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Expertenrat Lebensversicherung„Auskunftsanspruch nur über den Rechtsweg“

Andreas Börner, Versicherungsexperte der Kanzlei Norton Rose Fulbright in München, stellt klar, welche Informationen Lebensversicherer an Kunden weitergeben müssen und welche Auskünfte diese notfalls einklagen müssen.Martin Gerth 13.06.2018 - 17:32 Uhr

Dr. Andreas Börner, Partner, Norton Rose Fulbright, München

Foto: PR

Herr Börner, derzeit streiten der Bund der Versicherten und der Lebensversicherer Victoria vor dem Bundesgerichtshof (BGH) um Auskunftsrechte von Versicherten. Was muss ein Versicherer bezüglich der Ablaufleistung einer Lebensversicherung offenlegen?
Er ist gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal jährlich die bei Vertragsabschluss errechnete Überschussbeteiligung der aktuellen Entwicklung der Überschüsse gegenüber zu stellen. Nicht alle Versicherer haben sich in der Vergangenheit an diese Vorgaben gehalten. Vom 1. Juli dieses Jahres an sind außerdem die Werte bei unveränderter Vertragsfortführung, bei Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und bei Rückkauf aufzuführen.

Ist der Versicherer verpflichtet offenzulegen, wie er den Anteil des Versicherten an den Bewertungsreserven berechnet?
In der Regel gibt der Versicherer an, wie hoch der Betrag der Beteiligung an den Reserven insgesamt ist, aber nicht, wie er ermittelt wird. Einen rechtlichen Anspruch auf unaufgeforderte Informationen darüber, wie sich der Betrag errechnet, gibt es nicht. Versicherte müssen sich den Auskunftsanspruch auf dem Rechtsweg verschaffen.

Ist der Versicherer frei darin, den Anteil der Versicherten an den Bewertungsreserven festzulegen?
Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat 2005 entschieden, dass die Versicherten angemessen an diesen Reserven zu beteiligen sind. Seit 2014 können die Versicherer insbesondere den auf festverzinsliche Anlagen entfallenden Anteil kürzen, wenn Garantieleistungen insgesamt gefährdet sind.

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