Zweifelhafte Produktanbieter können dem Gesetz entkommen, wenn sie sich das richtige Anlagevehikel ausgesucht haben. Laut Strafgesetzbuch liegt Kapitalanlagebetrug vor, wenn etwa ein Produktanbieter in Prospekten falsche Angaben macht oder Umstände, die sich für den Anleger negativ auswirken, verschweigt.
Bedient ein Anbieter etwa Zinsen der Altanleger aus neuen Anlegergeldern, obwohl das Geld in erneuerbare Energien gesteckt werden sollte, wäre dies aber trotzdem kein Kapitalanlagebetrug. Denn den kann es nur mit Wertpapieren wie Aktien oder Anleihen und Unternehmensbeteiligungen wie geschlossenen Fonds geben.
Angesichts des Prokon-Skandals verteilen Politiker jetzt Beruhigungspillen. „Wo Verbraucher sich nicht selbst schützen können oder überfordert sind, muss der Staat Schutz und Vorsorge bieten“, lässt sich etwa Bundesjustizminister Heiko Maas zitieren. Es sei „ein wichtiger Schritt, dass die BaFin den kollektiven Schutz der Verbraucher als wichtiges Ziel ihrer Aufsichtstätigkeit erhält“.
Dumm nur, dass Anleger auf der Internet-Seite der BaFin nicht einen einzigen Hinweis auf Prokon finden. Wer die Bundesanstalt besser kennt als Minister Maas, der weiß, dass die BaFin Kapitalanlagen und deren Anbieter nur auf formale gesetzliche Kriterien hin prüfen darf. Da es keine erlaubnispflichtigen Bankgeschäfte betreibt, untersteht Prokon nicht der Aufsicht.
Es führt eben kein Weg daran vorbei: Die Verantwortung für sein Investment kann und will dem Anleger niemand abnehmen.
Staatsanwälte stoppen zweifelhafte Anbieter häufig erst, wenn es zu spät ist – so wie Stephan Schäfer und Jonas Köller von S&K. Sie sollen laut Staatsanwaltschaft mit einem Teil der Anlegergelder ihren aufwendigen Lebensstil bestritten haben. Bei Partys ließen die beiden es gern krachen.
Welche Ansprüche Anleger bei geschlossenen Fonds haben und wie sie ihr Geld retten können
Geschlossene Fonds müssen die Namen und Anschriften der übrigen Anleger gegenüber Gesellschaftern offenlegen, um einen Informationsaustausch zu gewährleisten. Dies entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen (II ZR 187/09, II ZR 134/11). So können Anleger Mehrheiten für Beschlüsse auch gegen den Willen des Fondsgeschäftsführers organisieren.
Anleger haften bei einem als Kommanditgesellschaft konzipierten Fonds nur mit ihrer Einlage. Eine automatische Nachschusspflicht gibt es nicht. Ausnahme: Schüttet der Fonds unabhängig von Gewinnen aus, kann der Initiator dieses Geld zurückfordern. Dies gilt aber nur, wenn diese Ausschüttungen laut Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als Darlehen gewährt werden (Bundesgerichtshof, II ZR 73 11, II ZR 74 11). Ohne diese Klausel, so entschieden die Richter, dürfen die Anleger die Ausschüttungen behalten oder zu Unrecht überwiesenes Geld zurückverlangen. Anders sieht es bei einem Fonds aus, der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) konstruiert ist. Bei einer GbR haften die Gesellschafter auch mit ihrem gesamten Vermögen.
Initiatoren dürfen nicht eigenmächtig Immobilien oder Schiffe verkaufen – auch nicht bei einem Liquiditätsengpass. Sie brauchen dazu eine Mehrheit der Anleger. Wie groß der Anteil sein muss, steht im Gesellschaftervertrag. Vor einem Beschluss haben die Gesellschafter Anspruch auf Informationen über die aktuelle Geschäftsentwicklung. Zwei bis drei Jahre alte Geschäftsberichte sind keine ausreichende Entscheidungsgrundlage.
Wenn ein geschlossener Fonds kriselt, besteht gegenüber Beratern, Bank oder Fonds unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz oder die Rückabwicklung des gesamten Geschäfts. Ansprüche können bestehen:
- wenn der Berater Provisionen gar nicht oder nicht detailliert genug offengelegt hat. Selbst wenn der Prospekt die Vergütung und deren Empfänger korrekt angibt, muss der Berater darüber aufklären;
- wenn der Fonds als risikoloses Investment für die Altersvorsorge beworben wurde, obwohl es sich um eine unternehmerische Beteiligung handelt, bei der Anleger ihren Einsatz verlieren können;
- wenn der Initiator zum Nachteil der Anleger Geschäfte mit eigenen Firmen gemacht hat. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Reederei Schiffe überteuert an hauseigene Fonds verkauft, ohne dass dies im Prospekt steht;
Des weiteren können Ansprüche auf Schadensersatz bestehen,
- wenn das Geld zweckentfremdet wurde. So sammelte beispielsweise die Commerzbank Geld für Medienfonds ein, das aber nur zu einem kleinen Teil in die Produktion von Spielfilmen floss;
- wenn der Prospekt falsche Angaben enthält, etwa über die Höhe der Kosten oder über unternehmerische Risiken;
- wenn von der Gesellschafterversammlung beschlossene Änderungen der Geschäftsgrundlagen juristisch angreifbar sind. Dazu gehören beispielsweise der zeitweise Verzicht auf Mieten oder die Verpflichtung, Geld in einen kriselnden Fonds nachzuschießen.
Ansprüche auf Schadensersatz gegen Vermittler, Fonds oder Bank verjähren nach drei Jahren. Die Frist läuft am Ende des Jahres an, in dem Anleger von der Falschberatung oder dem Prospektfehler hätten wissen müssen. Dieser Zeitpunkt kann je nach Einzelfall auch erst viele Jahre nach Vertragsschluss eingetreten sein. Nur wenn die Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.
Anfangsverluste des Fonds lassen sich nur mit Gewinnen aus der geschlossenen Beteiligung verrechnen. Das Finanzamt akzeptiert allerdings nur Verluste bis zur Höhe der Einlage. Zweifelt das Finanzamt an der Gewinnerzielungsabsicht des Fonds, weil dieser nur Verluste produziert, muss der Anleger die Steuervorteile nachträglich zurückerstatten.
Seit März 2013 sitzen sie wegen mutmaßlichen Anlagebetrugs in U-Haft. Der Prozess wird aber wohl erst 2015 stattfinden, heißt es in der Staatsanwaltschaft. Die hat sich offenbar übernommen: 1.200 Polizisten haben an 130 Orten Tonnen von Unterlagen beschlagnahmt. Die werden seit einem Jahr ausgewertet.
Ganz hinten in der Schlange
Auch wenn ein Anbieter bereits in Schieflage geraten ist, haben Anleger Chancen, ihr Geld zumindest teilweise zu retten. Wie groß die sind, hängt davon ab,
- wie das Investment rechtlich gestrickt ist, also welche Kündigungs- und Haltefristen vorgesehen sind sowie welchen Rang der Anleger als Gläubiger hat;
- ob Sachwerte vorhanden sind, die sich im Insolvenzfall verwerten lassen;
- wie viel Kredite in dem Konstrukt stecken, weil Banken in der Regel den ersten Zugriff haben;
- wer den Anleger beraten hat, weil der Berater bei einer Schadensersatzklage unter Umständen auch dann haften muss, wenn der Anbieter schon insolvent ist.