Eigentlicher Kern der Rentenberechnung sind jedoch die Beitragszeiten. Bei Arbeitnehmern und bestimmten Gruppen von Selbständigen zählen die an die Rentenkasse abgeführten Pflichtbeiträge. Für jeden Mitarbeiter überweist der Arbeitgeber zurzeit 18,9 Prozent des Lohns oder Gehalts an die Rentenkasse. Betrieb und Mitarbeiter tragen je die Hälfte. Wegen der zurzeit prall gefüllten Rentenkasse müsste der Beitrag 2014 gesenkt werden. Denn die Rentenversicherung darf gesetzlich nur eine sogenannte Nachhaltigkeitsrücklage von 1,5 Monatsausgaben vorhalten. „Die Rücklage belief sich jedoch bereits Ende 2012 auf 29,5 Milliarden Euro“, so Alexander Gunkel, Vorstandschef der Deutschen Rentenversicherung Bund. „Das entspricht 1,7 Monatsausgaben, was der höchste Stand seit 20 Jahren ist.“ Allerdings wird in Berlin derzeit diskutiert, auf die an sich gesetzlich vorgeschriebene Beitragssatzsenkung zu verzichten, um geplante weitere Ausgaben, wie etwa die erweiterte Anrechnung von Kindererziehungszeiten aus der Rentenkasse, finanzieren zu können (siehe nächste Seite).
Von einem geringeren Rentenbeitrag würden die meisten Versicherten sofort profitieren. Gutverdiener jedoch, deren Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bemerken den Vorteil kaum, weil die Bundesregierung praktisch jährlich die Obergrenze anhebt und so ein größerer Teil des Monatsbezugs beitragspflichtig wird.
Beispiel: Anfang 2013 sank der Beitragssatz von 19,6 auf 18,9 Prozent. Gleichzeitig stieg jedoch die Beitragsmessungsgrenze (West) von 5.600 auf 5.800 Euro. Ein Mitarbeiter, der monatlich 5.800 Euro verdient spart seitdem lediglich 70 Cent monatlich beim Rentenbeitrag.
Riesterrente von A bis Z
Das zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Altersvermögensgesetz soll dem sinkenden Rentenniveau entgegenwirken: Wegen der Förderung bestimmter privater Altersvorsorgeprodukte erhalten Bürger den Anreiz, in einer kapitalgedeckten Rentenversicherung für ihr Alter zu sparen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist das für die Riesterprodukte zuständige Ministerium.
Für die Beantragung der Zulage werden Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug benötigt. Die Anbieter des Riesterproduktes müssen diese Daten abfragen und bearbeiten. Die Daten werden dann an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit Behörden wie Finanzämtern und Besoldungsstellen.
Die Beiträge in die Riesterrente können zwar vorteilhaft während der Ansparzeit als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Doch die Riesterrente hat auch steuerliche Nachteile: Während der Auszahlung im Rentenalter ist die Riesterrente zu versteuern. Bemessungsgrundlage ist dabei nicht nur – wie bei anderen Privatrenten – der so genannte Ertragsanteil, sondern der volle Betrag der Riesterrente.
Die staatliche Förderung setzt sich aus der Zulage und einem Steuervorteil (Beiträge als Sonderausgabe) zusammen. Förderfähige Sparformen sind Banksparplan, Rentenversicherung, Fondsrentenversicherung, Fondssparplan und auch Sparleistungen für das Eigenheim.
Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshof (EuGH, Az.: C-269/07) wurde bestimmt: Wohnt jemand in Deutschland, arbeitet aber im Ausland, so besteht, wenn die ausländische Pflicht zur Einzahlung in eine gesetzliche Rentenversicherung vor dem 1. Januar 2010 begründet wurde und der Riester-Vertrag bereits ebenso vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde, weiterhin unmittelbare Zulageberechtigung.
Der ehemalige Gewerkschaftsfunktionär und Politiker Walter Riester (SPD) war von 1998 bis 2002 im Kabinett Gerhard Schröder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung. In dieser Zeit wurde auf seine Initiative die staatlich bezuschusste private Altersvorsorge, die „Riester-Rente, eingeführt.
Die geleisteten Beiträge und die Zulage können zusammen als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung bis zu 2100 Euro pro Jahr (seit 2008) berücksichtigt werden. Zulagen und Steuereffekt werden miteinander verrechnet, wobei jeweils das für den Sparer günstigere Verfahren Anwendung findet. Ergibt sich keine Steuerersparnis, enthält der Bescheid über die Einkommensteuer den Passus: „Ein Sonderausgabenabzug der geltend gemachten Altersvorsorgebeträge (10 EStG) in Höhe von … kommt nicht in Betracht, weil der nach Ihren Angaben errechnete Zulagenanspruch günstiger ist.“ Ergibt sich eine Steuerersparnis, wird die Zulage trotzdem gewährt und es „erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.“
Auch für die Finanzierung einer Wohnung oder selbstgenutzten Immobilie kann seit 2008 das steuerlich geförderte Altersvorsorgevermögen genutzt werden. Nach dem Wohn-Riester oder der Eigenheimrente werden eine Wohnung in einem eigenen Haus, eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung gefördert. Voraussetzung ist, dass diese Wohnung vom Zulageberechtigten selbst genutzt wird, die Hauptwohnung oder den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Zulageberechtigten darstellt. Voraussetzung für die Förderung war nach dem Gesetz, dass die Immobilie im Inland liegt.
Mit seinem Urteil vom 10. September 2009 hat der Europäische Gerichtshof gerügt, dass es Grenzarbeitnehmern nicht gestattet ist, die Zulagenförderung für eine Immobilie im Ausland zu verwenden. Dies verstößt seiner Auffassung nach gegen die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft. Kompliziert ist beim Wohn-Riester auch die nachgelagerte Besteuerung geregelt: Über ein fiktives Wohnförderkonto werden der Entnahmebetrag, die geförderten Tilgungsleistungen und die hierfür gewährten Zulagen verbucht und addiert. Zu Beginn der Auszahlungsphase wird der aktuelle Stand des Wohnförderkontos durch die Anzahl der Jahre bis zum 85. Lebensjahr des Förderberechtigten geteilt. Diesen Teilbetrag muss der Förderberechtigte dann jedes Jahr in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Er wird dann Jahr für Jahr dem zu versteuernden Einkommen des Förderberechtigten hinzugerechnet.
Die ZfA führt als Verwaltungsstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und Rückforderung von Zulagen der Riesterrente durch.
Gefördert werden nur so genannte „zertifizierte Altersvorsorgeprodukte“. Voraussetzung dafür sind unter anderem, dass zu Beginn der Auszahlungsphase vom Anbieter mindestens die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung und staatliche Zulage) garantiert werden, die Auszahlung nur in Form einer Leibrente (lebenslange Rente) oder eines ab dem 85. Lebensjahr mit einer Leibrente verbundenen Auszahlplan erfolgt und die Beiträge laufend entrichtet werden. Zulage besteht aus einer Grundzulage von 154 Euro pro Person und Jahr.
Die Zulage besteht aus einer Grundzulage von 154 Euro pro Person und Jahr, und kann sich um eine Kinderzulage erhöhen. Ansprüche auf eine Kinderzulage haben Eltern, die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bekommen. Die Kinderzulage beträgt für bis einschließlich 2007 geborene Kinder 185 Euro pro Kind und Jahr, für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro. Voraussetzung für die volle Zulage ist jedoch ein bestimmter Eigenbeitrag der Riester-Sparer.
Neuregelung bei Minijobs
Bis Ende 2012 waren Minijobs bis 400 Euro für Mitarbeiter beitragsfrei. Der Betrieb jedoch führte pauschal 15 Prozent an die Rentenkasse ab. Mitarbeiter konnten jedoch freiwillig Beiträge aufstocken und so ihre Rentenanwartschaft leicht erhöhen. Seit Anfang 2013 liegt nicht nur die Obergrenze für Minijobs bei 450 Euro monatlich. Es besteht auch grundsätzlich Beitragspflicht für Mitarbeiter. 3,9 Prozent, zweigt der Arbeitgeber von ihrem Lohn als Beitrag ab. Hinzu kommt wie bisher dessen Anteil von 15 Prozent. Beides zusammen ergibt den aktuellen Beitragssatz von 18,9 Prozent. Von der Beitragspflicht können sich Mitarbeiter jedoch auf Antrag befreien lassen. Etwa jeder vierte Minijobber bleibt bei der Beitragspflicht. Die Rentenversicherung nimmt dadurch 2013 rund 300 Millionen Euro mehr ein, die den Minijobbern später zugute kommen.
Bei Midijobs zwischen 450,01 und 850 Euro monatlich wächst der Arbeitnehmeranteil an den Rentenbeiträgen sukzessive bis er bei 850 Euro die reguläre Hälfte in Höhe von derzeit 9,45 Prozent erreicht hat. Die Differenz zum vollen Beitragssatz von 18,9 Prozent übernimmt der Arbeitgeber.