Fiskus kassiert ab Böse Überraschungen bei der Abgeltungsteuer

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Während die Finanzämter also für alle erdenklichen Erträge Abgeltungsteuer fordern, ist ihr Interesse an Verlusten weniger ausgeprägt. Immer wieder verweigern sie die steuerliche Anerkennung, obwohl das Credo der Abgeltungsteuer-Verfechter ursprünglich lautete: Wir besteuern zwar sämtliche Gewinne – erkennen dafür aber auch sämtliche Verluste an.

Doch der zweite Teil des Versprechens wird immer wieder gebrochen. Beispiel Knock-out-Zertifikate: Wenn der Basiswert dieser Papiere unter die vorher definierte Schwelle rutscht und deshalb wertlos verfällt, erkennt der Fiskus den Verlust nicht an (WirtschaftsWoche 9/2011). Das krude Argument: Da kein Verkauf vorliegt, gebe es auch keinen verrechenbaren Verkaufsverlust. Finanzgerichte haben diese Haltung zuletzt scharf kritisiert, inzwischen laufen zwei Verfahren beim BFH, auf die sich Betroffene berufen können (IX R 50/09; IX B 154/10).

Beispiel Aktienanleihen: Bei diesen Papieren können Emittenten am Laufzeitende statt des Nennwerts eine bestimmte Zahl von Aktien liefern.

Verluste nicht nutzbar

Dieses Szenario tritt ein, wenn der Kurs gesunken und die Lieferung von Aktien für den Emittenten der Anleihe somit günstiger ist. Der Verlust, den Anleger dadurch erleiden, wirkt sich jedoch zunächst nicht aus. „Erst wenn sie die erhaltenen Aktien verkaufen, ist der Verlust steuerlich nutzbar“, kritisiert Kurt Gratz, Steuerberater bei CMS Hasche Sigle. Allerdings könne er dann nicht von Zinsen oder Dividenden, sondern nur von Aktiengewinnen abgezogen werden. Damit, so Gratz, mache der Fiskus Aktienanleihen unattraktiv. „Während laufende Erträge und etwaige Gewinne voll der Abgeltungsteuer unterliegen, sind Verluste nur eingeschränkt verrechenbar.“

Das gilt nicht nur für Wertpapiere, sondern auch für den Verkauf von Gegenständen. Im letztjährigen Jahressteuergesetz stellte die Bundesregierung klar: Wenn Privatleute ein gebrauchtes Auto binnen einen Jahres wieder verkaufen, dürfen sie den Verlust nicht steuermindernd von ihren Kapitalerträgen abziehen. Damit hebelten die schwarz-gelben Koalitionäre in Berlin ein positives Urteil des Bundesfinanzhofs aus.

Ungerecht sei das keineswegs, sagen die Verfechter der Neuregelung. Schließlich müssten Privatleute damit auch keine Steuern zahlen, wenn sie bei solchen Geschäften einen Gewinn machen.

Doch man muss kein ausgewiesener Automobilexperte sein, um zu wissen: Das dürfte bei Jahreswagen die absolute Ausnahme sein. 

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