acht Euro mehr als bisher. Quelle: dpa
BERUFSKRANKHEITEN: Als solche werden nun auch Formen des „weißen Hautkrebses“ und andere Krankheiten anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf Behandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Quelle: dpa
KRANKENKASSEN: Die gesetzlichen Krankenkassen können wieder über einen Teil der Beiträge selbst bestimmen. Dazu wird der bisherige Beitrag um 0,9 Punkte auf 14,6 Prozent gesenkt. Auf diesem Niveau ist es den Kassen möglich, einen Zusatzbeitrag zu erheben. Der dürfte im ersten Jahr im Durchschnitt 0,9 Prozentpunkte betragen, einzelne Kassen dürften aber deutlich darunter liegen. Erwartet wird allerdings, dass der Beitrag in den Folgejahren steigt. Gesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) verspricht sich mehr Wettbewerb unter den Kassen. Quelle: dpa

Wegen der aktuell niedrigen Zinsen wollen die Bausparkassen alte, hochverzinste Verträge loswerden, die sie nur schwer finanzieren können. Die Finanzaufsicht BaFin hatte die Bausparkassen dazu ermuntert, solche Verträge zu kündigen. „Sie dürfen laut Rechtsprechung aber nur solche Verträge kündigen, bei denen die Bausparsumme bereits erreicht ist und die Kunden das Darlehen nicht in Anspruch genommen haben“, sagt Marlen Träber, Rechtsanwältin in der Kanzlei Rössner in München. Dies habe unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (9 U 151/11). Rechtswidrig sei es dagegen, Verträge zu kündigen, bei denen der Bausparer das Darlehen in Anspruch nehmen könnte (zuteilungsreif), die Bausparsumme aber noch nicht zu 100 Prozent erreicht sei. Betroffene könnten sich auf das Stuttgarter Urteil berufen und verlangen, dass der Vertrag so lange weiterlaufe, bis die volle Summe angespart sei. Nicht so eindeutig seien Fälle, in denen die Bausparkassen vereinbarte Bonuszinsen vorzeitig auszahlten, damit der Kunde die Bausparsumme schneller erreiche. Zwar wollten die Bausparkassen auch mit diesem Verfahren Verträge möglichst schnell loswerden, so Träber. Vor Gericht sei ihnen bei diesem Szenario rechtswidriges Handeln aber nur schwer nachzuweisen, denn vorzeitig gezahlte Zinsen sind eine freiwillige Zusatzleistung. Den Anlegern würden keine Zinsen vorenthalten – anders als bei der Kündigung von Verträgen mit einer nicht erreichten Bausparsumme.

Recht einfach: Skiunfälle

Genussrechte: Zinsen sind Arbeitslohn

Wenn Unternehmen an ihre Beschäftigten Genussrechte als Mitarbeiterbeteiligung ausgeben, können die Zinsen daraus vom Finanzamt als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte behandelt werden. Wie der Fiskus besteuert, hängt auch davon ab, wie die Genussrechte konstruiert sind. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Genussrechte keinen festen, sondern einen flexiblen Zinssatz (VIII R 44/12). Wie viel die Mitarbeiter an Zins bekamen, legte jedes Jahr ein Gremium aus Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmern fest. Das Finanzamt stufte die Genussrechte daher als Arbeitslohn ein. Für den klagenden Mitarbeiter war diese Variante unvorteilhaft. Weil er seinen Sparer-Freibetrag nicht ausgeschöpft hatte, wären die Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerfrei geblieben. Er wollte daher vor Gericht durchsetzen, die Zinsen aus den Genussrechten nicht als Arbeitslohn zu besteuern. Der BFH blieb jedoch hart und folgte dem Finanzamt. Flexible Zinsen auf unternehmenseigene Genussrechte, bei deren Höhe Arbeitnehmer und Arbeitgeber mitreden dürfen, seien Arbeitslohn und eben keine Kapitaleinkünfte.

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