Wegen der aktuell niedrigen Zinsen wollen die Bausparkassen alte, hochverzinste Verträge loswerden, die sie nur schwer finanzieren können. Die Finanzaufsicht BaFin hatte die Bausparkassen dazu ermuntert, solche Verträge zu kündigen. „Sie dürfen laut Rechtsprechung aber nur solche Verträge kündigen, bei denen die Bausparsumme bereits erreicht ist und die Kunden das Darlehen nicht in Anspruch genommen haben“, sagt Marlen Träber, Rechtsanwältin in der Kanzlei Rössner in München. Dies habe unter anderem das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden (9 U 151/11). Rechtswidrig sei es dagegen, Verträge zu kündigen, bei denen der Bausparer das Darlehen in Anspruch nehmen könnte (zuteilungsreif), die Bausparsumme aber noch nicht zu 100 Prozent erreicht sei. Betroffene könnten sich auf das Stuttgarter Urteil berufen und verlangen, dass der Vertrag so lange weiterlaufe, bis die volle Summe angespart sei. Nicht so eindeutig seien Fälle, in denen die Bausparkassen vereinbarte Bonuszinsen vorzeitig auszahlten, damit der Kunde die Bausparsumme schneller erreiche. Zwar wollten die Bausparkassen auch mit diesem Verfahren Verträge möglichst schnell loswerden, so Träber. Vor Gericht sei ihnen bei diesem Szenario rechtswidriges Handeln aber nur schwer nachzuweisen, denn vorzeitig gezahlte Zinsen sind eine freiwillige Zusatzleistung. Den Anlegern würden keine Zinsen vorenthalten – anders als bei der Kündigung von Verträgen mit einer nicht erreichten Bausparsumme.
Recht einfach: Skiunfälle
Eine Studentin aus Rheinland-Pfalz wollte Skifahren lernen. Gleich zu Beginn des Lehrgangs ihrer Universität rammte ein Snowboarder die Anfängerin so stark, dass sie sich mehrere Knochen brach. Die gesetzliche Unfallversicherung weigerte sich zu zahlen. Begründung: Uni-Sport sei nur am Sitz der Hochschule versichert. Das sahen die Richter anders. Solange die Kurse von der Uni angeboten und von deren Sportlehrern durchgeführt würden, seien grundsätzlich auch Kurse im Ausland vom Versicherungsschutz umfasst (Bundessozialgericht, B 2 U 13/13).
Anfang Januar 2009 stießen auf einer Piste zwei Skifahrer zusammen. Einer der beiden Kontrahenten brach sich dabei den Arm. Wer schuld war, ließ sich nicht klären. Dennoch zog das Opfer vor Gericht. Seiner Ansicht nach trage der Gegner eines Skiunfalls immer eine Mitschuld an Schäden. „Klage abgewiesen“, urteilten die Richter. Es könne kein konkreter Verstoß gegen die anerkannten Verhaltensregeln für Skifahrer nachgewiesen werden (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, 11 U 10/12).
In den Alpen bretterte ein erfahrener Skifahrer den Berg hinunter. In etwa 30 Meter Entfernung sah er einen Achtjährigen seine Piste kreuzen. Es kam zum Zusammenstoß. Der ältere Skifahrer verletzte sich am Arm und verklagte die Eltern des Jungen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Vor Gericht erhielt er lediglich die Hälfte der geforderten Beträge. Grund: Der Geschädigte habe es unterlassen, rechtzeitig auszuweichen (Landgericht Coburg, 23 O 736/05).
Genussrechte: Zinsen sind Arbeitslohn
Wenn Unternehmen an ihre Beschäftigten Genussrechte als Mitarbeiterbeteiligung ausgeben, können die Zinsen daraus vom Finanzamt als Arbeitslohn oder als Kapitaleinkünfte behandelt werden. Wie der Fiskus besteuert, hängt auch davon ab, wie die Genussrechte konstruiert sind. Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatten die Genussrechte keinen festen, sondern einen flexiblen Zinssatz (VIII R 44/12). Wie viel die Mitarbeiter an Zins bekamen, legte jedes Jahr ein Gremium aus Vertretern von Arbeitgeber und Arbeitnehmern fest. Das Finanzamt stufte die Genussrechte daher als Arbeitslohn ein. Für den klagenden Mitarbeiter war diese Variante unvorteilhaft. Weil er seinen Sparer-Freibetrag nicht ausgeschöpft hatte, wären die Zinsen als Kapitaleinkünfte steuerfrei geblieben. Er wollte daher vor Gericht durchsetzen, die Zinsen aus den Genussrechten nicht als Arbeitslohn zu besteuern. Der BFH blieb jedoch hart und folgte dem Finanzamt. Flexible Zinsen auf unternehmenseigene Genussrechte, bei deren Höhe Arbeitnehmer und Arbeitgeber mitreden dürfen, seien Arbeitslohn und eben keine Kapitaleinkünfte.