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Kaufen statt mieten?

Lautschnarcher müssen ausziehen
Madonnen-Figur Quelle: Creative Commons - Andreas-Praefcke
Ein Mann schläft schnarchend auf der Couch Quelle: Fotolia
Eine Person sitz auf derToilette Quelle: Fotolia
Zwei Verlobungsringe liegen beieinander Quelle: Fotolia
An einem berliner Sozialbau sind Satelitenschüsseln zu sehen Quelle: dpa
Zwei Pizzabäcker bereiten Pizza vor Quelle: AP
Freilaufende Hühner und ein Hahn auf einer verschneiten Wiese Quelle: dpa
  • Frist: Die Abrechnung sollte spätestens zwölf Monate nach Ende des abgerechneten Zeitraums vorliegen.
  • Umlage: Alle Kosten sollten nach dem im Mietvertrag vereinbarten Schlüssel korrekt auf die Mietparteien verteilt werden.
  • Kosten: Der Vermieter darf nur solche Kosten abrechnen, die auch umlagefähig sind. Nicht dazu zählen beispielsweise Verwaltungskosten, Kreditzinsen und die Rücklagen für Instandhaltung.
  • Verständlichkeit: Alle Rechenschritte, Verteilerschlüssel und Kostenpositionen sollten nachvollziehbar sein.
  • Wirtschaftlichkeit: Ob Kosten überhöht sind, lässt sich anhand der Betriebskostenspiegel der Mietervereine überprüfen.

Mieter haben zwölf Monate Zeit, eine Abrechnung zu prüfen und zu widersprechen. Sie können auch dann widersprechen, wenn sie bereits nachgezahlt haben.

Die Frist von zwölf Monaten gilt nicht, wenn die Kalkulation des Vermieters nicht nachvollziehbar ist. Erst wenn der Vermieter dann eine nachgebesserte Abrechnung vorgelegt hat, läuft die Frist. Da Mieter ihre Einwände konkret anhand einzelner Abrechnungsposten begründen müssen, sollten sie beim Vermieter Einblick in die Unterlagen verlangen.

Susanne Torka aus Moabit hat das nicht mehr nötig. Die steigenden Nebenkosten spürt sie zwar auch. Mit einem Vermieter aber muss sie darüber nicht mehr streiten.

Die Frage „Wem gehört Moabit?“ hat sie, zumindest für die von ihr bewohnten Quadratmeter, schon vor Jahren beantwortet – und die Wohnung gekauft, in der sie zuvor zur Miete wohnte.

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