Müssen Eltern ins Pflegeheim und zahlt das Sozialamt einen Teil der Kosten, kann sich das Amt das Geld von den Kindern wiederholen. Allerdings müssen die Behörden einen Teil des Einkommens und des Vermögens verschonen und dürfen nur dann kassieren, wenn die Kinder leistungsfähig sind. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sollte die Tochter einer inzwischen verstorbenen pflegebedürftigen Frau für einen Teil der Kosten des Pflegeheims aufkommen (XII ZB 236/14). Die Tochter war Hausfrau und verfügte über kein Arbeitseinkommen, besaß jedoch ein Vermögen von etwa 100 000 Euro. Zudem wohnte sie mietfrei in einem Haus, das ihr und ihrem Ehemann gehörte. Strittig war, ob sie das als Altersvorsorge angesparte Vermögen für die Pflegekosten einsetzen musste und ob ihr die Mietersparnis als Einkommen zugerechnet werden durfte. Der BGH hielt beides für möglich, schließlich sei sie durch den Unterhalt ihres Ehemannes finanziell abgesichert. Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Köln, das zunächst zugunsten der Tochter entschieden hatte, muss ein neues Urteil fällen.
Recht einfach
Sonne, Strand und Caipirinha: Die Urlaubssaison beginnt. Mancher Trip in den Süden endet wenig sonnig – vor Gericht.
Ein Ehepaar aus Mecklenburg-Vorpommern holte sich bei einer Kreuzfahrt durchs Mittelmeer einen Magen-Darm-Virus. Für die im Bett und auf der Toilette verbrachten Tage verlangten die Reisenden 3000 Euro des Reisepreises zurück. Der Reiseveranstalter winkte ab. Das Gleiche tat wenig später das Gericht. Erkrankungen und Unpässlichkeiten, so der Richter, seien „allgemeines Lebensrisiko“. Ein vom Veranstalter zu tragender Reisemangel liege nicht vor (Amtsgericht Rostock, 47 C 210/14).
Ein Rheinländer genoss die Sonne des Mittelmeers auf einem Liegstuhl am Schwimmbecken seines Hotels. Nach einigen Tagen klappte plötzlich der Kopfteil der Liege weg. Leider hatte der Urlauber just in diesem Moment einen Finger in eine Ritze des Poolmöbels gesteckt. Beim Unfall verlor er eine Fingerkuppe samt Nagel. Schadensersatz oder Schmerzensgeld erhielt der Geschädigte nicht. Nach Ansicht der Richter müssten nur „sicherheitsrelevante Teile“ der Hotelanlage – etwa Treppen, Handläufe und Brüstungen – regelmäßig von Fachpersonal überprüft werden. An sich ungefährliche Objekte wie Schubladen oder Pool-Liegen gehörten nicht dazu (Oberlandesgericht Düsseldorf, I-21 U 67/14).
Ein Ehepaar aus dem Ruhrgebiet machte mit seinen drei Kindern über Jahre billig Urlaub. Grund: Das Paar flunkerte beim Alter ihrer Kinder, um Rabatte einzustreichen. Der Schwindel flog eines Tages auf. 16 700 Euro Betrugsschaden sollten die Eltern nun dem Reiseveranstalter erstatten. Richtig so, befanden die Richter (Landgericht Dortmund, 3 O 172/08).
Privatpersonen, die Verträge über den Kauf von Produkten oder Dienstleistungen abgeschlossen haben, können künftig bei einem Streit mit dem anbietenden Unternehmen wegen Mängeln kostenlos eine Schlichtungsstelle einschalten. Lediglich die beteiligten Unternehmen müssen Gebühren bezahlen. Dies hat die Bundesregierung Ende Mai beschlossen. Die Schlichtungsstellen sollen privat organisiert sein und müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie zum Schlichtungsverfahren zugelassen werden. Nur wenn das private Angebot an Schlichtern nicht ausreicht, sollen die Bundesländer öffentliche Schlichtungsstellen einrichten. Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist freiwillig. Unternehmen müssen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hinweisen, ob sie an solchen Schlichtungsverfahren teilnehmen oder nicht. Ziel des neuen Gesetzes ist es, die Gerichte zu entlasten.
Was bedeuten Negativzinsen für Sparer?
Anleger, die für ein Guthaben auf der Bank mit Negativzinsen belastet werden, können diese nicht steuerlich geltend machen. Das Finanzamt stuft Negativzinsen als Gebühren ein, die bereits über den Sparer-Freibetrag von 801 Euro pro Jahr abgedeckt sind (Bundesfinanzministerium, Rundschreiben 2015/0411466). Seit 2009 die Abgeltungsteuer eingeführt wurde, können Steuerzahler Werbungskosten bei Kapitaleinkünften nicht mehr von der Steuerschuld abziehen.