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Kampf gegen FinanzkriminalitätVerein Finanzwende: Gesetz gegen Bürokratie helfe Steuerbetrügern

Die Bundesregierung will mit einem Gesetz zu Bürokratieabbau die Wirtschaft entlasten. Doch das erschwere den Kampf gegen Steuerkriminalität. 20.09.2024 - 18:41 Uhr Quelle: dpa

Die frühere Oberstaatsanwältin Anne Brorhilker setzt bei der Bürgerbewegung Finanzwende ihren Kampf gegen Finanzkriminalität fort. (Archivbild)

Foto: dpa

Im Kampf gegen milliardenschweren Steuerbetrug fürchtet die Bürgerbewegung Finanzwende Rückschläge wegen Gesetzesplänen der Bundesregierung. Der Verein kritisiert das Bürokratie-Entlastungsgesetz IV, das unter anderem eine Senkung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege und Rechnungen von zehn auf acht Jahre vorsieht. Doch Belege seien wichtige Beweismittel bei schweren Steuerdelikten wie Cum-Ex und Cum-Cum-Aktiendeals, warnte Finanzwende-Geschäftsführerin Anne Brorhilker. „Wenn das Gesetz so durchkommt, werden sehr viele Cum-Cum-Täter ungeschoren davonkommen, Milliarden an Steuergeldern sind dann unwiderruflich verloren.“ 

Brorhilker: Täter werden die Schredder anwerfen

Als Oberstaatsanwältin in Köln hatte Brorhilker jahrelang selbst in Cum-Ex- und CumCum-Fällen ermittelt, bevor sie den Staatsdienst verließ. „Die Täter wissen sehr genau, welchen juristischen Sprengstoff sie in ihren Kellern und auf ihren Servern haben“, sagt sie. „Sobald das Gesetz in Kraft ist, werfen die ihre Schredder an.“ Der Verein hat eine Kampagne gegen das Gesetz gestartet, dass am 26. September im Bundestag beschlossen werden soll.

Mithilfe von Cum-Ex-Deals prellten Banken und andere Investoren den deutschen Staat um geschätzt mindestens zehn Milliarden Euro. Dabei wurden Aktien mit und ohne Ausschüttungsanspruch rund um den Dividendenstichtag hin- und hergeschoben - am Ende erstatteten Finanzämter nicht gezahlte Kapitalertragssteuern. Cum-Cum-Geschäfte gelten als artverwandt und weiter verbreitet, aber als noch weniger aufgeklärt. 

Schneller schlau: Cum-ex-Geschäfte
Bei den auch „Dividendenstripping“ genannten Geschäften geht es um den raschen Kauf und Verkauf von Aktien rund um den Dividendenstichtag, um Kapitalertragssteuern mehrfach vom Fiskus erstattet zu bekommen. Am Tag vor der Dividendenzahlung ist diese im Aktienkurs mit eingepreist. An der Börse spricht man von einem Kurs „cum Dividende“.Am Tag nach der Ausschüttung, in der Regel einen Tag nach Hauptversammlung, die die Dividendenzahlung beschließt, ziehen die Börsenbetreiber die Dividende vom Kurs ab, das heißt die Aktie wird „ex Dividende“ gehandelt. Von Banken bekamen die Aktienkäufer und -verkäufer eine Bestätigung, die Kapitalertragsteuer abgeführt zu haben, was sie beim Fiskus mehrfach steuerlich geltend machten - obwohl sie so nicht gezahlt hatten. Ein Beispiel: Die Banken verkaufen die Aktien leer an einem „cum“-Tag, müssen sie aber wegen der Börsenregelungen erst nach zwei Tagen an den Käufer liefern. Sie beschaffen sich die Papiere also nach dem Dividendenstichtag zum „ex“-Preis – also ohne Dividende – von einem Dritten und liefern diese Aktien an den Käufer. Dabei parallel abgeschlossene Kurssicherungsgeschäfte, die Risiken ausschließen, sichern den Gewinn aus der Transaktion.
Papiere werden rund um den Dividendenstichtag – meist der Tag der Hauptversammlung – schnell hintereinander ge- und wieder verkauft. Leerverkäufer verdienen, wenn der Aktienkurs bis zum Liefertermin gefallen ist und sie so die Aktien billiger kaufen können, als sie sie verkauft haben.Generell wird auf die gezahlte Dividende Kapitalertragssteuer fällig. Im geschilderten Konstrukt ließen sich sowohl der Käufer als auch der jeweilige Dritte, von dem sich die Banken die Aktien beschafft hatten, die Kapitalertragsteuer vom Finanzamt erstatten. Die Finanzämter zahlten so mehr Steuern zurück, als sie zuvor eingenommen hatten.
Im Wesentlichen nutzten Banken und Profianleger wie Fonds oder Börsenhändler den Steuertrick mittels Dividendenstripping.Für Privatanleger sind Cum-ex-Geschäfte zu aufwendig, zumal es sich bei kleinen Anlagesummen kaum rechnet. Sie hätten nur geringe bis keine Chancen gehabt, an solchen Deals zu verdienen.
Banken und Investoren nutzten bestimmte Eigenheiten der Abwicklungssysteme an den Börsen, aber auch steuerrechtliche Besonderheiten – und das offensichtlich über Jahre hinweg und mit Wissen von Bund, Ländern und Finanzbehörden. So erklärte der Bundesfinanzhof das Dividendenstripping bereits in einem Urteil aus dem Jahr 1999 für grundsätzlich rechtens. Geschlossen wurde das Schlupfloch aber erst 2012 durch eine Neuregelung der Nachweispflichten.

Für diese Delikte seien die Verjährungsfristen wegen der komplexen Ermittlungen eigens von 10 auf 15 Jahre erhöht wurde, sagte Brorhilker. „Es ist ohnehin unsinnig, dass die Aufbewahrungsfristen kürzer sind als die Verjährungsfristen.“

Schwere Folgen für neue Ermittlungen befürchtet

Cum-Ex- und Cum-Cum-Fälle, in denen schon ermittelt werde, seien zwar nicht von der Neuregelung betroffen – dafür aber alle Fälle, bei denen noch keine Ermittlungen liefen. „Gerade bei Cum-Cum kennen wir bisher nur die Spitze des Eisbergs – und den Rest werden wir mit diesem Gesetz vielleicht nie kennenlernen“, glaubt Brorhilker. 

Der Steuerschaden von Cum-Cum liege konservativ geschätzt bei rund 28,5 Milliarden Euro, zurückgeholt worden sei davon bisher nur ein Bruchteil. Die Bundesregierung könne für Tempo sorgen, forderte Brorhilker, auch mit Blick auf die Zwänge im Bundeshaushalt.

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dpa
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