Darf man eine Grußformel als Marke eintragen lassen? Die EU hat jetzt entschieden es geht – zumindest im Falle von „Griaß di“ („Grüß dich“), was vor allem in Tirol verwendet wird. Gesichert hat sich diese ungewöhnliche „Marke“ aber ein bayerisches Unternehmen und das sorgt nun für Streit.
Denn die Bayern drohten einem Mann aus Tirol mit dem Anwalt, weil der 30-jährige im Internet T-Shirts mit dem Aufdruck „Griaß di“ verkaufte. Genau solche Verwendungen – wie der Druck auf Kleidung oder Papierwaren - sind aber durch die Firma Mayr & Abel geschützt. Im Juli 2011 hatte das Unternehmen aus dem Allgäu das Grußwort beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) im spanischen Alicante europaweit als Marke registrieren lassen.
Postkarten, Briefpapier, T-Shirts, Jacken und Basecaps dürfen deshalb ohne Zustimmung der Allgäuer nicht mehr gedruckt und schon gar nicht verkauft werden.
Tirol reagiert mit Unmut
Die Reaktionen aus Tirol, wo die Grußformel ganz normal ist, sind eindeutig: Österreichische Zeitungen kritisierten etwa, der einheimische Gruß sei nun in deutscher Hand.
Kritik kommt auch aus Tirols Politik und Wirtschaft: "Das ‚Griaß di‘ gehört uns Tirolern und daran führt kein Weg vorbei", zitiert die österreichische Tageszeitung „Der Standard“ Tirols Wirtschaftskammer-Präsident Jürgen Bodenseer. Er habe auch schon einen Anwalt damit beauftragt, einen Antrag auf Löschung der Marke zu stellen, heißt es.
Die wichtigsten Fakten zur Markeneintragung
Namen können als Wortmarken, Logos als Bildmarken geschützt werden. Eine Kombination von Wort- und Bildbestandteilen kann als Wort-/Bildmarke angemeldet werden.
Da Wortmarken aus mehreren Wörtern bestehen können, können Sie sich auch einen Werbeslogan schützen lassen.
Wortmarken sind Marken, die aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder anderen Schriftzeichen bestehen. Dazu gehören auch die üblichen Zeichen wie ., ;, :, +, -, &, !, ?, @, ?. Enthält die zu schützende Marke Zeichen, die nicht diesen Kriterien entsprechen, gilt sie als Wort-/Bildmarke oder als reine Bildmarke.
Das DPMA überprüft nicht, ob die Marke, die neu angemeldet wird, in identischer oder ähnlicher Form bereits existiert. Dazu kommt es erst, wenn ein Widerspruchsverfahren eingeleitet wird – also Inhaber bereits vorhandener Markenrechte Einspruch einlegen. Diese älteren Markenrechte werden erst dann berücksichtigt.
Die Gebühren für den Markenschutz setzen sich aus der Anmeldegebühr und gegebenenfalls den Klassengebühren für die benannten Waren- oder Dienstleistungsklassen zusammen. Die Anmeldegebühr beinhaltet dabei die Gebühr für drei Waren- oder Dienstleistungsklassen und beträgt 300 Euro. Ab der vierten Klasse zahlt man für jede höhere Klassierung eine zusätzliche Gebühr von 100 Euro.
Das Eintragungsverfahren soll in der Regel nach etwa acht Monaten abgeschlossen sein. Verzögerungen entstehen vor allem dann, wenn das Patentamt Rückfragen an den Anmelder stellen muss. Antragssteller, die es eilig haben, können einen Antrag auf beschleunigte Prüfung stellen, was aber zusätzlich kostet. Wenn die Marke schutzfähig ist, wird sie zumeist innerhalb eines halben Jahres eingetragen.
Die Schutzdauer einer Marke beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst zehn Jahre. Wer eine Verlängerungsgebühr zahlt, kann den Schutz um jeweils weitere zehn Jahre verlängern.
Die Tiroler Versicherung, die 2004 eine „Griaß di“-PR-Kampagne hatte, empörte sich ebenfalls: „Wenn es jetzt nach der EU gehe, dann werde man wohl in Zukunft nur noch gegen Entgelt grüßen dürfen.“
Solche lautstarken Beschwerden sieht Peter Mayr aus dem Allgäu, der seine „Griaß di“-Shirts unter dem Label „Die Allgäu Kollektion“ vertreibt, gelassen. Er ist schließlich auch der Sieger – derjenige mit den Markenrechten.