Überstunden, Praktikanten, Strafen Die wichtigsten Antworten zum Mindestlohn

Seite 2/3

Praktikanten, Zeitungsboten und andere Ausnahmen

Für wen gilt der Mindestlohn?
Für alle Arbeitnehmer, die in Deutschland beschäftigt werden, unabhängig davon, ob ihr Arbeitgeber im In- oder Ausland ansässig ist.

Saisonarbeiter
Auch für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft gilt ab 1. Januar 2015 der Mindestlohn. Es wird jedoch die Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien geringfügigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt. Diese Regelung ist auf vier Jahre befristet.

Der Mindestlohn ist absolut zwingend. Auf Mindestlohn-Ansprüche können Arbeitnehmer nur durch einen Vergleich vor Gericht verzichten. Dies sollten Arbeitgeber berücksichtigen, wenn sie in Verhandlungen mit dem Arbeitnehmer über Entgeltansprüche disponieren. Ein Verzicht ist insoweit nur auf vertragliche Ansprüche denkbar, aber nicht auf den gesetzlichen Mindestlohnanspruch.

Für wen Ausnahmen gelten
Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende und ehrenamtlich Beschäftigte. Ebenso wenig erfasst sind junge Arbeitnehmer unter 18 Jahren ohne Berufsabschluss. Praktikanten werden hingegen grundsätzlich als Arbeitnehmer angesehen, die unter den Mindestlohn fallen. Nur bei folgenden, besonderen Praktikantenverhältnissen gibt es Ausnahmen von der Mindestlohnpflicht:

Ausnahme: Praktikanten
Folgende Praktikanten-Arbeitsverhältnisse sind vom Mindestlohn ausgenommen:

- Praktikanten  in betrieblicher Einstiegsqualifizierung oder einer Berufsausbildungsvorbereitung

- Praktikanten, die ihr Praktikum im Rahmen einer verpflichtenden Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten

- Praktikanten, die ihr Praktikum zum Zwecke der Orientierung über ihre Berufs- oder Studienwahl leisten – aber nur bis zu drei Monaten

- Praktikanten, die bis zu drei Monaten ein berufs- oder hoch- schulbegleitendes Praktikum ableisten, wenn nicht bereits zuvor ein derartiges Praktikantenverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden hat – maximal drei Monate.

Schwarz auf weiß
Übrigens: Die Bestimmungen des Nachweisgesetzes gelten jetzt auch für Praktikanten. Danach ist auch Praktikanten eine Niederschrift des Praktikumsvertrages auszuhändigen, in welcher die Ausbildungsziele, Beginn und Dauer des Praktikums, tägliche Praktikumszeit, Zahlung und Höhe der Vergütung, Dauer des Urlaubs und gegebenenfalls ein Hinweis auf geltende Betriebs- oder Tarifverträge enthalten sind.

Langzeitarbeitslose
Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung ebenfalls keinen Anspruch auf Mindestlohn. Die letztgenannte Ausnahme soll Langzeitarbeitslosen, also Personen, die länger als zwölf Monate arbeitslos waren, eine Brücke in eine neue Beschäftigung bauen. Gegner befürchten demgegenüber Drehtür- und Substitutionseffekte.

Übergangsregeln
Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrags dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich sind. Ab dem 1. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen jedoch mindestens ein Entgelt von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde vorsehen.

Ausnahme: Zeitungsboten
Für Zeitungszusteller hat der Gesetzgeber eine besondere Übergangsregelung geschaffen. Danach hat diese Gruppe von Beschäftigten ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf 75 Prozent und ab dem 1. Januar 2016 auf 85 Prozent des Mindestlohns je Zeitstunde. Ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 beträgt der Mindestlohn dann 8,50 Euro brutto.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%