Finanzamt: Frageeifer wird gestoppt
Immobilienverkäufer im Saarland sollten bislang ihre Finanzen offenlegen.
Verkaufen Steuerpflichtige aus dem Saarland eine Immobilie, bekommen sie Post vom Finanzamt. Über einen Fragebogen will ihr Finanzamt herausbekommen, ob der Verkauf innerhalb von zehn Jahren erfolgt und ein möglicher Gewinn damit eventuell steuerpflichtig ist. Eine Frage sollten die Steuerzahler aber selbst dann beantworten, wenn sie die Immobilie mehr als zehn Jahre gehalten hatten und mögliche Gewinne damit steuerfrei sind. „Wie wurde (wird) der Veräußerungserlös verwendet? (bitte genaue Aufgliederung)“, hieß es da als 11. Frage. Viele Verkäufer waren über die pauschale Frage verwundert. Zu Recht, wie das saarländische Finanzministerium auf Anfrage der WirtschaftsWoche einräumte. Es stellte klar, dass die Frage „keine Berechtigung hat und somit nicht gestellt werden darf“. Das Ministerium habe die Finanzämter angewiesen, die Frage „umgehend ersatzlos zu streichen“. Ob der Fragebogen auch in anderen Bundesländern verwendet wird, blieb unklar. Generell nutzen die Ämter für solche Formulare einen Vorlagenpool, auf den alle Bundesländer Zugriff haben. Jörg Andres, Fachanwalt für Steuerrecht aus Düsseldorf, sieht hinter dem Fragebogen einen aktuellen Trend: „Deutschlandweit versuchen Finanzämter immer wieder, Daten vorsorglich abzufragen. Oft in der Hoffnung, so vielleicht später Steuerhinterzieher zu enttarnen.“ Doch die pauschale Abfrage ins Blaue sei gesetzlich nicht zulässig. Das mussten die Finanzbeamten im Saarland nun erst wieder lernen.
Recht einfach: Urteile zu Pferden
Ein Pferdezüchter übergab einem Tierarzt zwei Dutzend Spermaproben eines teuren Deckhengstes. Nach der Besamung zweier Stuten wollte der Auftraggeber das restliche Erbgut zurück. Der Veterinär schaltete auf stur und rückte das wertvolle Gut nicht heraus. Fast zehn Jahre lief der Streit. Dann klagte der Züchter. Zu spät, befanden die Juristen. Fünf Jahre nach der ersten Aufforderung sei der Herausgabeanspruch verjährt (Oberlandesgericht Hamm, I-U 105/11).
Eine Frau aus Herne hatte ihr Reitpferd, einen alten Wallach, in einer Pferdepension untergestellt. Eines Tages witterte das Tier trotz Kastration sein Liebesglück: Es riss sich los, durchbrach einen Zaun und besprang eine arglos grasende Stute des Pensionsbesitzers. Dieser verklagte die Eigentümerin wegen Verletzungen der Stute auf 40 000 Euro Schadensersatz. Vergebens: Die Richter hegten Zweifel an der Geschichte. Überzeugt waren sie aber, dass der Pensionswirt seine Aufsichtspflicht verletzt habe (Oberlandesgericht Hamm, 24 U 112/12).
In einer Reithalle in Hessen ritt eine Finanzbeamtin auf einem Wallach im Kreis. In der Mitte stand ihr Reitlehrer. Nachdem eine Stute den Kreis gequert hatte, bockte der Wallach. Die Reiterin stürzte und brach sich den Lendenwirbel. Schadensersatz musste der Lehrer nicht zahlen. Er hätte die Schülerin wegen des „Querverkehrs“ zwar nicht weiter im Galopp reiten lassen dürfen; da das andere Pferd die Halle aber vor dem Unfall verlassen hatte, sei dies nicht ursächlich gewesen (Oberlandesgericht Frankfurt, 4 U 162/12).
Anlageberatung: Haftung für Totalverlust
Ein Anleger ließ sich von einem nebenberuflichen Anlagevermittler beraten. Er wollte Geld langfristig für seine Altersvorsorge anlegen. Der Vermittler schlug ihm vor, sich als atypisch stiller Gesellschafter an der Beteiligungs- und Immobiliengesellschaft Göttinger Gruppe zu beteiligen. Die Gesellschaft stellte ihm hohe Renditen in Aussicht. Als atypisch stiller Gesellschafter wurde der Anleger jedoch sowohl am Gewinn als auch am Verlust der Gesellschaft beteiligt. Er investierte 13 000 Euro. Das Geschäftsmodell erwies sich als haltlos, die Göttinger Gruppe rutschte in die Insolvenz. Das Geld des Anlegers war verloren. Vor Gericht holte er es sich nun aber als Schadensersatz von seinem Berater zurück (Oberlandesgericht Hamm, 8 U 66/13). Wolle ein Sparer langfristig zur Altersvorsorge investieren, sei eine Geldanlage mit Totalverlustrisiko dafür ungeeignet, urteilten die Richter. Berater müssten genau feststellen, welche Bedürfnisse ihr Kunde habe, und ihm dann die passende Geldanlage unter Offenlegung von Chancen und Risiken empfehlen. Die Beratung des Vermittlers habe diese Anforderungen nicht ausreichend erfüllt.