Pflege-Ratgeber Wann die Pflegeversicherung zahlt - und wofür

Pflegefall werden – das ist eine große Angst vieler. Mit der Reform die seit 2017 gilt, sind viele besser gestellt worden. Trotzdem ist Pflege noch immer ein riesiger Aufwand. Ein Leitfaden durch den Pflegedickicht.

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Was im Pflegefall zu beachten ist. Quelle: imago images

Die Mutter sitzt auf dem Sofa und wartet auf den Gast. Kaffee ist gekocht. Ein Wasserglas hingestellt. Und die Wohnung sieht chaotisch aus. Normalerweise würde man so niemals einen Gast begrüßen. Das Gäste-WC wäre mit Sicherheit nochmal geputzt worden. Überall stapeln sich Zeitungen und Zeitschriften. Dazwischen Rechnungen, Rezepte, Briefe.

Es ist weit entfernt von einem Messie-Haushalt, aber wer sich Zeit nimmt und sich genau umschaut, der erkennt: Hier will oder kann jemand seinen Alltag nicht mehr meistern. Und genau darum geht es heute auch. Der Radiowecker unterm Plattenspieler zeigt 15:56 Uhr. In vier Minuten soll die Gutachterin vom Medizinischen Dienst vor der Tür stehen. Sie soll bewerten, ob die Mutter eine Pflegestufe bekommen kann.

Das Komplizierte dabei: Eigentlich ist sie noch ganz fit. Kann sich alleine anziehen – wenn ihr auch der Stil etwas verloren gegangen ist -, kann alleine einkaufen – auch wenn sie sehr viele Dinge im Kühlschrank verschimmeln lässt oder falsche Sachen kauft - und kann sich alleine waschen – obwohl der Einstieg in die hohe Badewanne sie gefährlich ins Wanken bringt. Nichts davon wirkt schwerwiegend. Alles zusammen wird zuhause aber nach und nach zum Problem. Marion Grümpel (Name von der Redaktion geändert) leidet an der neurologischen Erkrankung Multiple Sklerose und hat schon mit gerade 60 Jahren erste Anzeichen von Demenz.

Bis auf Gleichgewichtsstörungen und rechts eine leicht versteifte Hüfte kann sie sich ganz gut bewegen. Allerdings wird sie extrem schnell müde und mit der Konzentration hapert’s. Der tägliche Haushalt ist sehr anstrengend, Einkaufen geht gerade noch so. Aber Termine vereinbaren, Rechnungen begleichen und die Krankenkassenabrechnungen (sie ist Beamtin) erledigen – das geht gar nicht mehr.

Ordnung halten und Putzen schafft sie nur an wirklich guten Tagen. Die werden aber seltener. „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ heißt das im Fachjargon. Darauf setzt Marion Grümpels Tochter als sie den Antrag auf Bewilligung einer Pflegestufe bei der Pflegeversicherung stellt. Etwas mehr Geld für die Mutter und die Tochter, Unterstützung durch einen Pflegedienst – darauf hoffen die Grümpels.

Als die Gutachterin schließlich um 16:02 Uhr klingelt, liegen die Nerven bei Mutter und Tochter blank. Bei der Mutter, weil sie sich Sorgen macht, worüber sie so alles sprechen muss. Ihre Tochter hat sie vorgewarnt – es könnte intim und peinlich werden, aber sie müsse ehrlich auf alles antworten, Schwächen zugeben. Bei der Tochter, weil sie Angst hat, dass die Mutter die Situation beschönigt und nicht deutlich wird, wie schwierig es teilweise ist.

Was sich in der Pflege mit 2017 geändert hat

Bei Grümpels geht der Besuch gut für die Familie aus. Was sie vor drei Stunden zu Mittag hatte, weiß Marion Grümpel nicht – vielmehr behauptet sie, es sei Brot gewesen statt Nudeln. Und auch sonst wirkt sie etwas verwirrt. Der Gutachterin reicht die Situation aus. Eine Pflegestufe wird es damals nicht, aber der Status „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“.

Zum damaligen Zeitpunkt entsprach das noch der inoffiziellen Pflegestufe „null“. Heute aber lautet die Einstufung Pflegegrad zwei. Für die Familie brachte das viel Erleichterung. Nicht nur finanziell wurde es ein klein wenig einfacher. Gespräche mit einer Pflegeberaterin brachten der Tochter mehr Durchblick und Inge, die nette Dame vom Pflegedienst, übernimmt mittlerweile einmal die Woche das Reinemachen in der Wohnung – und geht auch mal mit Einkaufen, wenn Marion Grümpel einen schlechten Tag hat.

Mit der Einführung des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes zum 1. Januar 2017 wurde Marion Grümpel deutlich besser gestellt. Pflegegrad zwei bedeutet mehr Anerkennung ihrer Erkrankung, mehr Geld, mehr Unterstützung. Denn durch das PSG II sollte Pflegebedürftigkeit neu definiert werden. Menschen mit Demenz und Depressionen – also geistigen und psychischen Erkrankungen – sollten nicht mehr als weniger pflegebedürftig gelten als körperlich beeinträchtigte Menschen, wie es zuvor der Fall war. Abgefangen wurden sie zuvor lediglich mit der „Pflegestufe null“. Das Ziel der Gesundheitsministeriums: „alle(n) Pflegebedürftigen gleichberechtigten Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung (gewähren), unabhängig davon, ob sie von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen betroffen sind.“ Das ist gelungen.

Wer gilt als pflegebedürftig und wie wird es geprüft?


In Deutschland gelten rund drei Millionen Menschen als pflegebedürftig. Es dürften schnell mehr werden. Und zwar nicht nur, weil mehr und mehr Menschen pflegebedürftig werden, sondern weil mehr Menschen durch die höhere Relevanz der eingeschränkten Alltagskompetenz zukünftig die Bedingungen für Pflegebedürftigkeit erfüllen dürften.

Doch auch wenn dank der Pflegereform tatsächlich mehr Menschen davon profitieren, ist der Weg in die Pflege weiterhin ein steiniger. Wird ein Pflegegrad bewilligt, ist das für Betroffene und ihre Angehörigen zumeist ein Moment des Aufatmens. Nicht bei allen läuft der Besuch des Gutachters so glatt und erfolgreich, wie Grümpels es erlebt haben. Und selbst, wenn die Pflegekasse zustimmt, bleibt das Dickicht aus Regeln und Möglichkeit so verwoben, dass es schwer ist sich zu Recht zu finden – insbesondere wenn parallel dazu etwa mit dem Schicksal des Elternteils gerungen wird. Daran hat auch das PSG II wenig geändert.

Weiterhin ist es für Pflegende ein enormer Aufwand alleine schon die Pflege richtig zu organisieren. Ohne Hilfe ist das kaum zu bewältigen. Pflegebedürftige und ihre Betreuer müssen sich gut informieren und sich die Hilfe aktiv suchen – sonst ist der Pflege-Dschungel kaum zu durchdringen.

Um für den Pflegebedürftigen und die Pflegeperson die sowieso extrem schwierige und komplizierte Situation so einfach wie möglich zu gestalten, gibt es acht Fragen, die jeder Antragsteller beantworten können muss.

Frage 1: Wer gilt als pflegebedürftig?

Es gibt konkret drei Gründe, die einen Menschen vor dem Gesetz pflegebedürftig machen: Wenn die Person aufgrund von psychischen, kognitiven oder körperlichen Beeinträchtigungen nur noch begrenzt oder gar nicht mehr selbstständig leben kann.

Über den Pflegegrad entscheidet, wie stark die Selbstständigkeit eingeschränkt ist. Bemessen wird dies mithilfe des neuen Begutachtungsverfahrens NBA. Sechs verschiedene Bereiche werden dabei berücksichtigt: eingeschränkte Mobilität, schwächelnde kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Probleme bei Selbstversorgung, der Bewältigung und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Probleme bei der Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte.

Im Detail bedeutet das:

Sechs Bereiche bei der Begutachtung zum Pflegeantrag

Frage 2: Wie funktioniert das neue Prüfverfahren?

Um Leistungen zu erhalten, muss der Pflegebedürftige persönlich zunächst ein schriftlicher Antrag auf Pflegeleistungen bei der eigenen Pflegekasse gestellt werden. Das kann ein formloses Schreiben sein. Der Antragssteller bekommt daraufhin ein Antragsformular zugesandt, das ausgefüllt werden muss.

Wichtig: Die Pflegekasse ist verpflichtet schnellstmöglich einen Termin zu organisieren. Die Kasse muss rückwirkend zahlen, wenn der Auslöser der Pflegebedürftigkeit nicht länger als einen Monat zur Antragsstellung zurückliegt.

Die Pflegekasse organisiert daraufhin einen Begutachtungstermin nach dem neuen Prüfverfahren NBA. Ein Gutachter setzt sich mit dem potenziell Pflegebedürftigen oder dem benannten Ansprechpartner in Verbindung und vereinbart in der Regel einen Termin zur persönlichen Begutachtung zuhause – oder in Einzelfällen etwa auch im Krankenhaus. Bei gesetzlich Versicherten übernimmt in der Regel ein Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder eines ähnlichen Dienstleisters diese Aufgabe. Bei Privatversicherten sind die Gutachter der Medicproof zuständig.

Die Gutachter sind für das Prüfverfahren geschulte Mediziner, die bei ihrem Besuch nach den Punkten des NBA bewerten, wie es um die Selbstständigkeit der betroffenen Person bestellt ist. Sie bewerten mithilfe eines Fragebogens nach einem Punktesystem. Je mehr Punkte der Antragssteller bekommt, desto pflegebedürftiger ist er. Am Ende gibt der Gutachter zusammen mit der Punkteauswertung und einiger Beschreibungen des persönlichen Besuchs eine Empfehlung an die Pflegekasse. Das Gutachten muss auch dem Antragssteller zugeschickt werden. Am Ende entscheidet die Pflegekasse auf Grundlage des Gutachtens, ob der Antrag auf Pflegegrad bewilligt wird und in welcher Höhe.

 Bewertung Selbstständigkeit und die entsprechenden Pflegegrade:

Pflegegrad 1 

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit  (derzeit nicht vergeben)

Pflegegrad 2 

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3 

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 4 

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 5 

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung 

 

Pflegegutachten und Schritte nach Einstufung

Frage 3: Wie bereitet man den Gutachter-Besuch richtig vor?

Eine gute und vor allem genaue Vorbereitung des Gutachter-Termins ist dringend notwendig. Der Pflegebedürftige ist sozusagen in der Beweispflicht. Bei seinem kurzen Besuch zuhause muss der Gutachter einen Eindruck davon bekommen, wie viel Pflege notwendig ist, um auch die richtigen Schlüsse ziehen zu können. Deshalb sollte der Pflegebedürfte gemeinsam mit einer Vertrauensperson – idealerweise der zukünftigen Pflegeperson – den Termin vorbereiten und auch machen.

Zunächst sollten alle Unterlagen, die dem Gutachter die gesundheitliche Situation erläutern, sammeln und beim Hausbesuch unaufgefordert vorlegen. Alles, was die prekäre Situation zeigt, sollte dabei sein: Befunde aller Haus- und Fachärzte, der Schwerbehindertenausweis und weitere Dokumente, die die Gesundheit betreffen, wie beispielsweise der Medikamentenplan, die Psycho- oder Physiotherapiebescheinigungen oder der Brillenpass bei erheblicher Sehschwäche. All das kann für den Gutachter stichhaltig belegen, wie es um die Gesundheit des Antragsstellers bestellt ist.

Sollte bereits ein Pflegedienst kommen oder die Pflegeperson bereits länger pflegen, sollte eine Pflegedokumentation vorhanden bzw. erstellt worden sein, die genau zeigt, wo überall Unterstützung notwendig ist.

In jedem Fall sollte vor dem Termin eine Liste erstellt werden, welche Tätigkeiten von einer Pflegeperson erledigt werden müssen, und wo im Alltag der Antragssteller nicht mehr alleine klar kommt. Vorlagen für Checklisten zum Pflegegutachten finden sich zahlreich im Internet, aber auch viele Ratgeberbücher enthalten häufig entsprechende Listen zum Abhaken. Besonders hilfreiche Informationen, wie man sich konkret auf Antrag und Gutachterbesuch vorbereiten kann, finden sich beispielsweise im Buch „Das Pflegegutachten“ von der Verbraucherzentrale NRW.

Wichtig: Nicht verrückt machen lassen! Besonders in Internetforen finden sich zahlreiche Einträge, die Angst machen vor dem Besuch. Es wird zum Beispiel vor fiesen und unhöflichen Gutachtern gewarnt, die „einem nichts gönnen“. Hier gilt: Ruhe bewahren! Angstmacherei hilft weder dem Pflegebedürftigen noch den Angehörigen. Bestmögliche Vorbereitung führt in der Regel auch zum Erfolg.

Die Betreuer sollten sich vor dem Termin Zeit für ein ruhiges Gespräch mit dem Pflegebedürftigen nehmen und ihn ein wenig auf den Termin vorbereiten. Ganz wichtig ist, dass dem Betroffenen klar ist, dass auch intime Dinge besprochen werden und es nicht darum geht, sich von seiner besten Seite zu zeigen, sondern ehrlich zu sein. Die Gutachter schauen zudem auch auf Kleinigkeiten, ein Händedruck, die Sitzhaltung und die Reaktionen im Gespräch.

Wichtig: Der Gutachter kommt zum Hausbesuch in erster Linie, um die Situation des Pflegebedürftigen selbst zu bewerten. Die Wohnsituation hat keinen Einfluss auf die Bewilligung des Pflegegrads. Allerdings wirft der Gutachter einen Blick auf Treppen, Badezimmer und Betthöhe, um gegebenenfalls Empfehlungen für Hilfsmittel oder Umbauten auszusprechen. Stehen diese Empfehlungen im Gutachten, können Pflegebedürftige bei Bewilligung eines Pflegegrads bestimmte Leistungen bei der Kasse beantragen, ohne dass eine erneute Prüfung durch einen Gutachter notwendig wird. Das spart Zeit, Aufwand und Nerven.

Frage 4: Die Zusage zur Pflegegrad-Einstufung ist da – was nun?

Der Moment, in dem der Antrag auf Pflegegrad bewilligt wurde, sorgt meist erstmal für Erleichterung. Wer auf der Suche nach guten Tipps das Netz durchstreift, muss viel lesen von abgelehnten Anträgen und wie schwierig es sei, eine Bewilligung zu bekommen. Trotzdem gilt es nach der Bewilligung einiges zu beachten.

Diese Fragen sollten geklärt werden:

In welchen Pflegegrad wurde eingestuft? Der Pflegegrad entscheidet also darüber, wie viel Geld monatlich zur Verfügung steht, danach kann die Pflege organisiert werden. Der Pflegegrad macht einen großen Unterschied – und erfüllt unter Umständen nicht die Erwartungen der Antragssteller. Zwischen Pflegegrad 2 und Pflegegrad 5 unterscheidet sich das Pflegegeld beispielsweise um 584 Euro. Bei Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste beträgt die Differenz sogar 1306 Euro.

Wie organisieren wir die Pflege? Soll der Betroffene zuhause gepflegt werden oder in ein Pflegeheim umziehen? Denn dann zahlt die Pflegekasse unterschiedliche Summen – allerdings werden im Pflegeheim selten alle Kosten gedeckt. Wenn zuhause gepflegt wird, fallen die monatlichen Beträge der Pflegekasse auch noch einmal unterschiedlich aus, je nachdem ob eine Pflegedienst übernimmt oder die Pflegeperson sich selbst kümmert (siehe nächsten Punkt: Pflegeheim, Pflegedienst oder selber Pflegen?)

Wer ist zuständig? Gibt es theoretisch mehrere Angehörige, die sich kümmern, wird trotzdem in der Regel eine Pflegeperson benannt – manchmal auch mehrere. Derjenige sollte auch eine Vollmacht des Pflegebedürftigen haben. Denn nur der Eintrag als Pflegeperson reicht nicht aus, um etwa Informationen bei der Krankenkasse einholen zu dürfen oder Unterlagen zu unterschreiben. Eine extra aufgesetzte Vollmacht, dass man etwa unterschriftsberechtigt ist und ärztliche Informationen erhalten darf, ist dringend zu empfehlen.

Termin zur Pflegeberatung machen! Für pflegende Angehörige ist ein Termin mit der Pflegeberatung unabdingbar. Einerseits ist er in der Regel sowieso verpflichtend um Pflegegeld zu erhalten, zum anderen erhält man durch die Pflegeberater sehr hilfreiche Informationen und bekommt auch Hilfestellung beim Ausfüllen der Unterlagen, Kontakt mit der Krankenkasse und Unterstützung bei der Wahl der Pflegeleistungen. Je früher nach der Einstufung ein solcher Termin gemacht wird, desto eher vermeiden Pflegende, dass ihnen Dinge entgehen, sie Fehler machen – oder sie sich einfach kompliziert in Sachverhalten einlesen müssen, die sie von Pflegeberatern in wenigen Minuten erklärt bekommen könnten.

So viel Geld gibt es für Pflege


Frage 5: Pflegeheim, Pflegedienst oder selber pflegen?

Ist die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim nicht dringend notwendig – oder vielleicht auch aus finanziellen oder persönlichen Gründen gar keine Option –, können pflegebedürftige Menschen natürlich auch immer zuhause gepflegt werden. Gerade die Versorgungsalternativen im Pflegegesetz ermöglichen eine breite und einrichtungsähnliche Versorgung über die ganze Bandbreite.

So zahlt die Pflegeversicherung für die Tages- oder Nachtpflege durch einen professionellen Pflegedienst zusätzliche Zuschüsse. Stichwort: Pflegesachleistungen (siehe weiter unten). Diese werden zuzüglich zum Pflegegeld bei pflegenden Angehörigen oder zusätzlich zu den üblichen Pflegesachleistungen bei ambulanter Pflege gezahlt.

Außerdem besteht die Möglichkeit, dass Pflegebedürftige stundenweise in Tages- oder Nachtpflege-Einrichtungen betreut werden, aber weiterhin ihre eigene Wohnung bewohnen.

Außerdem empfehlen Experten besonders bei Pflegegrad 2 oder 3 gerne ambulant betreute Wohngruppen oder Seniorengemeinschaften, in denen eine solide Versorgung gewährleistet, aber eine gewisse Selbstständigkeit trotzdem erhalten bleibt. Für sogenannte Senioren-WGs mit mehreren Pflegebedürftigen zahlen die Pflegekassen häufig gesonderte Zuschüsse.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 empfehlen Experten außerhalb der heimischen Pflege die Unterbringung in Senioren- und Pflegeheimen, um eine dauerhafte, sichere Versorgung garantieren zu können.

Muss die Entscheidung auf Grundlage finanzieller Rahmenbedingungen getroffen werden, so ist eine genaue Kalkulation notwendig. Wichtig: Die Unterbringung in einer speziellen Wohngruppe oder Seniorengemeinschaft schlägt sich meist in einer ähnlichen Höhe in den Kosten nieder, wie die Unterbringung in einem Heim. Wer damit gerechnet hätte, dass Wohngemeinschaften, aufgrund einer geringeren Pflegeleistung günstiger seien, der könnte häufig falsch liegen. Experten betonen immer wieder, dass je nach eigener Ausgangssituation der Heimplatz sogar günstiger für den Pflegebedürftigen sein könnte.

Am besten vergleichen Betroffene und ihre Angehörigen genau, welche Kosten auf sie zukämen, was die Kasse im Einzelnen übernimmt und welche sonstigen Ausgaben noch zu stemmen sind. Dabei gilt es alle in Frage kommenden Einrichtungen konkret zu prüfen. Je nach Lage, Region und Ausstattung können diese nämlich schnell stark voneinander abweichen. Eine genaue Prüfung aller Optionen ist in diesem Fall also unvermeidbar.

Frage 6: Was steht Betroffenen und Pflegenden alles zu?

Wie bereits anklang, stehen pflegebedürftigen Menschen und ihren Pflegepersonen konkret verschiedene Leistungen zu. Lebt der Betroffene zuhause, besteht ein Anrecht auf ein nach Pflegegraden festgelegtes monatliches Pflegegeld. Innerhalb des Pflegegrads gibt es keinerlei Abstufungen. Das heißt, jeder Person mit Pflegegrad 4 stehen monatlich 728 Euro Pflegegeld zu – solange im vollen Umfang ein Angehöriger pflegt. Darüber hinaus übernimmt die Kasse zu einem bestimmten Anteil die Kosten für einen ambulanten Pflegedienst, wenn dieser der Pflegeperson bestimmte Aufgaben abnimmt. Diese laufen entweder unter Pflegesachleistungen oder Entlastungsleistungen (mehr dazu siehe unten).

Was Pflegebedürftigen und ihren Betreuern zusteht:

Pflege in Einrichtungen

 

Pflegegrad 1

Pflegegrad 2

Pflegegrad 3

Pflegegrad 4

Pflegegrad 5

Tages- und Nachtpflege pro Monat

---

bis zu 689 €

bis zu 1298 €

bis zu 1612 €

bis zu 1995 €

Vollstationäre Pflege im Heim

125 €

770 €

1262 €

1775 €

2005€

Kurzzeitpflege für bis zu 8 Wochen pro Jahr

---

 bis zu 1612 Euro

(plus ggf. die 1612 € aus der Verhinderungspflege)

Bemerkung zur Tabelle: Zur klaren Übersicht ist der Pflegegrad 1 hier vermerkt. Das jetzige Pflegegesetz sieht eine Einstufung in den Pflegegrad 1 allerdings bislang nicht vor.

Wer einen Pflegedienst engagiert, aber nicht die volle Summe an Pflegesachleistungen dafür ausschöpft, die monatlich zur Verfügung stehen, bekommt den Rest als Pflegegeld ausgezahlt. Dann ist die Rede von sogenannten Kombinationsleistungen – aus Pflegegeld und Pflegesachleistungen. Das heißt, einen Teil der Pflegearbeit übernimmt die Pflegeperson und bekommt dafür Pflegegeld, einen Teil leistet der Pflegedienst und bekommt dafür Aufwendungen aus den Pflegesachleistungen. Je nachdem wie viele Leistungen eines professionellen Pflegedienstes in Anspruch genommen werden, verringert sich dadurch das Pflegegeld.

Beispiel: Eine Frau mit Pflegegrad 3 wird in erster Linie von ihrer Tochter gepflegt. Sie kümmert sich um den größten Teil der Grundpflege und um die Haushaltführung. Dafür gibt es 80 Prozent des Pflegegelds. Denn zusätzlich kommt regelmäßig ein ambulanter Pflegedienst vorbei, um beim Aufstehen, fertig machen und frühstücken hilft. Dafür werden 20 Prozent der Pflegesachleistungen genutzt.

Wichtig: Speziell für die Tages- und Nachtpflege können Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 erhöhte ambulante Sachleistungen ausgezahlt bekommen, wenn es sich dabei um Menschen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz handelt, wie etwa durch Demenz oder Depressionen.

Entlastungsleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege

Frage 7: Gibt es weitere Dinge, die die Pflege erleichtern können?

Über das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen hinaus stehen Pflegebedürftigen und ihren Pflegepersonen verschiedene Leistungen zu. Zum einem haben sie Anspruch auf individuelle Pflegeberatung, die von der Kasse oder sogenannten Pflegestützpunkten organisiert wird. In der Regel sind Pflegepersonen dazu sogar verpflichtet. Außerdem können freiwillig privat Pflegende Kurse und Schulungen absolvieren, um besser auf die Pflege-Aufgabe vorbereitet zu sein. Darüber hinaus gibt es zahlreiche Leistungen, die den Pflegealltag einfacher machen sollen. Dazu gehören neben den so genannten Entlastungsleistungen die Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege oder die Kurzzeitpflege. Im Detail:

Betreuungs- und Entlastungsleistungen

Als Entlastungsleistungen versteht man in der Pflege genau das, was das Wort schon sagt: Leistungen zur Entlastung der Pflegenden. Monatlich bis zu 125 Euro können nämlich etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Alltagsbegleitung ausgegeben werden.

Beispiel: Herr Maier und seine Frau pflegen seine kranke Mutter. Sie hat Pflegegrad drei. Er kümmert sich um die Mahlzeiten, seine Frau um die Hygiene und Bekleidung. Bislang putzten sie abwechselnd noch die Wohnung. Dafür nutzen sie nun die Entlastungsleistungen. Einmal die Woche kommt jemand vom Pflegedienst und putzt die Zimmer und das Bad. Kostenpunkt: 30 Euro. Auf den Monat gerechnet sind die 125 Euro für Entlastungsleistungen damit genutzt.

Wer seinen monatlichen Anspruch auf Pflegesachleistungen nicht ausreizt, kann übrigens auch bis zu 40 Prozent davon für Betreuungs- und Entlastungsleistungen nutzen. Das heißt, davon könnten über die 125 Euro hinaus etwa Betreuungsleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Wichtig: Die Dienste, die die Leistung erbringen, müssen von den Pflegekassen anerkannt sein! Eine private Putzfrau zahlt die Pflegekasse nämlich nicht. Kommt aber eine Haushälterin zum Putzen, die beim Pflegedienst arbeitet, dann wird diese als Entlastungsleistung von der Kasse übernommen.

Als Betreuungs- oder Entlastungsleistung gelten neben den Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes niederschwellige Betreuungsangebote für demenz- oder psychisch Kranke in gerontopsychiatrischen Zentren. Darüber hinaus können die Gelder für Entlastungsleistungen auch für Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege genutzt werden, wenn die extra dafür zur Verfügung stehenden Beträge nicht ausreichen.

Wichtig: Wer schon in den vergangenen zwei Jahren einen Pflegegrad bzw. -stufe hatte, kann auf diese ungenutzten Leistungen noch zurückgreifen! Zwei Jahre lang ist das möglich. Wer also schon 2015 als pflegebedürftig eingestuft war und die Summen nicht abgerufen hat, kann bis zum 31. Dezember 2018 die Entlastungsleistungen des gesamten Jahres 2015 noch nutzen – etwa für die Reinigungskraft oder die nette Dame, die morgens das Frühstück macht oder nachmittags eine Runde spazieren geht mit dem Pflegebedürftigen.

Weitere Leistungen für Pflegebedürftige

Verhinderungspflege
Pflegende Angehörige können von der Pflegekasse Zuschüsse bekommen, wenn sie krank sind oder in den Urlaub fahren und deshalb die Pflege für diese Zeit an andere übergeben. Für die sogenannte Verhinderungspflege zahlen die Pflegekassen pro Jahr 1612 Euro für bis zu 28 Tage. Wer die Kurzzeitpflege nicht nutzt, kann dieses Geld zusätzlich für die Verhinderungspflege verplanen. Dann erhöht sich der Betrag auf bis zu 2412 Euro für bis zu 42 Tage pro Jahr. Verhinderungspflege kann etwa von anderen Privatpersonen übernommen werden – dann wird das Geld an die pflegenden Angehörigen ausgezahlt – oder einem ambulanten Pflegedienst übertragen werden, dessen Kosten die Pflegekasse dann direkt übernimmt.

Kurzzeitpflege
Braucht ein Pflegebedürftiger etwa nach einem Krankenhausaufenthalt vorübergehend zusätzliche Unterstützung, so können Leistungen für die sogenannte Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Grundsätzlich stehen jedem Pflegebedürftigen dafür bis zu 28 Tage Zuschüsse in Höhe von bis zu 1612 Euro zur Verfügung.

Beispiel: Frau Wagner leidet unter Demenz und hat deshalb Pflegegrad drei. Als sie sich ein Bein bricht, braucht sie vorübergehend nach der Entlassung aus dem Krankenhaus Hilfe beim Anziehen und Waschen. Das ging zumeist noch allein, Betreuung war bislang vor allem für Mahlzeiten und Alltagsgestaltung notwendig. Nun, aufgrund des Gipses, ist aber auch dabei vorübergehend Hilfe notwendig. Hier greift die Kurzzeitpflege: Bis zu vier Wochen lang kann die Unterbringung in einer entsprechenden Einrichtung (zumeist ein Pflegeheim) mithilfe der Zuschüsse von bis zu einer Höhe von 1612 Euro bezahlt werden (je nach Pflegegrad).

Wie bei der Verhinderungspflege gilt bei der Kurzzeitpflege anders herum: Werden Leistungen aus der Verhinderungspflege nicht in Anspruch genommen, können diese für die Kurzzeitpflege verwendet werden. So können Pflegebedürftige Zuschüsse zur Kurzzeitpflege von bis zu 3224 Euro für bis zu 65 Tage in Anspruch nehmen.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
Wer als Pflegeperson zuhause kurzfristig stärker gebraucht wird, weil eine akute Pflegesituation eingetreten ist, kann sich für bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen, wenn es sich um ein pflegebedürftiges Familienmitglied handelt. Den finanziellen Ausgleich übernimmt die Pflegekasse, wenn umgehend ein Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld gestellt wird.

Beispiel: Herr Singers pflegt seinen Vater neben seiner Vollzeitstelle. Dank Pflegedienst-Unterstützung ist das auch kein Problem. Nun erleidet der Vater einen Schlaganfall und braucht kurzfristig eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Um bei seinem Vater sein zu können und sich um die nötigen Behandlungen und Formalitäten zu kümmern, lässt sich Herr Singer für eine Woche unbezahlt bei seinem Arbeitgeber freistellen. Er beantragt deshalb Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse seines Vaters.

Pflegezeit
Eine akute Pflegesituation kann auch einmal länger als zehn Tage andauern – zumindest in abgeschwächter Form. Auch hierfür bietet das Gesetz pflegenden Angehörigen eine Option: die Pflegezeit. Diese ermöglicht es nahen Angehörigen sich für die häusliche Pflege bis zu sechs Monate teilweise oder sogar vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. Auch in den letzten Lebenswochen (bis zu drei Monate) können sich enge Angehörige freistellen lassen, um sich um Pflegebedürftige zu kümmern, die dem Tode nahe sind.
Wichtig: Pflegezeit ist unbezahlt! Die Pflegekasse übernimmt in diesem Fall für die Pflegeperson teilweise die sozialrechtliche Absicherung.

Familienpflegezeit
Auch über einen längeren Zeitpunkt können Pflegende die Arbeitszeit reduzieren, um Beruf und Pflege besser vereinbaren zu können. Wer in einem Unternehmen mit mindestens 26 Beschäftigten arbeitet, hat einen rechtlichen Anspruch darauf, die wöchentliche Arbeitszeit für zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren.

Wichtig: Auch hier gilt: Familienpflegezeit ist unbezahlt!

Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung für Pflegende
Wer pflegt, hat (derzeit ab Pflegegrad 2) unter Umständen Anspruch auf Rentenversicherungsbeiträge, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Grundvoraussetzung dafür ist, dass die regelmäßige Pflege pro Woche mindestens zehn Stunden in Anspruch nimmt und an zwei Tagen in der Woche geleistet wird. Darüber hinaus darf die Wochenarbeitszeit des Pflegenden nicht mehr als 30 Stunden betragen.

Die richtige Beratung

Frage 8: Wo bekommen Pflegende Hilfe?

Wer pflegt, hat nach dem Gesetz Anspruch auf Beratung. Zeitnah, persönlich und individuell. Diese Hilfe sollte jede Pflegeperson auch in Anspruch nehmen – und mehrheitlich sind sie nach dem neuen Pflegegesetz sogar regelmäßig dazu verpflichtet. Denn wer als pflegender Angehöriger ohne professionellen Pflegedienst alleine einen Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 bis 5 versorgt, soll eine professionelle Beratung wahrnehmen. (Darauf weist die Kasse schriftlich hin.)

Pflegeberatung heißt, dass sie alle Themen rund um die Pflege besprechen können. Sowohl finanziell – welche Gelder stehen mir zu, wie kann ich die Entlastungsleistungen nutzen, wie organisiere ich die Pflege – als auch fachlich lassen sich innerhalb der Pflegeberatung alle Fragen klären. Dies ist sowohl telefonisch als auch bei einem persönlichen Gespräch möglich. Pflegende müssen dieses Gespräch zudem nicht zwangsläufig bei dem Pflegebedürftigen zuhause machen. Ein solches Gespräch kann etwa auch bei der Pflegeperson stattfinden – und natürlich auch ohne den Pflegebedürftigen selbst, wenn seine/ihre Anwesenheit nicht von Nöten ist.

Wichtig: Pflegepersonen sollten in diesem Fall bei jedem Pflegeberatungsgespräch eine Vollmacht vorlegen können, dass sie berechtigt sind, medizinische und organisatorische Dinge im Namen des Pflegebedürftigen zu klären! Diese Vollmacht muss bei jedem Gespräch, auch wenn es sich um den gleichen Berater handelt, geprüft werden!

Für die Pflegeberatung von Privatversicherten ist die Compass-Pflegeberatung zuständig. Für gesetzlich Versicherte wird in Deutschland in über 550 Pflegestützpunkten Pflegeberatung angeboten. Das Credo: Betroffene und deren Angehörige sollen dort unabhängig und neutral beraten werden.
Neben der Pflegeberatung in den Pflegestützpunkten der Kassen bieten viele weitere Stellen Beratungen zur Pflege an und geben Auskunft über Leistungsansprüche und Hilfeleistungen.

Dazu zählt beispielsweise die Pflegeberatung der Arbeitswohlfahrt (AWO). Sie bietet neben ausführlichen Informationen online und Pflegeberatung in den Zweigstellen eine kostenlose, anonyme Pflegeberatung – online oder telefonisch.

Eine große Übersicht der deutschlandweiten Anlaufstellen bietet auch das Zentrum für Qualität in der Pflege (ZQP). Die Pflegeexperten haben in einer großangelegten Recherche die nicht-kommerziellen Beratungsangebote für hilfe- und pflegebedürftige Menschen übersichtlich zusammengestellt. Hier können sich Pflegebedürftige oder ihre Pflegenden umfassend über geeignete Angebote in der eigenen Gegend informieren, denn neben den Pflegestützpunkten werden sowohl Einrichtungen der Vereine, Wohlfahrtsverbände als auch die Beratungsangebote von Kommunen, Ländern und dem Bund aufgeführt.

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