Trotz klar geregelter Vorschriften, kommt es immer wieder zu kuriosen Markenstreits. Was kann man wirklich schützen und was nicht? Wie aktuell die Diskussion über „Griaß di“ die Markenrechtler beschäftigt, so entbrannte vor einiger Zeit die Diskussion darüber, ob sich der Hersteller der bekannten „Kinder Schokolade“, der Süßwarenkonzern Ferrero, den Namensbestandteil „Kinder“ als Marke sichern kann.
Auslöser damals: Die Lebensmittelkonzerne Haribo und Zott hatten beide Produkte auf dem Markt, die ihren Namen ähnlich zusammensetzten: Zum einen fand sich in deutschen Supermarktregalen „Kinder Kram“ von Haribo und ein Zott-Milchdesserts namens „Kinderzeit“. Beide wollte Ferrero untersagen und zog vor den Bundesgerichtshof (BGH). Die Entscheidung fiel schließlich gegen den „Kinder“-Produktführer aus: Der Wortbestandteil "Kinder" beschreibe nur die Zielgruppe, so der BGH und könne deshalb nicht unter markenrechtlichen Schutz gestellt werden.
Anders erging es dem Leipziger Modeversender Spreadshirt. Der sorgte sich darum, genau wegen einer geschützten Marke einen großen Teil seiner Einnahmen zu verlieren. Dabei ging es um T-Shirts mit dem Aufdruck „I LOVE“, wobei das „LOVE“ durch ein Herz dargestellt wird. Bisher war diese Marke nicht geschützt, Spreadshirt fürchtete, jemand anders könnte das tun und dem Leipziger Unternehmen den Aufdruck verbieten.
Es gibt noch Alternativen ohne Schutz
Auf die Idee sich sein „Griaß di“ für seine T-Shirts zu sichern, kam der Tiroler Philipp Reindl nicht. Er will sich jetzt aber gegen das Verwendungsverbot wehren und sucht einen Anwalt, wie er der österreichischen Tageszeitung „Die Presse“ sagte.
In der Zwischenzeit hilft er sich vorerst mit einer anderen Grußformel aus und bietet „Grieß enk“ („Grüß euch“) an, "dafür gibt es derzeit keinen Wortmarkenschutz", sagte T-Shirt-Erfinder. Die Marke „Pfiat di“ ist übrigens ebenfalls noch zu haben.