Steuern und Recht kompakt Rechtstipp der Woche: Mietrecht bei Scheidung

Nach einer Scheidung müssen die Ex-Partner genau offenlegen, wer in der Wohnung bleibt, erst dann endet die Zahlungsverpflichtung des Ausziehenden. Außerdem: Werbungskosten und Nießbrauch.

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Trennung, Mietrecht Quelle: dpa

Ein Ehepaar aus Dortmund wurde 2015 geschieden. Schon zwei Jahre zuvor war der Ehemann aus der gemeinsamen Mietwohnung ausgezogen. Er wollte daher von seiner Frau noch vor der Scheidung bestätigt bekommen, dass er mit der Scheidung aus dem Mietvertrag ausscheide. Laut Gesetz endet die Zahlungsverpflichtung für den ausgezogenen Partner nach der Scheidung erst, wenn beide mitteilen, wer in der Wohnung bleibt. Die Frau verweigerte die Erklärung aber, solange ungeklärt sei, wie Renovierungs- und ausstehende Nebenkosten verteilt würden. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt das für unzulässig (12 UF 170/15).

Schnellgericht

Schließlich wirke sich das Ausscheiden des Mannes aus dem Mietvertrag auf bereits entstandene Ansprüche seiner Exfrau gegen ihn gar nicht aus; es wirke nur für die Zukunft. Bemerkenswert ist, dass ein anderer Senat des OLG Hamm noch 2014 entschieden hatte, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatten dem anderen nicht vor der Scheidung helfen muss, zügig aus dem Mietvertrag auszuscheiden (2 WF 170/14).

Niessbrauch - Wer bezahlt, kann Kosten absetzen

Die Eigentümerin eines vermieteten Einfamilienhauses übertrug die Immobilie an ihre Tochter. Anfangs kassierte die Mutter weiter die Miete, übernahm aber auch Instandhaltungskosten: Sie ließ die Heizung erneuern und Fenster austauschen. Diese Kosten wollte sie über drei Jahre steuerlich absetzen.

Brille

Noch vor Ablauf der drei Jahre übertrug die Mutter dann auch die Mieteinnahmen an die Tochter. Die Tochter wollte daher noch nicht steuerlich berücksichtigte Kosten für Fenster und Heizung selbst absetzen, auch wenn ihre Mutter diese getragen hatte. Das Finanzgericht Münster wies sie ab (4 K 422/15 E, Revision möglich). Allein die Mutter hätte die Kosten steuerlich geltend machen dürfen – den Rest in dem Jahr, in dem sie auch die Mieteinnahmen an die Tochter übertragen hatte.

Werbungskosten - Umzug zählt trotz kleiner Zeitersparnis

Eine Lehrerin zog in der Stadt um. 3940 Euro setzte sie als beruflich veranlasste Umzugskosten ab, weil sie die Schule jetzt in weniger als fünf Minuten zu Fuß erreichen könne. Vor dem Umzug sei sie auf unzuverlässige öffentliche Verkehrsmittel angewiesen gewesen. Das Finanzamt sah das anders:

Kurzinterview: Kurzinterview: Gesundheitsfragen - Geschützt trotz eines Betrugs

Der Umzug habe weniger als eine Stunde Fahrtzeitverkürzung pro Tag gebracht. Damit sei er Privatsache. Doch das Finanzgericht Köln stellte sich hinter die Frau: In Ausnahmefällen sei die Erreichbarkeit ohne Verkehrsmittel solch eine große Verbesserung der Arbeitsbedingungen, dass Umzüge auch bei geringerer Zeitersparnis als beruflich veranlasst eingestuft werden könnten (3 K 3502/13).

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