1. Startseite
  2. Finanzen
  3. Steuern & Recht
  4. Erbschaftsteuer: Wie Sie Ihr Vermögen für Ihre Erben sichern

ErbschaftsteuerWie Sie Ihr Vermögen für Ihre Erben sichern

Abseits des Polit-Gerangels um die Erbschaftsteuer zeigt sich: Wer ihre Regeln kennt, kann sie gezielt nutzen. So bleibt möglichst viel Vermögen für die nächste Generation übrig.Niklas Hoyer 18.07.2016 - 14:30 Uhr

Emotional überfordert
Wenn Partner oder Eltern sterben, ist das eine hohe emotionale Belastung. Aber auch eine große Erbschaft kann auf die Psyche schlagen. Das kann sich unterschiedlich auswirken. Nicht selten rutschen die Erben ab oder schlagen über die Stränge. Das Ergebnis ist dasselbe: Das Erbe wird verprasst, für Autos, Reisen, Partys. Mit entsprechenden Regelungen – etwas einer Dauertestamentsvollstreckung mit monatlichen Auszahlungen – kann dem entgegengewirkt werden.

Foto: dpa

Kein Testament
Liegt kein schriftliches und unterschriebenes Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge – auch wenn der Erblasser mündlich einen anderen letzten Willen ausgesprochen hat. Stirbt ein Ehepartner, erbt der überlebende Partner. Gibt es Kinder, egal ob ehelich oder unehelich, bekommt der Ehepartner 50 Prozent und die Kinder teilen sich die verbleibenden 50 Prozent.

Foto: dpa

Langfristige Bindung
Das Berliner Testament ist beliebt und weit verbreitet. Doch es hat seine Tücken, denn es zementiert eine einmal getroffene Regelung. Bei dieser Testamentsform, setzen sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Erst wenn beide tot sind, erben die Kinder. Diese Quote kann ein überlebender Elternteil im Nachhinein nicht verändern. Es sei denn, es gibt eine Klausel, die dies erlaubt. Ein neues Testament des länger Lebenden gilt nicht - das Berliner Testament geht immer vor.

Foto: dpa

Pflichtteilsstrafklausel und Jastrow’schen Klausel

Hat nun ein Ehepaar ein solches Berliner Testament und ein Ehepartner verstirbt, ist der Überlebende Partner erst einmal Alleinerbe. Steckt nun das ganze Vermögen des Paares in einem Grundstück mit Häuschen und die Kinder fordern ihren Pflichtteil, muss der überlebende Partner Haus und Hof verkaufen, um die Kinder auszubezahlen. Verhindern lässt sich solch ein Fall mittels der Pflichtteilsstrafklausel im Testament. Dabei verfügt das Paar, dass ein Kind, das beim Tod des ersten Elternteils seinen Pflichtteil einfordert, beim Tod des zweiten Elternteils enterbt ist. Wer also jetzt gierig ist und beispielsweise die Mutter zum Verkauf des Häuschens zwingt, soll bei deren Tod leer ausgehen.

Im Falle der Jastrow’schen Klausel ist das Prinzip umgekehrt: Es droht also keine Strafe für Gierige, sondern eine Belohnung für Geduldige. Verzichtet ein Kind auf seinen Pflichtteil, wenn Vater oder Mutter sterben, bekommt das Kind beim Tod des anderen Elternteils quasi eine Bonuszahlung.

Foto: dpa

Enterben

Das eigene Kind vollständig zu enterben - ihm also auch den Pflichtteil zu verwehren, ist nur möglich, wenn

- der Erbnehmer versucht hat, den Erblasser oder ein anderes Familienmitglied schwer zu verletzen oder zu töten
- der Erbnehmer ein Verbrechen begangen hat, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung geahndet wurde und es für den Erblasser unzumutbar wird, seinen Nachlass - mit dieser Person zu teilen
- wenn der Erbnehmer eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzte

Foto: dpa

Fehlerhaftes Testament
Der letzte Wille ist oft falsch oder missverständlich formuliert. Immerhin ein Drittel der Deutschen hat in einer Studie angegeben, sich mit Begriffen wie „gesetzlicher Erbfolge“ oder „Pflichtteil“ nicht auszukennen. Juristische Begriffe werden deshalb in Testamenten oft falsch verwendet oder verwechselt. Häufig sind sie deshalb so geschrieben, dass Fachleute sie auslegen müssen. Die Folge: Der letzte Wille ist nicht so umsetzbar, wie vom Erblasser gewollt.

Foto: dpa

Erbschaftsteuer: Nächste Angehörige – das sind Ehepartner, Kinder und Enkel – haben Freibeträge.

Foto: dpa

Teurer Erbschein
Liegt kein Testament vor, muss ein Erbschein beim Nachlassgericht erstellt werden. Dieser Erbschein ist deutlich teurer als ein Testament beim Notar. Wer einen Nachlass über 200.000 Euro regelt, zahlt beim Notar 424 Euro für ein Testament. Der Erbschein kostet mindestens 714 Euro, die mit einer notariellen Urkunde gespart werden können.

Foto: dpa

Fehlende Kommunikation
Vor allem wenn es um viel Geld geht, sollten Familien sich zu Lebzeiten des Erblassers an einen Tisch setzen und über die Nachlassplanung reden. Denn fehlende Kommunikation schürt Streitpotenzial. Nicht selten landen die Erben vor Gericht. Offene Gespräche können hier entgegenwirken.

Foto: dpa

Streitanfällige Erbengemeinschaften
Fällt ein Vermögen an mehrere Erben, kommt es zu einer der unbeliebten Erbengemeinschaft. Diese ist oft unpraktikabel. Wenn beispielsweise die Eltern und die Ehefrau eines Verstorbenen zu gleichen Teilen erben, weil es kein Testament gab, dann entsteht eine solche Gemeinschaft. Die drei müssen sich dann einigen, was mit ihrem Erbe geschieht. Unterschiedliche Interessen führen dabei ob zu Streit, vor allem wenn es um Sachwerte wie Immobilien geht.

Foto: dpa

Fachliche Vorbereitung
Reiche Erben brauchen zwangsläufig Fachwissen über Finanzfragen, ansonsten gefährden sie durch falsche Entscheidungen die Vermögenssubstanz – und damit mitunter auch die Erfüllung des letzten Willens. Deshalb sollten reiche Familien darauf drängen, dass ihre Nachkommen entsprechend ausgebildet sind.

Foto: dpa

Erbschaft mit Auslandsbezug
Verteilt sich die Erbschaft über mehrere Länder wird es oft schwierig. Vor allem wenn im Testament die damit verbundenen rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen nicht bedacht wurden. Für die Erben bedeutet das einen hohen Zeit- und Arbeitsaufwand, denn sie müssen sich mit den Behörden in mehreren Ländern rumschlagen. Nebeneffekt: Die Abwicklung ist oft teuer.  

Bild: Eine Villa auf Mallorca

Foto: dpa

Schwarzgeldkonten
Niemand spricht gerne darüber, aber auf Konten und in Schließfächern im Ausland dürften noch immer Schwarzgeld-Milliarden schlummern. Im Erbfall wechselt auch dieses Schwarzgeld den Besitzer – doch dieses Geld zu besitzen ist strafbar. Für die Erben bedeutet das: Selbstanzeige und Strafzahlung.

Foto: dpa

Gesellschafterverträge außer Acht gelassen
Kompliziert wird es für Erben auch, wenn die testamentarischen Regelungen nicht auf die Gesellschaftsverträge im Firmenvermögen abgestimmt sind. Das hat nicht nur viel Streitpotenzial, sondern kann sogar die Existenz der Firma bedrohen.

Foto: dpa

Nachdem sich die Politik bislang nicht auf neue Regeln für die Erbschaftsteuer einigen konnte, macht das Verfassungsgericht jetzt Druck. Schafft es die Politik nicht, bis Ende September einen endgültigen Kompromiss zu finden, könnten die Regeln insgesamt auf dem Prüfstand stehen.

Dabei dreht sich der Streit eigentlich nur um die Verschonungsregeln für Unternehmenserben. Vor allem der CSU gehen die nach jahrelangen Verhandlungen als Kompromiss gefundenen Verschonungsregeln nicht weit genug, Teile von SPD, Gründen und der Linken halten sie hingegen für übertrieben großzügig.

Schon machen ganz neue Vorschläge die Runde. Ifo-Präsident Clemens Fuest zum Beispiel hat eine Erbschaftsteuer von acht Prozent auf alles vorgeschlagen. Nur die persönlichen Freibeträge sollten dabei erhalten bleiben: „Das wäre die einfachste und gerechteste Lösung.“

Komplizierte Reform

Die Erbschaftsteuer einfach abzuschaffen, wäre leichter

von Andreas Toller

Es ist aber mehr als unwahrscheinlich, dass solche weitreichenden Reformideen wirklich umgesetzt werden. Anleger sollten sich darauf einstellen, dass die für private Vermögensüberträge geltenden Regeln vom Grundsatz her auch in Zukunft gelten werden.

Die gute Nachricht: Wer diese Regeln kennt, hat durchaus Spielraum das Vermögen so an die nächste Generation zu übertragen, dass möglichst viel davon übrig bleibt. Das hat nichts mit Steuerhinterziehung oder fragwürdigen Steuertricks zu tun. Auch absolut steuerehrliche Menschen sollten dem Fiskus nicht aus Unwissenheit Geld schenken.

Immobilien halten Erbschaftsteuer gering

Am häufigsten werden Immobilien genutzt, um die Erbschaftsteuer gering zu halten. Den größten Vorteil bietet das sogenannte Familienheim, das unabhängig vom Wert oft komplett steuerfrei übertragen werden kann. Damit eine vererbte Immobilie als Familienheim anerkannt wird, muss der Verstorbene jedoch dort selbst gewohnt haben. Erben müssen dort binnen sechs Monaten einziehen und dann wenigstens zehn Jahre lang in der Immobilie wohnen.

Nur wenige Auszugsgründe, etwa eine Pflegebedürftigkeit, akzeptiert das Finanzamt ohne an der Steuerfreiheit zu rütteln. Sollen Kinder ein Familienheim erben, greift noch eine Besonderheit: Maximal 200 Quadratmeter Wohnfläche sind hier steuerbefreit. Hat die vererbte Immobilie mehr Wohnfläche, wird ihr Wert nur anteilig von der Erbschaftsteuer freigestellt.

1. Keine Frage, hat der Verstorbene ein Testament erstellt, ist das auch für die Hinterbliebenen vorteilhaft. In vielen Fällen können Streitereien zwischen einzelnen Familienmitgliedern auf diese Weise verhindert werden. Aber nicht immer ist ein Testament vorhanden. Oft ist das auch nicht schlimm, wenn gewisse Regeln beachtet werden.

Foto: Fotolia

2. Wo es kein Testament gibt, zählt vor allem die gesetzliche Erbfolge. Diese ist nach sogenannten Ordnungen eingeteilt, welche sich nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen richten. Grundsätzlich gilt natürlich, je enger sie mit dem Verstorbenen verwandt sind, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Sie erben.

Foto: Fotolia

3. Die Erben der ersten Ordnung sind entsprechend die Kinder und Enkel des Verstorbenen. Gibt es die nicht, käme die zweite Ordnung zum Zug, dabei handelt es sich um die Eltern und Geschwister. Die dritte Ordnung wären dann die Großeltern.

Foto: AP

4. Der Ehepartner ist zwar nicht verwandt, erbt aber neben den Kindern und Enkeln bevorzugt. Normalerweise erben dann der Ehepartner und die Kinder gemeinsam. Dass der Ehepartner alleine erbt, ist ein oft verbreiteter Irrglaube. Alleinerbe wird der Ehepartner erst dann, wenn es keine Kinder gibt, die Eltern und Großeltern des Verstorbenen ebenfalls nicht mehr leben und auch keine Geschwister erben könnten.

Foto: Fotolia

5. Anhand von Fallbeispielen lässt sich am besten nachvollziehen, wer am Ende wie viel erbt. Angenommen, die Verstorbene war Witwe, hatte aber noch drei Kinder. In diesem Fall ist die Erbfolge recht einfach, der Nachlass wird einfach zu gleichen Teilen unter den drei Kindern aufgeteilt.

Foto: Fotolia

6. Etwas anders sieht es aus, wenn eins der drei Kinder bereits verstorben ist. Die zwei verbliebenen Kinder erben erneut jeder ein Drittel. Das letzte Drittel erben die Kinder des verstorbenen Kindes, also die Enkel des Vererbenden. Gibt es beispielsweise zwei Enkel, teilen sie sich das verbleibende Drittel des Erbes.

Foto: dpa

7. Komplizierter wird es jeweils, wenn keine Kinder erben. Hinterlässt der Verstorbene seine Mutter und zwei Geschwister, erbt zunächst die Mutter die Hälfte des Vermögens. Die übrige Hälfte teilen sich die beiden Geschwister, sie erben also jeweils ein Viertel.

Foto: WirtschaftsWoche

8. Wenn es um das Erbe des Ehepartners geht, spielt auch der Güterstand eine wichtige Rolle. Ist dieser nicht geregelt, gilt automatisch die Zugewinngemeinschaft, der Ehepartner erbt gleichberechtigt mit den Kindern. Hat das Paar Gütertrennung vereinbart, hängt der Anteil des hinterbliebenen Ehepartners von der Zahl der Kinder ab.

Foto: dpa

9. Kommt ein Testament zum Einsatz, dann meistens weil der Verfasser sich mehr Klarheit wünscht, Streit zwischen Familienmitgliedern vermeiden möchte oder jemanden berücksichtigen, der gesetzlich gar nicht als Erbe vorgesehen ist, wie beispielsweise eine Stiftung. Zudem werden Testamente teilweise dafür benutzt, jemanden zu „enterben“, der eigentlich laut gesetzlicher Erbfolge einen Teil vom Nachlass bekommen müsste. Die Enterbten können unter Umständen aber einen Pflichtteil geltend machen.  

Foto: dpa

10. Ansprüche auf einen solchen Pflichtteil haben Kinder, Enkel, Urenkel, Eltern oder der Ehegatte des Verstorbenen, falls sie aus dem Testament ausgeschlossen wurden. Wie beim Erbe ohne Testament müssen aber erneut die Ordnungen eingehalten werden, Enkel haben also nur einen Anspruch auf den Pflichtteil, wenn die Kinder des Verstorbenen ebenfalls tot sind. Die Pflichtteilsquote entspricht dabei der Hälfte der gesetzlichen Erbquote.    

Foto: Fotolia

Doch auch wenn eine Immobilie nicht als Familienheim taugt, etwa weil die späteren Erben anderswo arbeiten und wohnen und daher nicht einziehen können, gibt es steuerlichen Spielraum. Ein häufig genutztes Modell ist Nießbrauch. Dabei übertragen Eltern eine Immobilie an Kinder, behalten aber das Nutzungsrecht. Sie dürfen in der Immobilie wohnen oder diese vermieten. Dieses Modell bietet zwei Vorteile:

1. Der Nießbrauch wirkt wertmindernd, sodass Beschenkte seltener Schenkungsteuer zahlen müssen. Zur Erinnerung: Bei Schenkung- und Erbschaftsteuer greifen die gleichen Regeln.
2. Vergehen bis zum Tod des Schenkers über zehn Jahre, können Beschenkte später als Erben erneut die Freibeträge voll ausschöpfen, da ihnen diese alle zehn Jahre zustehen.

Erben

Was für und gegen die Erbschaftsteuer spricht

von Ferdinand Knauß

Doch nicht nur bei Immobilien bringt das Modell Steuervorteile. So können auch andere Geldanlagen mit Nießbrauch übertragen werden: Ein Elternteil schenkt Vermögen noch zu Lebzeiten einem Kind. Es sichert sich selbst dabei Nießbrauch an Zinsen und Dividenden.

Der Vorteil der Fondspolice mit Nießbrauch gegenüber einem vererbten Bankdepot im Wert von einer Million Euro.

Foto: WirtschaftsWoche

Interessant ist das bei großen Vermögen oder beim Übertrag an entfernte Verwandte. Denn während Kindern 400.000 Euro Steuerfreibetrag zustehen, sind es bei Neffen und Nichten nur 20.000 Euro (siehe Tabellen). Sind die Freibeträge überschritten, fällt Steuer an.

Der Steuersatz hängt ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad ab. Während er bei Ehegatten oder Kindern selbst bei sehr hohen steuerpflichtigen Vermögen maximal 30 Prozent beträgt, fallen bei entfernteren Verwandten sofort 30 Prozent Steuer an, bei höheren Summen gar 50 Prozent.

Angehörige können je nach Verwandtschaftsgrad mehr oder weniger hohe Beträge steuerfrei geschenkt bekommen oder erben:

Anmerkung: Bei Schenkungen kann der Freibetrag alle zehn Jahre neu ausgeschöpft werden.

Sind die Freibeträge überschritten, gelten aktuell diese Steuersätze (in Prozent):

** je nach Verwandtschaftsgrad, siehe Tabelle oben
Quelle: Erbschaftsteuergesetz

Die Luxemburger Tochter des Schweizer Versicherungskonzerns Bâloise bietet eine spezielle Fondspolice NextGeneration, für den Übertrag von Vermögen an die nächste Generation, an. "Mit dieser ist der Nießbrauch leichter umsetzbar und wirkt sich steuerlich besonders stark aus", sagt Stefan Brähler, Geschäftsführer der Finanzberatung Confidema, die vermögende Kunden berät.

So könnte ein Elternteil ein Vermögen von einer Million Euro einbringen und die Fondspolice verschenken. Per Nießbrauch dürfte das Elternteil weiter über die Anlagestrategie entscheiden und hätte Anspruch auf Zinsen und Dividenden. Der Wert des Nießbrauchs - der bei Berechnung der Steuer wertmindernd wirkt - würde mit 5,5 Prozent pro Jahr angesetzt (maximal ansetzbar ist laut Gesetz jedoch der Wert der Schenkung geteilt durch 18,6 – bei einer Million Euro also 53.763 Euro pro Jahr).

Dieser jährliche Ertrag wird mit einem Vervielfältiger multipliziert: Je jünger der Schenkende, desto höher. Schließlich profitiert er statistisch länger vom Nießbrauch. Bei einem 65-Jährigen beträgt der Vervielfältiger aktuell 11,346. Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht regelmäßig die je nach Geschlecht und Alter ansetzbaren Vervielfältiger (die aktuelle Liste ist hier zu finden.)

Würde ein 65-Jähriger so eine Million Euro an seine Tochter übertragen, müsste diese keine Schenkungsteuer zahlen. Zwar hat sie nur 400.000 Euro Freibetrag. Doch da der Nießbrauch mit 610.000 Euro bewertet würde, blieben steuerlich nur 390.000 Euro als steuerpflichtiger Wert des Geschenks übrig - weniger als der Freibetrag. Wollte der Vater der Tochter das Vermögen direkt, ohne Nießbrauch übertragen, müsste sie 90.000 Euro Schenkungsteuer zahlen (15 Prozent Steuer auf 600.000 Euro nach Abzug des Freibetrags).

Das Modell bietet auch bei laufenden Erträgen Steuervorteile. Verstirbt der Schenkende, könnte die Tochter auf das Fondsvermögen inklusive nicht ausgezahlter Erträge als Todesfallleistung steuerfrei zugreifen.

"Durch den Einsatz der Fondspolice entstehen zwar Zusatzkosten", sagt Brähler. Bei einer Million Euro Einzahlung würden ein Prozent Einmalgebühr sowie Jahr für Jahr 0,5 Prozent Verwaltungskosten fällig sowie bei Einschaltung eines externen Vermögensverwalters geschätzt weitere 0,75 Prozent im Jahr. "Insgesamt überwiegen aber die Vorteile", sagt Brähler. Vergleicht man vererbtes Depot und verschenkte Police samt Nießbrauch, läge der Mehrertrag bei den angesetzten Werten und über 28 Jahre nach Kosten und Steuern bei bis zu 470.000 Euro (siehe Grafik) - statt 1,8 Millionen Euro würden 2,3 Millionen Euro als laufende Auszahlungen und Schlussvermögen fließen.

Ohne Nießbrauch könnten Anleger zumindest die alle zehn Jahre neu zustehenden Freibeträge nutzen, um Vermögen steuerschonend an die nächste Generation zu übertragen. Auch dann können kostengünstige und langlaufende Fondspolicen grundsätzlich Vorteile bieten. Alternativ zum Tarif der Bâloise hat die WirtschaftsWoche bereits einen solchen Tarif (Private Insuring LVL70) des Versicherers Vorsorge Luxemburg vorgestellt.

Wichtig ist, dass Anleger anders als bei Fondspolicen sonst meist üblich, ihr Geld in der Police wirklich flexibel und günstig anlegen können. Sowohl in der Police von Bâloise als auch im Tarif von Vorsorge Luxemburg können Anleger etwa auch in Indexfonds (ETFs) investieren. Kinder oder Enkel könnten geschenktes Geld (bis zum Freibetrag) nun zum Beispiel im Tarif LVL70 anlegen. Die Beschenkten würden als Versicherungsnehmer eingetragen. Der Senior als versicherte Person, bei deren Tod eine Todesfallleistung zusätzlich zum vorhandenen Fondsvermögen gezahlt würde. Die Gesamtkosten von nur etwa ein Prozent pro Jahr blieben dabei ebenfalls überschaubar.

Solange das Geld im Vertrag bleibt, fällt hier auch keine laufende Steuer an. Der besondere Clou ist hier, dass der Vertrag eine besonders lange Versicherungsdauer zulässt: Er kann bis zum Alter von 102 Jahren laufen. Damit ist die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass der Versicherte vor Ablauf stirbt. Erfolgt die Auszahlung als Versicherungsfall (weil die versicherte Person verstorben ist), können auch alle im Laufe der Jahre angesammelten Erträge steuerfrei an die beschenkte Person fließen.

„Je früher Senioren die Geldschenkung durchführen, umso massiver sind die daraus entstehenden Steuervorteile im Bereich der Ertragsteuern“, sagt Walter Feil, freier Versicherungsmakler aus dem badischen Bühl. Dieses Modell sei besonders einfach und leicht durchschaubar.

Noch günstiger und auch bei kleineren Vermögen damit interessant sind Nettotarife, die oft von Honorarberatern angeboten werden. Der Versicherer Interrisk bietet mit den Fondspolicen Myindex Satellite zum Beispiel entsprechende Angebote. Hier liegen die laufenden Kosten meist deutlich unter ein Prozent pro Jahr.

Mehr zum Thema
Unsere Partner
Anzeige
Stellenmarkt
Die besten Jobs auf Handelsblatt.com
Anzeige
Homeday
Homeday ermittelt Ihren Immobilienwert
Anzeige
IT BOLTWISE
Fachmagazin in Deutschland mit Fokus auf Künstliche Intelligenz und Robotik
Anzeige
Remind.me
Jedes Jahr mehrere hundert Euro Stromkosten sparen – so geht’s
Anzeige
Presseportal
Lesen Sie die News führender Unternehmen!
Anzeige
Bellevue Ferienhaus
Exklusive Urlaubsdomizile zu Top-Preisen
Anzeige
Übersicht
Ratgeber, Rechner, Empfehlungen, Angebotsvergleiche
Anzeige
Finanzvergleich
Die besten Produkte im Überblick
Anzeige
Gutscheine
Mit unseren Gutscheincodes bares Geld sparen
Anzeige
Weiterbildung
Jetzt informieren! Alles rund um das Thema Bildung auf einen Blick