Hausordnung und Mietmängel So wehren sich Mieter gegen Hausverwalter-Schikane

Seite 3/4

Melden, mahnen, Miete mindern

Diese Urteile sollten Mieter beim Auszug kennen
SchönheitsreparaturenGrundsätzlich muss kein Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren. Nach dem Gesetz sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur wenn im Mietvertrag eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vereinbart ist, muss der Mieter renovieren, heißt es beim deutschen Mieterbund. Am 22. Januar hat sich auch der Bundesgerichtshof (BGH) mit der Frage nach Schönheitsreparaturen beschäftigt: Es ging um einen Fall, bei dem der Mieter laut Mietvertrag alle Bohr- und Dübellöcher so verschließen sollte, dass sie nicht mehr sichtbar sind. Außerdem sollte er eventuell durchbohrte Kacheln fachgerecht ersetzen. Der Kläger wehrt sich dagegen, dass er sich bei seinem Auszug vor knapp vier Jahren an der Renovierung der Wohnung beteiligen sollte - gemessen an Mietdauer und Abnutzungsgrad. Die Entscheidung hat der BGH aber erst einmal vertagt. Quelle: dpa
StreichenRot, gelb und blau - wer als Mieter seine Wände im Stil von Piet Mondrian streichen mag, kann das tun. Bei Auszug muss das Kunstwerk aber wieder überstrichen werden, entschied der BGH im November 2013. Tut er das nicht, kann der Vermieter Schadenersatz verlangen beziehungsweise die Renovierungskosten auf den Mieter abwälzen (BGH, Az.: VIII ZR 416/12). Die Wände müssen allerdings nicht weiß gestrichen sein. Vermieter können einen Anstrich in "hellen, neutralen, deckenden Farben" verlangen (BGH, Az.: VIII ZR 198/10). Quelle: dpa
TapetenAuch die Tapeten dürfen eine Neuvermietung nicht erschweren. Wer in der ganzen Wohnung Fototapete geklebt hat, muss diese bei Auszug auch wieder entfernen. Raufasertapeten oder dezente Mustertapeten muss der Vermieter aber akzeptieren. Die müssen übrigens auch nicht weiß sein - nur eben auch nicht neonpink (Az.: 14 S 221/00). Quelle: AP
RauchenFurore machte ein Mann, der wegen seines starken Rauchens aus seiner Wohnung fliegen sollte. Grundsätzlich kann aber jeder Mieter in seiner Wohnung rauchen - so lange er niemanden belästigt (Az.: 24 C 1355/13). Sollte die Wohnung allerdings durch starkes Rauchen so schwer beschädigt sein, dass weder putzen noch tapezieren etwas gegen den Nikotinfilm ausrichten können, kann ein Vermieter die Renovierungskosten auf den Mieter umlegen. Quelle: dpa
Böden erneuernWer in seiner Mietwohnung über dem teuren Parkett Teppich verklebt, muss den Beim Auszug wieder entfernen. Grundsätzlich muss der Mieter den Fußboden so zurücklassen, wie er ihn vorgefunden hat (Az.: 212 C 239/00). Für normale Abnutzungsspuren ist der Vermieter zuständig und muss die Böden erneuern. Geht der Mieter aber nicht pfleglich damit um, sondern sengt Brandlöcher hinein oder macht dicke Kratzer ins Parkett, muss er für den Schaden aufkommen. Quelle: dpa/dpaweb
EinbautenWer an der Bausubstanz seiner Mietwohnung etwas verändern will - fliesen, einen neuen Fußboden verlegen oder eine neue Holzdecke anbringen, sollte immer vorher seinen Vermieter fragen. Denn grundsätzlich müssen Mieter alle Einbauten - von der Einbauküche bis zum Badezimmerspiegel - wieder entfernen, wenn sie ausziehen. Es sei denn, der Einbau wertet die Immobilie auf (Landgericht Hamburg, Az.: 311 S 128/04). Quelle: dpa/dpaweb
Äußeres ErscheinungsbildWas viele nicht wissen: Wenn dem Vermieter sein Haus von Außen nicht gefällt, kann er eingreifen. Beispielsweise kann er den Mieter maßregeln, wie dieser seinen Balkon zu gestalten hat. Das Amtsgericht Spandau entschied kürzlich, dass ein Vermieter seinem Mieter verbieten darf, auf der Terrasse einen Pavillon aufzustellen. In dem entsprechenden Fall hatte der Bewohner für die Sommermonate einen weißen Pavillon auf seiner Terrasse im ersten Obergeschoss installiert. Das Gericht sah darin einen dauerhaften Eingriff und vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, wofür der Mieter die Genehmigung des Vermieters hätte einholen müssen. Quelle: dpa

Hausordnung

Oft gibt es Streit um Fragen, die nicht die Funktion und den Zustand der Wohnung betreffen, sondern eher das rücksichtsvolle Zusammenleben der Mietparteien oder den Geschmack des Vermieters. Derlei ist normalerweise in einer Hausordnung geregelt, die Bestandteil des Mietvertrages sein und mit dem Mietvertrag ausgehändigt werden sollte. Darin darf der Vermieter regeln, wie die Wohnanlage und die Gemeinschaftsräume oder -flächen zu nutzen sind und was erlaubt ist und was nicht.

Typischerweise betrifft das etwa Putzpflichten für Treppenhaus und Hausflur oder den Schneeräumdienst, die Frage wo und ob Fahrräder abgestellt oder wie der Garten genutzt werden darf. Grundsätzlich darf darin auch festgelegt werden, wie Briefkasten- und Klingelschilder auszusehen haben. Mieter müssen diese Regeln akzeptieren, sofern sie zumutbar sind. Ist etwa das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon dem Vermieter wegen des Anblicks ein Dorn im Auge und gibt es andere Möglichkeiten, Wäsche aufzuhängen, ist gegen ein Verbot kaum etwas auszurichten. Gleiches gilt etwa für Farbe und Muster der Balkonverkleidung und das Aufhängen von Blumenkästen. Die Aversion gegen einen Plastiksack als Regenschutz geht allerdings schon sehr weit.

Ein klassisches Minenfeld ist der Streit über die Abstellplätze von Fahrrädern, Kinderwagen oder Rollatoren. "Der Vermieter oder zuständige Hausverwalter kann das im Grunde im Sinne der Hausgemeinschaft regeln, sofern es nicht schon im Mietvertrag geregelt ist“, sagt Mieterbund-Jurist Pfeilschifter. „Generell sind aber Rollatoren und Kinderwagen privilegiert. Solange ausreichend Platz dafür da ist, dürfen diese auch im Flur abgestellt werden. Fluchtwege müssen frei bleiben. Ist aber kein Platz da, muss der Vermieter auch keine Abstellflächen dafür zur Verfügung stellen, auch für Fahrräder nicht. Dann hat der Mieter Pech." Auch der Verweis auf einen Keller ist zulässig, solange der nicht so feucht ist, dass das Fahrrad Schaden nimmt.

Darüber streiten Mieter und Vermieter vor Gericht

Melden, mahnen, Miete mindern

Besser stehen die Chancen für Mieter, wenn es um die Beseitigung von Mängeln an der Mietsache geht. „Bei Baumängeln ist es grundsätzlich ratsam, direkt dem Vermieter den Mangel anzuzeigen. Er ist es, der eine Zusage zu einer Sanierung abgeben muss“, sagt Mietrechtsexperte Castor. „Auf die Versprechen eines Hausverwalters sollten sich Mieter nicht verlassen – es sei denn, sie haben sich zuvor davon überzeugt, dass der Hausverwalter die notwendigen Vollmachten hat, um solche Zusagen zu treffen.“

Das sieht der Deutsche Mieterbund ähnlich. "Wenn der Hausverwalter mündlich die Beseitigung eines Missstands verspricht, hat der Mieter meist eine schlechte Rechtsposition", sagt Pfeilschifter. Eine solche Ankündigung ist im Zweifel keine verbindliche Zusage. "Eindeutig ist hingegen, wenn die Sanierungsmaßnahme im Mietvertrag steht oder vom Vermieter schriftlich zugesichert wird. Dann ist der Vermieter auch dazu verpflichtet." Sinnvoll ist es daher, sich immer die schriftliche Zusage des Vermieters einzuholen oder die Pflicht des Vermieters gleich in den Mietvertrag aufzunehmen.

Mängel melden

Ein Negativ-Beispiel zeigt die möglichen Folgen: Vor Unterzeichnung des Mietvertrags hatte ein Neusser Studentenpaar die mündliche Zusage des Hausverwalters, die fehlende Dachdämmung der Dachgeschosswohnung binnen eines Jahres nachzurüsten. Aber jahrelang passierte nichts, stattdessen breitete sich der Schimmel im Badezimmer aus. Das Paar meldete den Mangel. Als danach keine Reaktion erfolge, versuchte das Paar mehrfach vergeblich den Hausverwalter zu erreichen. Im Zweifel muss ein Hausverwalter für Mieter auch nicht erreichbar sein, schließlich ist er nur Dienstleister für den Vermieter. Es ist ohnehin empfehlenswert, einen wichtigen Mangel dem Vermieter schriftlich zu melden. Für den Kontakt zum Vermieter empfiehlt Fachanwalt Castor ein Einschreiben mit Rückschein. Liegt der unterschriebene Rückschein vor, kann damit belastbar nachgewiesen werden, dass die Mängelanzeige beim Vermieter eingegangen ist. Allerdings genüge es im ersten Schritt auch, eine E-Mail oder einen normalen Brief zu schreiben und um Bestätigung des Erhalts zu bitten, so Castor.

Schimmel in der Wohnung oder Wassereintritt durch ein undichtes Dach oder eine defekte Leitung sind natürlich erhebliche Mängel und müssen dem Vermieter auch schnell bekannt gemacht werden, bevor der Schaden immer größer wird. Auch wenn schon vorher klar ist, dass der Vermieter den Mieter beschuldigt, nicht ausreichend zu lüften, der Mieter aber davon überzeugt ist, es liegt ein baulicher Mangel vor.

Inhalt
Artikel auf einer Seite lesen
© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%